BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 191/02 vom 26. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Bandendiebstahls u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 2002 beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Mannheim vom 18. Januar 2002, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben a) soweit der Angeklagte wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub verurteilt wurde (Fall B III 1 der Urteilsgründe); b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer (§ 316a StGB) in Tateinheit mit schwerem Raub (§ 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) s o - wie über 80 weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Ja h - ren und sechs Monaten verurteilt. Er hat, teilweise mit anderen bandenmäßig verbunden, insbesondere PKWs aufgebrochen und ist vor allem in Verein s - heime und Gaststätten eingebrochen. In einigen wenigen Fällen blieb es beim Versuch, einige Taten hingen mit der Verwertung der Beute (z. B. EC-Karten) zusammen. Bei sämtlichen Taten ging es dem heroinabhängigen Angeklagten - 3 - darum, sich Geld fr Rauschgift zu beschaffen. Daher hat die Strafkammer den Angeklagten in einer Entziehungsanstalt untergebracht (§ 64 StGB). Die auf die Sachrge gesttzte Revision des Angeklagten hat hinsich t - lich der Verurteilung wegen ruberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub und damit auch hinsichtlich der Gesamtstrafe Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO), im brigen ist si e unbegrndet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Am 27. November 2000 wollten der Angeklagte, K. und M. wieder PKWs aufbrechen und suchten geeignete Tatobjekte. Auf einem Parkplatz beobachteten sie eine Frau mit einer Handtasche, die ihr Fahrzeug bestieg, aber nicht zgig wegfahren konnte, weil ihr Fahrzeug von anderen Fahrzeugen "extrem zugeparkt" war. Sie kamen stillschweigend be r - ein, der Frau die Handtasche wegzunehmen. Der Angeklagte und K. gi n - gen zum Fahrzeug und taten so, als ob sie beim Ausparken helfen wollten. K. stand auf der Fahrerseite, der Angeklagte auf der Beifahrerseite, M. be- obachtete die Umgebung, um eventuell warnen zu können. Der Angeklagte konnte die auf dem Beifahrersitz liegende Tasche aber nicht wegnehmen, weil das Fenster der Beifahrerseite verschlossen und die Beifahrertr von innen verriegelt war. Dies gab der Angeklagte, von der mit Ausparken beschftigten Fahrerin unbemerkt, K. ber den Wagen hinweg zu verstehen. Dieser en t - schloß sich daraufhin, selbst die Tasche gewaltsam wegzunehmen. Er drckte seinen Oberkörper durch das geöffnete Fenster auf der Fahrerseite, stieß den Kopf der Fahrerin krftig gegen das Lenkrad, ergriff die Handtasche und flchtete. Der Angeklagte hat den Entschluß K. s - offenbar schon vor dessen Umsetzung - "unter Vorwegnahme der weiteren Vorgehensweise seines Tatg e - - 4 - nossen" gebilligt. Dieser - also K. - habe "nmlich erkannt, daû es nicht mglich sein werde, die Tasche ... ohne ... Gewalt wegzunehmen". Nachdem K. die Tasche ergriffen hatte, flchtete auch der Ang e - klagte, ebenso wie K. , in "Richtung Mannheim-Feudenheim", allerdings waren K. und der Angeklagte dabei "getrennt voneinander", ehe sie sich dann "noch auf der Flucht" wieder trafen. Die Beute verbrauchten beide fr sich. 2. Diese Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen ruberischen Angriffs auf Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub nicht. a) Der Angeklagte hat behauptet, ihm sei es nur darum gegangen, der Geschdigten beim Ausparken zu helfen. Geflchtet sei er "aus Angst, in Ve r - dacht zu geraten", obwohl tatschlich die Wegnahme der Tasche durch K. fr ihn berraschend gekommen sei. Die Strafkammer sieht dies im wesentl i - chen auf Grund der - d essen "Wahrnehmungsbereich" entsprechenden - A n - gaben K. s als widerlegt an, der "den inkriminierten Sachverhalt unter Bete i - ligung des Angeklagten detailliert geschildert" hat. Die dabei angestellten rechtsfehlerfreien Erwgungen der Strafkammer belegen, daû es dem Ang e - klagten darum ging, die Tasche unbemerkt wegzunehmen. Es wird jedoch schon nicht deutlich, warum daraus, daû K. das Scheitern dieser Bem - hungen erkannte, ohne weiteres ("nmlich") folgt, daû der Angeklagte eine Gewalta n wendung durch K. voraussah und billigte. b) Selbst wenn man der Strafkammer aber insoweit folgt, fhrt dies zu keinem anderen Ergebnis. Eine zumindest stillschweigend getroffene Vereinb a - rung zwischen dem Angeklagten und K. , die Tasche gewaltsam wegz u - nehmen, ist nicht festgestellt. Ebensowenig ist festgestellt, daû K. bei se i - - 5 - ner - spontan und innerhalb eines ganz kurzen Zeitraums durchgefhrten - Tat durch die Anwesenheit des Angeklagten psychisch bestrkt worden wre. Wer bei der Tat eines anderen anwesend ist und sie billigt, wird nicht allein dadurch zum Mittter (vgl. zu einer im Kern vergleichbaren Fallgestaltung BGH b. Da l - linger MDR 1971, 545 f. m. w. N.; BGH NStZ 1999, 454 zu einer spontan am Tatort getroffenen Verabredung eines Raubes durch Mitglieder einer Diebe s - bande; allgemein zur Abgrenzung zwischen Mittterschaft und dem Exzeû e i - nes Tatbeteiligten Roxin in LK 11. Aufl. § 25 Rdn. 175 m. w. N.). c) Unabhngig von alledem kann der Angeklagte sich aber dadurch an der Tat K. s beteiligt haben, daû er sie in Kenntnis der von diesem vorg e - nommenen Abweichungen vom ursprnglichen Tatplan gemeinschaftlich for t - gesetzt hat. Zur weiteren Begehung der Tat ist nmlich auch die diese erst b e - endende gemeinschaftliche Flucht zu rechnen (BGH b. Dallinger aaO). Die eher beilufigen Feststellungen, wonach der Angeklagte und K. offenbar gleichzeitig aber doch getrennt voneinander in die gleiche Richtung geflohen sind und sie sich erst auf der Flucht wieder trafen, ermglichen dem S e nat jedoch keine abschlieûende Beurteilung. d) Die danach in diesem Punkt gebotene Aufhebung des Urteils fhrt zugleich zum Wegfall der Gesamtstrafe. 3. Im brigen hat die auf Grund der Revisionsrechtfertigung gebotene Überprfung des Urteils weder im Schuldspruch noch im Rechtsfolgenau s - spruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann ausschlieûen, daû die sehr maûvollen Einzelstrafen, die die Strafkammer gegen den vielfach vorbestraften, bewhrungsbrchigen Angeklagten verhngt hat, von der Hhe der Strafe in dem aufgehobenen Fall beeinfluût sind. Ebe n - - 6 - so - 7 - bleibt die rechtsfehlerfrei auf die Betubungsmittelabhngigkeit des Angekla g - ten und die daraus resultierende Gefahr weiterer Beschaffungskriminalitt g e - sttzte Unterbringungsanordnung unberhrt (vgl. BGH, Beschluû vom 18. De- zember 1998 - 1 StR 660/98). VRiBGH Dr. Schfer Wahl Boetticher ist in Urlaub und kann daher nicht unterschreiben. Wahl RiBGH Schluckebier Kolz ist in Urlaub und kann daher nicht unterschrei- ben. Wahl
Full & Egal Universal Law Academy