BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 191/09 vom 23. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen K366rperverletzung mit Todesfolge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. Juni 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kolz, die Richterin am Bundesgerichtshof Elf, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. J344ger, Prof. Dr. Sander, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Vertreter des Nebenkl344gers sowie der Nebenkl344ger pers366nlich, Rechtsanwalt , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl344gers gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 5. November 2008 werden verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staats-anwaltschaft und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. 3. Der Nebenkl344ger hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren hierdurch entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen K366rperverletzung mit To-desfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit ihren jeweils auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen beanstanden die Staatsanwaltschaft und der Nebenkl344ger, dass das Landgericht einen T366tungsvorsatz nicht f374r er-wiesen erachtet und den Angeklagten deshalb nicht wegen Totschlags verurteilt habe. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 4 - 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 2 a) Der Angeklagte und S. , das sp344tere Tatopfer, waren in der Nacht zum 25. Dezember 2007 als G344ste auf einer Party des Zeugen E. , die in der Wohnung von dessen verreisten Eltern stattfand. Auf dieser Party nahmen der Angeklagte und S. in erheblichem Ma337 Alkohol (Wod-ka und Bier) zu sich. Au337erdem verbrachten sie und ein weiterer m344nnlicher Partygast, der wie der Angeklagte und S. ohne weibliche Begleitung ge-kommen war, ihre Zeit damit, mit nackten Oberk366rpern an einem Fitnessger344t in einem Nebenraum zu 204spielen223 oder auf dem Boden miteinander zu 204catchen223. Der Angeklagte fiel hierbei durch seine grundlose verbale Aggressivit344t gegen-374ber den 374brigen Partyg344sten auf, so dass der Gastgeber mehrfach beruhigend auf ihn einwirken musste. 3 Gegen 2.30 Uhr rangen der Angeklagte und S. miteinander auf dem Wohnzimmerboden. Der Zeuge B. , ein weiterer Partygast, trennte die beiden stark alkoholisierten Kontrahenten, wobei er sich bei der anschlie337enden Auseinandersetzung mit dem Angeklagten, dessen Blutalkoholkonzentration zu diesem Zeitpunkt bei maximal 2,97 Promille lag, leichte Verletzungen an Nase und R374cken zuzog. S. , der zun344chst das Wohnzimmer verlassen hatte, kam zur374ck und versetzte dem Angeklagten einen Sto337, so dass dieser auf ei-nen Couchtisch mit Glasfl344che fiel. Hierdurch kippte der Tisch nach hinten in Richtung Wand; das Glas zersplitterte, wodurch sich unmittelbar um den Glas-tisch ein 204Splitterfeld223 mit zum Teil mehreren Zentimeter langen und breiten Glassplittern bildete. Der Angeklagte empfand den Sto337 als dem374tigend und wollte sich hierf374r r344chen. Er stand sofort auf, nahm einen der Glassplitter und stach ihn unmittelbar mit der linken Hand von oben nach unten mit gro337er Wucht in S. s rechte Halsseite, um diesen zu verletzen. Die Steuerungs- 4 - 5 - f344higkeit des Angeklagten war zu diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Alkoholisie-rung in Verbindung mit seiner affektiven Erregung erheblich beeintr344chtigt im Sinne des 247 21 StGB. Durch den Stich wurden die rechte innere Doppelvene, die rechte Unterschl374sselbeinarterie und die fast zehn Zentimeter unter dem Halsansatz liegende rechte Pleurakuppel von S. durchtrennt. Das Blut spritzte wie eine Font344ne aus der Wunde. S. ging zu Boden und ver-starb innerhalb der n344chsten f374nf Minuten an den Verletzungsfolgen. Der Angeklagte war 374ber die Folgen des Stiches zutiefst erschrocken. Er bem374hte sich, die Blutung bei seinem Opfer mit einem Handtuch zu stillen. Au-337erdem telefonierte er zweimal mit dem Notruf der Polizei und dr344ngte darauf, dass der Rettungsdienst m366glichst schnell zu Hilfe kommen sollte. Als der Not-arzt um 2.40 Uhr am Einsatzort eintraf, stand der Angeklagte nur mit Unterhose und Socken bekleidet und in einem 204v366llig aufgel366sten Zustand223 auf der Stra337e, um die Rettungskr344fte darauf hinzuweisen, dass sich der schwer verletzte S. oben in der Wohnung befinde. Nachdem der Notarzt in der Wohnung festgestellt hatte, dass S. an den Verletzungsfolgen bereits ver-storben war, forderte der Angeklagte den Arzt beharrlich auf, seine Wiederbele-bungsversuche fortzusetzen, weil er sich mit dem Tod seines Opfers nicht ab-finden wollte. Dem Notarzt gelang es dabei nur sehr m374hsam, den Angeklagten davon zu 374berzeugen, dass S. nicht mehr zu retten war. Anschlie337end nahm der Angeklagte von dem toten S. Abschied, nachdem er zuvor einen der Polizisten diesbez374glich um Erlaubnis gebeten hatte. 5 b) Das Landgericht hat sich trotz der Gef344hrlichkeit der Gewalthandlung von einem auch nur bedingten T366tungsvorsatz des Angeklagten nicht zu 374ber-zeugen vermocht. Zwar sei f374r den Angeklagten vorhersehbar gewesen, 204dass ein mit Wucht in die Halsregion des S. gef374hrter Stich dessen Tod 6 - 6 - zur Folge haben k366nnte223 (UA S. 9). Es sei aber nicht auszuschlie337en, dass die erhebliche alkoholische Enthemmung des Angeklagten und sein Erregungszu-stand trotz der objektiven Gef344hrlichkeit seines Tuns zu der - vermeidbaren - Fehleinsch344tzung gef374hrt habe, sein Handeln w374rde nicht zum Tod S. s f374hren. Dabei hat das sachverst344ndig beratene Landgericht ange-nommen, dass der Geschehensablauf das Vorliegen eines affektiven Erre-gungszustands bei dem Angeklagten nahe legen w374rde, da dieser zun344chst von S. auf den Glastisch gesto337en worden sei und das wuchtige Zuste-chen mit der Glasscherbe in den Hals des Opfers als unmittelbare Reaktion des Angeklagten hierauf anzusehen sei. Schlie337lich hat das Landgericht das Nach-tatverhalten des 204374ber die Folgen seines Stichs zutiefst erschrockenen223 (UA S. 9) Angeklagten - insbesondere den Inhalt der Notruftelefonate - als gewichti-ges Indiz daf374r herangezogen, dass der Angeklagte den Tod des S. weder wollte noch in seine Vorstellung aufgenommen oder gebilligt hatte, als er zustach (UA S. 25). 2. Die Beweisw374rdigung, auf deren Grundlage das Landgericht die An-nahme eines zumindest bedingten T366tungsvorsatzes - in dubio pro reo - ver-neint hat, h344lt der rechtlichen 334berpr374fung stand. Beweisw374rdigung ist Sache des Tatgerichts. Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung fest-zustellen und zu w374rdigen (BGHSt 21, 149, 151). Die revisionsgerichtliche Pr374-fung ist darauf beschr344nkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweisw374rdigung wi-derspr374chlich, unklar oder l374ckenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungss344tze verst366337t (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO 247 261 Beweisw374rdi-gung 2, 16; BGH StV 1994, 580). Konnte sich das Tatgericht von der T344ter-schaft oder vom Vorsatz des Angeklagten nicht 374berzeugen, pr374ft das Revisi-onsgericht auch, ob das Tatgericht zu hohe Anforderungen an die 334berzeu- 7 - 7 - gungsbildung gestellt hat (BGHR StPO 247 261 334berzeugungsbildung 25 und Beweisw374rdigung 5). Liegen derartige Rechtsfehler nicht vor, hat das Revisi-onsgericht die Beweisw374rdigung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere 334berzeugungsbildung m366glich gewesen w344re oder sogar nahe gelegen h344tte. So verh344lt es sich auch hier. a) Bedingt vors344tzliches Handeln setzt voraus, dass der T344ter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als m366glich und nicht ganz fern liegend erkennt, ferner, dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen mit der Tat-bestandsverwirklichung zumindest abfindet. Vor der Annahme bedingten Vor-satzes m374ssen beide Elemente der inneren Tatseite, also sowohl das Wissens- als auch das Wollenselement, gepr374ft und durch tats344chliche Feststellungen belegt werden (vgl. BGHSt 36, 1, 9 f.; BGH NStZ 2003, 603; BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 24, 33). Nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es bei 344u337erst gef344hrlichen Gewalthandlungen nahe, dass der T344ter mit der M366glichkeit, das Opfer k366nne durch diese zu Tode kom-men, rechnet und, weil er gleichwohl sein gef344hrliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg billigend in Kauf nimmt. Deshalb ist in derartigen F344llen ein Schluss von der objektiven Gef344hrlichkeit der Handlungen des T344ters auf be-dingten T366tungsvorsatz m366glich. Dabei ist in der Regel ein Vertrauen des T344-ters auf das Ausbleiben des t366dlichen Erfolges dann zu verneinen, wenn der von ihm vorgestellte Ablauf des Geschehens einem t366dlichen Ausgang so nahe kommt, dass nur noch ein gl374cklicher Zufall diesen verhindern kann (st. Rspr.; vgl. nur BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 38). Es ist jedoch auch in Betracht zu ziehen, dass der T344ter im Einzelfall die Gefahr der T366tung nicht er-kannt hat oder jedenfalls darauf vertraut haben k366nnte, ein solcher Erfolg werde nicht eintreten (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 50). Insbe-sondere bei spontanen, un374berlegten, in affektiver Erregung ausgef374hrten 8 - 8 - Handlungen kann aus dem Wissen um den m366glichen Erfolgseintritt nicht stets geschlossen werden, dass auch das - selbst344ndig neben dem Wissenselement stehende - voluntative Vorsatzelement gegeben ist (vgl. BGH NStZ 2003, 603, 604; BGHR StGB 247 15 Vorsatz, bedingter 4). b) Die Beweisw374rdigung des Landgerichts, das diese Grunds344tze beach-tet hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Ansicht der Beschwer-def374hrer hat das Landgericht bei der Pr374fung der Frage, ob der Angeklagte mit T366tungsvorsatz gehandelt hat, auch nicht die Anforderungen an die richterliche 334berzeugungsbildung 374berspannt. Vielmehr h344lt sich die 334berzeugungsbildung zum Tatvorsatz noch im Rahmen des Beurteilungsspielraums des Tatrichters. 9 Allerdings liegt es angesichts der erheblichen Gef344hrlichkeit des Stichs mit der Glasscherbe, den der Angeklagte mit erheblicher Wucht ausf374hrte und der zehn Zentimeter tief in den Hals des Get366teten eindrang, sehr nahe, dass der Angeklagte beim Zustechen mit der M366glichkeit einer t366dlichen Verletzung rechnete und diese auch billigend in Kauf nahm. Dies hat das Landgericht aber erkannt. Im Rahmen der erforderlichen Gesamtw374rdigung, in die es die Beson-derheiten des vorliegenden Falles einbezogen hat, legt es dar, aus welchen Gr374nden es sich trotz der erheblichen Gef344hrlichkeit der Gewalthandlung gleichwohl keine 334berzeugung von einem zumindest bedingten T366tungsvorsatz des Angeklagten verschaffen konnte. 10 Als gewichtigen Umstand gegen die Annahme, der Angeklagte habe beim Zustechen mit der Glasscherbe den Tod des Opfers billigend in Kauf ge-nommen, bezeichnet das Landgericht die erhebliche Alkoholisierung des Ange-klagten, die zu einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344higkeit im Sin-ne des 247 21 StGB gef374hrt hat. Nach den Urteilsfeststellungen konnte die Blutal-koholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit 2,97 Promille betragen haben. 11 - 9 - Schon vor der Tatbegehung zeigte der Angeklagte ein alkoholbedingtes auff344lli-ges und enthemmtes Verhalten, indem er wiederholt grundlos verbal aggressiv auftrat und mit anderen m344nnlichen Partyg344sten mit nacktem Oberk366rper auf dem Fu337boden raufte. Als weiteren gegen die Annahme eines bedingten T366tungsvorsatz beim Angeklagten sprechenden - freilich eher ambivalenten - Umstand nennt das Landgericht, den Ausf374hrungen eines psychiatrischen Sachverst344ndigen fol-gend, die Tatsache, dass sich der Angeklagte bei der Tatbegehung in einem 204wut- und aggressionsbedingten Erregungszustand223 befand. Nach den rechts-fehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Geschehensablauf war der Angeklag-te 374ber die ihm zugef374gte Dem374tigung, den Sto337 auf den Couchtisch, so ver344r-gert, dass er spontan zu der Glasscherbe griff und aus Wut S. - ohne genauere 334berlegung - den t366dlichen Stich zuf374gte. 12 Schlie337lich hat das Landgericht auch das Nachtatverhalten des Ange-klagten als Gesichtspunkt daf374r herangezogen, dass er den Tod des Opfers nicht wollte. Dies ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Der Angeklagte bem374hte sich unmittelbar nach dem Zustechen um die Rettung des Opfers vor dem Tod, indem er versuchte, die Blutung mit Hilfe eines Handtuchs zu stillen, und indem er sich aktiv an der Verst344ndigung und Unterrichtung des Notarztes beteiligte. Zwar kann ein solches Nachtatverhalten auch blo337 Ausdruck einer spontanen Ern374chterung des T344ters sein, der sich angesichts der sichtbaren Tatfolgen der Verantwortung f374r seine Tat entziehen will. Eine solche - nach einer Pr374fung unter Beachtung des Zweifelsgrundsatzes m366gliche (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 141, 142) - Annahme, war hier aber nicht so nahe liegend, dass es einer ausdr374cklichen Er366rterung dieser M366glichkeit nicht bedurfte. Es be-gegnet deshalb keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht angesichts des 204aufgel366sten Zustands223 des Angeklagten beim Eintreffen des Notarztes, der 13 - 10 - Beharrlichkeit, mit der er auf den Notarzt einwirkte, damit dieser seine Ret-tungsbem374hungen fortsetzen sollte, und des noch am Tatort ge344u337erten Wunschs des Angeklagten, sich von dem toten S. verabschieden zu d374rfen, nicht blo337 als Reue gewertet hat. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht damit auch hinreichend deutlich seine 334berzeugung zum Ausdruck gebracht, dass dem Angeklagten im Zeitpunkt des Zustechens ein m366glicher Tod des Opfers nicht gleichg374ltig war (vgl. dazu BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51). Angesichts der vom Landgericht aufgezeigten besonderen Umst344nde stellt es jedenfalls keine 334berspannung der an die tatrichterliche 334berzeugung zu stellenden Anforderungen dar, dass das Landgericht hier trotz der erhebli-chen Gef344hrlichkeit der Tatausf374hrung verbliebene Zweifel an einem T366tungs-vorsatz des Angeklagten nicht zu 374berwinden vermochte (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 141). Da auch sonst Rechtsfehler in der Beweisw374rdigung nicht vorhan-den sind, hat der Senat hinzunehmen, dass sich das Landgericht keine 334ber-zeugung von einem zumindest bedingten Tatvorsatz verschaffen konnte. Es ist 14 - 11 - ihm verwehrt, die Beweisw374rdigung des Landgerichts durch eine eigene Be-weisw374rdigung zu ersetzen, selbst wenn ein anderes Ergebnis wirklichkeitsn344-her erscheinen k366nnte. Nack Kolz Elf J344ger Sander
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