BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 19/11 vom 15. Februar 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Februar 2011 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 9. November 2009 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Die R374ge einer Verletzung des 247 261 StPO, mit der die Revision be-anstandet, eine im Urteil ausdr374cklich als 204verlesen223 angegebene eidesstattliche Versicherung der Gesch344digten sei in Wirklichkeit nicht gem344337 247 249 StPO als Urkunde verlesen worden, deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Der Senat schlie337t - die Zul344ssigkeit der R374ge unterstellt (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. September 2006 - 1 StR 298/06, StV 2007, 569, 570 mwN) - aus, dass das Urteil auf dem behaupteten Rechtsfehler beruhen k366nn-te. Denn der Umstand, dass sich der schon von der Zeugin S. geschilder-te Sachverhalt auch in der in den Urteilsgr374nden angesprochenen eidesstattli-chen Versicherung der Gesch344digten findet, der ihrem Scheidungsantrag beige-f374gt war, stellt lediglich ein Randindiz dar. Sein Fehlen k366nnte das Ergebnis der sehr sorgf344ltigen Pr374fung der Glaubhaftigkeit der Angaben der Gesch344digten - 3 - nicht in Frage stellen, zumal dieses Indiz lediglich eine der verj344hrten Taten des Angeklagten betrifft. F374r die Strafzumessung hat dieses Indiz ebenfalls keine Bedeutung, da das Landgericht die verj344hrten Taten lediglich allgemein und ohne Bezugnahme auf einzelne F344lle strafsch344rfend gew374rdigt hat. 2. Auch die R374ge, das Landgericht habe den Antrag auf (erneute) Ein-vernahme des psychiatrischen Sachverst344ndigen Dr. C. im Hinblick auf die Gesch344digte zu Unrecht unter Berufung auf die eigene Sachkunde und da-mit unter Versto337 gegen 247 244 Abs. 4 StPO abgelehnt, bleibt ohne Erfolg. Die R374ge w344re jedenfalls unbegr374ndet. Unter den gegebenen Umst344n-den durfte sich das Landgericht die erforderliche eigene Sachkunde zutrauen. Mit Recht hat das Landgericht darauf abgestellt, dass hier f374r die Beurteilung der Glaubw374rdigkeit der Gesch344digten und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben die Hinzuziehung der forensisch erfahrenen Psychologin H. ausrei-chend war. Anhaltspunkte daf374r, dass es zur Beurteilung der Glaubw374rdigkeit der vollj344hrigen und aus nerven344rztlicher Sicht keinen Einschr344nkungen hin-sichtlich ihrer Aussagef344higkeit und -t374chtigkeit unterliegenden Gesch344digten der Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverst344ndigen bedurft h344tte, bestanden nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2009 - 5 StR 419/09, NStZ 2010, 100; BGH, Beschluss vom 17. November 1999 - 3 StR 438/99, NStZ 2000, 214; Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 244 Rn. 74 mwN; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 BvR 1071/03, NJW 2004, 209, 211). 3. Die Strafzumessung gibt Anlass zu folgenden Ausf374hrungen: a) Das Landgericht hat zugunsten des Angeklagten einen nicht gerecht-fertigten H344rteausgleich vorgenommen. Durch den Erlass einer an sich ge-samtstrafenf344higen Bew344hrungsstrafe konnte f374r den Angeklagten keine aus- - 4 - gleichspflichtige H344rte entstehen, er hatte hierdurch sogar einen Vorteil (vgl. Fischer, StGB, 58. Aufl., 247 55 Rn. 21a mwN). Der H344rteausgleich beschwert den Angeklagten jedoch nicht. b) Dasselbe gilt f374r die in ihrer H366he rechtlich nicht mehr nachvollziehba-re (vgl. BGH, Urteil vom 8. August 2006 - 5 StR 189/06, StV 2007, 461) Anord-nung, dass von der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren zur Entsch344digung f374r eine festgestellte Verfahrensverz366gerung von drei Jahren und neun Monaten insgesamt zwei Jahre und sieben Monate als vollstreckt zu gelten haben. Die Strafkammer hat bereits bei der Strafzumessung die 374beraus lange Verfahrensdauer mildernd ber374cksichtigt. Schon deshalb wird sich die Anrechnung - wie regelm344337ig - auf einen eher geringen Bruchteil der Strafe zu beschr344nken haben (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2008 - 3 StR 416/07, StV 2008, 298; BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, NStZ 2008, 234, 236). - 5 - 4. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 14. Februar 2011 lag dem Senat vor. Nack Wahl Graf J344ger Sander
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