BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 192/02 vom 25. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2002 beschlo s sen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Nürnberg-Fürth vom 29. November 2001, soweit es ihn b e - trifft, mit den Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e richts zurückverwiesen. Gründe: Der Angeklagte wurde wegen Betrugs in 88 Fällen zu einer Gesamtfre i - heitsstrafe verurteilt, ein weiterer Angeklagter, der das Urteil nicht angefochten hat, wegen Begünstigung zu Geldstrafe. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Der Angeklagte war durch mißglückte Geldanlagegeschäfte hoch ve r - schuldet. Er vermittelte daraufhin "unter Vorspiegelung irrealer Anlagegewinne" Geldanlagen, wobei ihm die Geschädigten Beträge in vier- oder meist fünfste l - liger, in einigen Fällen aber auch sechsstelliger Höhe überließen. In unve r - jährter Zeit legte er die Gelder überhaupt nicht mehr an, sondern verwendete sie für sich oder zur Schuldentilgung nach dem von der Strafkammer so b e - zeichneten " Loch-auf-Loch-zu-Prinzip". War er zunächst mit etwa 500.000 DM - 3 - verschuldet, so belaufen sich seine Schulden inzwischen auf etwa 3 Millionen DM. 2. In einer Reihe von Fllen handelt es sich um "Wiederanlageflle". Der Angeklagte hatte die Geschdigten veranlaût, auf fllige Zahlungen zu ve r - zichten und ihr Kapital sowie die angeblich angelaufenen Zinsen erneut anz u - legen. Hier lge ein Betrugsschaden nur dann vor, wenn die Glubiger wegen der erneuten Tuschung auf realistische Möglichkeiten zur Durchsetzung ihrer bisherigen Forderungen verzichtet htten. Andernfalls wre der schon zuvor entstandene Schaden nicht weiter vertieft worden (st. Rspr., vgl. nur BGH w i - stra 2001, 338; StV 2000, 498; Urteil vom 1. Dezember 1992 - 1 StR 695/92). Daû in den Wiederanlagefllen derartige Möglichkeiten bestanden htten, ve r - steht sich angesichts der Vermögensverhltnisse des Angeklagten nicht von selbst und folgt auch nicht aus den wenigen, meist verhltnismûig geringfg i - gen Rckzahlungen in anderen Fllen, die sich aus den Urteilsgrnden konkret ergeben (vgl. z.B. die Flle Nr. 17 und 58, in denen die Geschdigte M. bei einer Anlage von 60.000 DM eine Rckzahlung von 12.850 DM und bei e i - ner Anlage von 10.000 DM eine Rckzahlung von 300 DM erhielt). 3. In den brigen Fllen sieht sich der Senat an der Besttigung des Schuldspruchs (auch der an sich sehr maûvollen Einzelstrafen) wegen Unkla r - heiten bezglich der Konkurrenzen gehindert. So wird in einigen Fllen schon nicht deutlich, warum bei mehreren, mit dem selben Geschdigten am selben Tag geschlossenen Vertrgen rechtlich selbstndige Handlungen vorliegen (dies betrifft nicht nur einige Wiederanlageflle, sondern z.B. auch die Flle 63 und 64). Die Möglichkeit einer "natrlichen Handlungseinheit" erscheint hier zumindest nicht fernliegend. - 4 - Vor allem hat die Strafkammer aber verkannt, daû Tateinheit vorliegt, soweit von einem Werkzeug abgeschlossene betrgerische Vertrge auf nur einem Auftrag des Tters beruhen (BGH NStZ 1994, 35 m.w.Nachw.). So ve r - hlt es sich in einem konkret fr den Senat nicht feststellbaren Umfang hier. Ohne daû dies nher aufgeschlsselt wre, hatte der Angeklagte nmlich "nicht immer" selbst Kontakt mit den Geschdigten, sondern er bediente sich auch des gutglubigen Vermittlers A. S. , demge genber der Ang e - klagte den "A n schein seriser Geldanlagen aufrecht erhielt". 4. All dies fhrt zur Aufhebung des Urteils insgesamt, ohne daû es auf Weiteres noch ankme. Der Senat weist jedoch auf die Ausfhrungen des G e - neralbundesanwalts im Antrag vom 15. Mai 2002 hin, wie etwa zu Unklarheiten ber den Umfang des Erffnungsbeschlusses oder zu der notwendigen Pr - fung hinsichtlich des von der Strafkammer ohne weiteres angewendeten, bei einer Reihe von Taten aber noch nicht geltenden § 263 Abs. 3 StGB nF. Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Kolz
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