BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 192/07 vom 2. Mai 2007 in dem Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 gem344337 247247 46 Abs. 1, 349 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 20. M344rz 2007, mit dem die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. M344rz 2007 als unzul344ssig ver-worfen worden ist, wird aufgehoben. 2. Der Antrag des Beschuldigten, ihm nach Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, und seine Revision gegen dieses Urteil werden als unzul344ssig verworfen. 3. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels und des Rechtsbehelfs zu tragen. Gr374nde: Der Generalbundesanwalt hat ausgef374hrt: 1 "Das Landgericht hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Be-schuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Mit Telefaxschreiben vom 8. M344rz 2007, beim Landgericht eingegangen am selben Tage um 13.30 Uhr, hat der Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt Z. , 'namens und im Auftrag des Angeklagten' - 3 - Rechtsmittelverzicht erkl344rt (Bd. III Bl. 929 d.A.). Trotz des Rechtsmittel-verzichts hat Rechtsanwalt Z. mit weiterem Schriftsatz vom 15. M344rz 2007 gegen das Urteil des Landgerichts Revision eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Einlegung der Revision begehrt (aaO Bl. 941/943). Zur Begr374ndung hat er ausgef374hrt: Der Beschuldigte habe am 7. M344rz 2007 seinem Sekretariat mitgeteilt, dass er das Urteil akzeptiere. Nachdem er - Rechtsanwalt Z. - am 8. M344rz 2007 gegen374ber dem Landgericht die Rechtsmittelverzichts-erkl344rung abgegeben habe, habe der Beschuldigte am Nachmittag die-ses Tages mitgeteilt, dass er das Rechtsmittel durchgef374hrt wissen wolle. Auf den Hinweis des Sekretariats, dass der von ihm erkl344rte Rechtsmit-telverzicht bereits dem Landgericht mitgeteilt worden sei, habe der Be-schuldigte den 'Widerruf' dieser Erkl344rung verlangt. Am 9. M344rz 2007 ha-be er das tags zuvor vorgebrachte Anliegen wiederholt. Bei einem Tele-fonat am 13. M344rz 2007 habe der Beschuldigte ihm - Rechtsanwalt Z. - gegen374ber erkl344rt, er m374sse von dessen Sekretariat missver-standen worden sein, er habe niemals Rechtsmittelverzicht erkl344ren wol-len. Im Hinblick auf diese Erkl344rung, die in diametralem Widerspruch zu den Ausk374nften des zuverl344ssigen Sekretariats stehe, wolle 'der Unter-zeichnete ein Missverst344ndnis zu Lasten der Kanzlei nicht kategorisch ausschlie337en'." Der Rechtsmittelverzicht durch den Pflichtverteidiger Rechtsanwalt Z. ist wirksam. Die hierzu gem344337 247 302 Abs. 2 StPO erforderliche Er-m344chtigung lag nach der Erkl344rung von Rechtsanwalt Z. zum Zeitpunkt des Verzichts vor. Seinem Vortrag ist nicht zu entnehmen, dass er ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung seiner Kanzleiangestellten hegt. Da-f374r, dass der Beschuldigte tats344chlich am 7. M344rz 2007 den Auftrag erteilt hatte, 2 - 4 - Rechtsmittelverzicht zu erkl344ren, spricht auch der Umstand, dass er sich aus-weislich der Erkl344rung seines Verteidigers erstmals am 13. M344rz 2007 auf ein Missverst344ndnis berufen hat. Zwar ist der Widerruf der Erm344chtigung jederzeit zul344ssig und wird schon dann wirksam, wenn ihn der Beschuldigte m374ndlich oder fernm374ndlich dem Ge-richt oder dem erm344chtigten Verteidiger gegen374ber erkl344rt. Der Widerruf f374hrt jedoch nur dann zur Unwirksamkeit des Rechtsmittelverzichts, wenn er gegen-374ber dem Gericht oder dem Verteidiger erkl344rt worden ist, bevor die Verzichts-erkl344rung bei dem Gericht eingegangen ist (vgl. BGHSt 10, 245, 246; BGH NStZ-RR 2005, 211, 212; NStZ 1983, 469). Das ist hier nicht der Fall. 3 Der Generalbundesanwalt hat weiter ausgef374hrt: 4 "Auch im 334brigen bestehen keine Bedenken gegen die Wirksamkeit der Verzichtserkl344rung. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte daf374r vor, dass der Beschuldigte bei Erteilung des Auftrags zur Abgabe der Rechtsmittelverzichtserkl344rung nicht verhandlungsf344hig gewesen oder ihm deren Tragweite nicht bewusst gewesen sein k366nnte (vgl. BGHSt 17, 18 f; BGH NJW 1999, 2449, 2451; NStZ-RR 1997, 173). Abgesehen da-von, dass der Beschwerdef374hrer solches selbst nicht (hilfsweise) geltend macht, ergeben sich aus der zeitnah erfolgten Stellungnahme des Psy-chiatrischen Zentrums N. in W. vom 9. Februar 2007 zur Frage der Verhandlungsf344higkeit des Beschuldigten (Bd. III Bl. 735 f d.A.) keine tats344chlichen Anhaltspunkte, die auf eine fehlende Verhand-lungsf344higkeit des Beschuldigten hinweisen k366nnten. Der nach alledem wirksame Verzicht auf Rechtsmittel kann nicht widerru-fen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 1984, 181; 1999, 258, 259; 1999, 526). Er hat so- - 5 - mit die Unzul344ssigkeit der Revision zur Folge. F374r eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist insofern kein Raum (vgl. BGH NStZ 1997, 611, 612; 1999, 526), so dass auch der hierauf gerichtete Antrag des Be-schuldigten zu verwerfen ist. Dagegen ist der Beschluss vom 20. M344rz 2007, mit dem das Landgericht die Revision als unzul344ssig verworfen hat, aufzuheben. Zu dieser Ent-scheidung war das Landgericht nicht befugt. Seine Befugnis zur Verwer-fung der Revision ist auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen der Be-schwerdef374hrer die f374r die Einlegung und Begr374ndung des Rechtsmittels vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht gewahrt hat (247 346 Abs. 1 StPO). Soweit die Revision dagegen aus einem anderen Grund als unzu-l344ssig zu verwerfen ist, steht die Befugnis hierzu allein dem Revisionsge-richt zu. Dies gilt auch dann, wenn ein solcher Grund mit M344ngeln der Form- und Fristeinhaltung zusammentrifft, also etwa - wie hier - die Revi-sion nach wirksamem Rechtsmittelverzicht nicht fristgerecht eingelegt worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Juni 2005 - 1 StR 177/05)." - 6 - Den zitierten Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts schlie337t sich der Senat an. 5 Nack Wahl Kolz Elf Graf
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