BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 192/08 vom 28. Mai 2008 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja ____________________________ StGB 247 66 Abs. 1 Nr. 1 Zur Vorverurteilung im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB. BGH, Beschl. vom 28. Mai 2008 - 1 StR 192/08 - LG Ravensburg in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. hier: nachtr344gliche Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsver-wahrung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 beschlossen: Die Revision der Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19. Februar 2008 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Verurteilten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 10. April 2008 bemerkt der Senat: 1 Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Anordnung der nachtr344gli-chen Sicherungsverwahrung auf 247 66b Abs. 1 in Verbindung mit 247 66 Abs. 1 StGB gest374tzt (vgl. zur Urteilsdarstellung BGH, Beschl. vom 15. Mai 2003 - 4 StR 124/03). Die formellen Voraussetzungen ergeben sich aus folgenden Urteilen: 2 Die erste Vorverurteilung findet sich in dem Urteil des Landgerichts Ra-vensburg vom 4. Dezember 1995 - 2 KLs -. Darin wurde die Verurteilte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, die sie voll verb374337t hat. Das Urteil enth344lt unter anderem Einzelstrafen von einem Jahr und einem Jahr sechs Monaten (vgl. zu den Einzelstrafen BGHSt 34, 321). Die Verurteilung zu einer Gesamtstrafe gilt allerdings nach 247 66 Abs. 4 StGB als eine einzige Verur- 3 - 3 - teilung im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB (BGH StV 1982, 420; NStZ-RR 2004, 12). Eine weitere Verurteilung erfolgte durch das Amtsgericht Ravensburg am 2. Oktober 1997 - 3 Ls - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten. Darin war unter anderem eine Einzelstrafe wegen versuchten Raubes von einem Jahr vier Monaten enthalten. 4 Die Einzelstrafen aus diesem Urteil wurden in dem Urteil des Landge-richts Ravensburg vom 19. Mai 2000 - 1 KLs - in die erste ge-bildete Gesamtstrafe von vier Jahren Freiheitsstrafe einbezogen. In diesem Ur-teil wurde weiterhin eine zweite Gesamtstrafe von drei Jahren zehn Monaten Freiheitsstrafe ausgesprochen. Letztere enthielt unter anderem eine Einzelfrei-heitsstrafe von zwei Jahren zehn Monaten f374r einen schweren Raub. Dieser ist Katalogtat im Sinne von 247 66b Abs. 1 StGB und Anlasstat f374r die nachtr344gliche Sicherungsverwahrung. 5 Obwohl die Anlasstat in dem Urteil vom 19. Mai 2000 abgeurteilt wurde und in diesem Urteil zugleich die Einzelstrafen aus dem Urteil vom 2. Oktober 1997 in eine neue, aber gesonderte Gesamtstrafe einbezogen wurden, kann das Urteil vom 2. Oktober 1997 als Vorverurteilung im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB gewertet werden. Durch die Einbeziehung verliert das Urteil nicht seine Warnfunktion. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 StGB ist gerechtfertigt, wenn der T344ter vor Begehung der neuen Tat die Warnfunktion eines Strafurteils zweimal missachtet hat (vgl. zur Warnfunktion BGHSt 35, 6, 12; BGH NStZ 1992, 328). Es ist von blo337en Zuf344llen abh344ngig, ob und wann eine nachtr344gliche Gesamtstrafenbildung mit einem Urteil, das die Funktion einer Vorverurteilung im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 1 StGB erlangt hat, vorgenommen wird. Denkbar ist, dass vorherige Straftaten nicht bekannt oder 6 - 4 - nach 247 154 StPO eingestellt werden. Denkbar ist auch, dass die Aburteilung der Anlasstat und die Einbeziehung der Vorverurteilung in eine Gesamtstrafe in verschiedenen Urteilen erfolgen. Allein die Tatsache, dass hier beides in einer Entscheidung zusammenf344llt, 344ndert an der Bedeutung der Vorverurteilung nichts. Nack Boetticher Kolz Hebenstreit Elf
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