ECLI:DE:BGH:2017:210617B1STR192.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 192/17 vom 21. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdefü hrers am 21. Juni 2017 b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Ergänze nd bemerkt der Senat: Auch der Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei gemäß § 374 Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AO in den Fällen 4 und 24 der Urteilsgründe ist rechtsfe h- lerfrei. Der Angeklagte kaufte in diesen Fällen in der Absicht, sich zu bere i- chern, je weils Zigaretten an, von denen er wusste, dass zuvor die für sie en t- standene Verbrauchsteuer, nämlich deutsche Tabaksteuer, im Sinne von § 370 Abs. 1 AO hinterzogen worden war. Der Umstand, dass der Angeklagte die Z i- garetten nach dem Ankauf in Besitz hielt , um sie anschließend an einen von ihm aufgebauten Abnehmerkreis weiterzuverkaufen (vgl. dazu § 23 Abs. 1 TabStG sowie BFH, Urteil vom 11. November 2014 - VII R 44/11 , BFHE 248, - 3 - 271 zu § 19Satz 2 TabStG aF), lässt die durch den Ankauf der Zigaretten ve r- wi rklichte Steuerhehlerei unberührt. Eine Verurteilung des Angeklagten wegen von ihm selbst hinterzogener Steuern ist in diesen Fällen zudem nicht erfolgt. Jäger Cirener Fischer Bär Hohoff
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