ECLI:DE:BGH:2019:0 90719B1STR192.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 192 / 1 9 vom 9. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 9. Juli 2 01 9 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26. November 2018 wird mit der Maßgabe als un- begründet verworfen, dass die vom Angeklagten auf die Bewäh- r ungsauflage aus dem Urteil des Amtsgerichts Stuttgart vom 16. Oktober 2017 erbrachten 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf die hier verhängte erste Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren mit 30 Tagen angerechnet werden. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die von der Strafkammer unterlassene Anrechnung der erfüllten Bewäh- rungsauflage steht in den Fällen des § 58 Abs. 2 Satz 2 StGB, anders als in denen des § 56f Abs. 3 Satz 2 StGB, nicht im Ermessen des Gerichts, sondern hat in der Regel zu erfolgen (BGH , Urteil vom 20. März 1990 1 StR 283/89, BGHSt 36, 378, 381; Beschlüsse vom 2. April 2009 2 S tR 11/09 und vom 18. Juli 200 7 2 StR 256/07). Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Ausnahme von diesem Grundsatz sind hier nicht ersichtlich. Da alle erforderlichen Tatsa- chen im angefochtenen Urteil mitgeteilt werden, hat der Senat den Rechtsfehler - 3 - auf die Sachrüge zu berüc ksich tigen und kann die Anrechnungsentscheidung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst nachholen (BGH , Urteil vom 3. November 2000 2 StR 274/00, NStZ 2001, 163, 164 mwN ). Er bemisst den Anrechnungsmaßstab in Orientierung an § 7 Abs. 1 S atz 1 der Ba- den - Württembergisc hen Landesverordnung des Justiz ministeriums über die Abwendung der Vollstreckung von Ersatzfreiheitsstrafen durch freie A rbeit vom 30. Juni 2009 (GBl 2009, S. 338). Es ist auszuschließen, dass das Landgericht zu einem für den Angeklagten gü nstigeren Anrechnungsmaßstab ge langt wäre, zumal da die erbrachten Arbeitsstunde n bereits bei der Gesamtstrafen bemes- sung strafmildernd berücksichtigt wurden. Jäger Fischer Bär Leplow Pernice
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