BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 193/07 vom 8. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Brandstiftung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Mai 2007 beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen I vom 8. November 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-ben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die Beanstandung, die Strafkam-mer habe eine "Relativierung des Gest344ndnisses", das im Rah-men einer verfahrensbeendenden Absprache abgegeben worden war, vorgenommen, geht fehl. Die Kammer hat ausgef374hrt, es ha-be bei der Gewichtung des Gest344ndnisses nicht unber374cksichtigt bleiben k366nnen, dass die Angeklagte "w344hrend der Hauptverhand-lung keine allzu gro337e Reue hat erkennen lassen; vielmehr lie337 sie das Gest344ndnis 374ber ihren Verteidiger erkl344ren und teilte selbst nur ihre pers366nlichen Verh344ltnisse mit, wobei sie darauf bedacht war, Mitleid f374r ihre Situation zu wecken". Dagegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Grundsatz, dass von einem bestreitenden Angeklagten keine Reue verlangt werden kann (st. Rspr., vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 46 Rdn. 50), ist hier nicht einschl344gig. Das strafmildernde Gewicht ei-nes Gest344ndnisses kann dann geringer sein, wenn wie hier pro-zesstaktische 334berlegungen bestimmend waren und die Kammer dies durch das in den Urteilsgr374nden dargelegte sonstige Prozess- - 3 - verhalten best344tigt sah (vgl. G. Sch344fer, Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 383 f.). Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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