BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 193 /1 3 vom 4. Juni 2013 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juni 2013 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan dg e- richts Konstanz vom 1 3 . Dezember 2012 mit den Feststellungen aufgehoben. D i e Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugen d- schutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurüc k- ve rwiesen. Gründe: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und W i- derstands gegen Vollstreckungsbeamte d es Landgerichts Konstanz in anderer Sache zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Adhäsionsentscheidung g e- troffen. Die Revision des Angeklagten hat mit einer Verfahrensrüge, mit der er einen Verstoß gegen § 258 Abs. 2 StPO geltend macht, Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) . a) Nach dem - d en Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen ü- genden - Revisionsv ortrag hatte der Angeklagte nach Beendigung der Bewei s- aufnahme und den Schlussvorträgen das letzte Wort erhalten. Anschließend unterbrach das Gericht die Hauptverhandlung und trat danach nochmals in die Beweisaufn ahme ein; die Vorsitzende gab Anklagepunktes 1 auch eine Verurteilung wegen Eindringens mit einem and e- 1 2 - 3 - sbeteiligten bei ihren Anträgen . S o- dann wurde die Beweisaufnahme wieder geschlossen . Nach Beratung verkü n- dete das Gericht das Urteil. Der Sitzungsniederschrift lässt sich nicht entne h- men, dass dem Angeklagten nochmals das letzte Wort gewährt wurde. b ) Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme noc h- mals - wie hier - i n die Verhandlung eingetreten wor den ist, weil jeder Wiede r- eintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beac h- tung des § 258 StPO erforderlich macht (Senat, Beschluss vom 4. Februar 2010 - 1 S tR 3/10, NStZ - RR 2010 , 152 mwN). c ) Der geltend gemachte Verfahrensverstoß ist auch bewiesen. Der für den Nachweis der in Rede stehenden wesentlichen Förmlichkeit (§ 274 Abs. 1 StPO) allein maßgeblichen Sitzungsniederschrift (vgl. Senat, aaO; BGH, Urteil vom 15. November 196 8 - 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280) lässt sich nach Ansicht des Senats n icht entnehmen, dass dem Angeklagten nach dem erne u- ten Schluss der Beweisaufnahme (nochmals) das letzte Wort gewährt worden ist ; dieses gilt unbeschadet dessen, dass die Vorgänge in falscher Reihenfolge protokolliert worden sind . d ) Der aufgezeigte Verfahrensfehler führt zur Aufhebung des Urteils . Die Nichterteilung des letzten Wortes begründet zwar nicht ausnahmslos die Rev i- sion, sondern nur dann, wenn und sowe it das Urteil darauf beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 4 StR 51/09, StraFo 2009, 333 , 334 mwN) . Der Angeklagte hat indes die gegen ihn erhobenen Vorwürfe bestritten . Es kann daher nicht aus geschlossen werden, dass der Angeklagte zu den Schuldv o r- 3 4 5 - 4 - würfen erneut Stellung genommen und möglicherweise weitere für die Bewei s- würdigung maßgebliche, ihn entlastende Umstände vorgetragen hätte . 2 . Für den Fall erneuter Verurteilung des Angeklagten wird d er neu zur Entscheidung berufene Tatrichter eingehen der als bisher die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB darzulegen haben. Jedenfalls d as in das Urteil des Lan d- gerichts Konstanz vom 19. März 2012 "einbezogene" Urteil des Amtsgerichts Radolfzell vom 23. November 2010 könn te nach den bisherigen Feststellun gen Zäsurwirkung entfalten . Wahl Rothfuß Graf Radtke Zeng 6
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