BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 193/15 vom 10. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 201 5 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklag ten wird das Urteil des Landg e- richts Traunstein vom 12. Januar 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und En t- scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an ei ne andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in elf Fällen und Betrugs in 29 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurte ilt. Hiergegen richtet sich die mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde begründete Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der En t- scheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO . Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO greift durch und führt zur Aufhebung des Strafausspruches. Die Ausführungen der Strafkammer in der angefochtenen Entscheidung beruhen nicht auf dem Inbegriff der Haup t- verhandlung. Das Landgericht hat sic h bei der Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB vor allem auf die gutachtlichen Äußerungen des Sachverständ i- 1 2 - 3 - gen G . und dessen Eindruck vom Angeklagten in der Hauptverhandlung gestützt. Demgegenüber steht jedoch aufgrund des Sitzungsprotokolls, dessen Richtigkeit zudem von der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft bestätigt wurde, fest, dass der Sachverständige weder in der Hauptverhandlung anw e- send war noch dessen Ausführungen in sonstiger Weise in die Hauptverhan d- lung eingeführt wurden. Auch wenn die Annahme verminderter Schuldfähigkeit fernliegend sein mag, kann der Senat dieses letztlich nicht völlig ausschließen. Demgegenüber ist auszuschließen, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB in Betracht kommen könnten, weshalb die Aufhebung a uf den Strafausspruch mit den z u- gehörigen Feststellungen zu beschränken war. Die weitergehende Revision des Angeklagten ist unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des A ngeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Raum Graf Radtke Mosbacher Ri'inBGH Dr. Fischer befindet sich im Urlaub und ist deshalb an der Unterschriftsleistung gehindert. Raum 3 4
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