ECLI:DE:BGH:2017:210617B1STR193.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 193/17 vom 21. Juni 2017 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts am 21. Juni 2017 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Nürnberg - Fürth vom 9. November 2016 im Stra f- ausspruch aufgehoben. 2. Im Umf ang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unb e- gründet verworfen. Grün de: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und von der Unterbringung des Ang e- klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen . Seine Revision hat mit der Sachrüge im Strafausspruch Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist die Revision unbegründet. 1 2 - 3 - 1. Der Schuldspruch weist wie sic h aus den zutreffenden Ausführu n- gen des Generalbundesanwalts ergibt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. 2. Der Strafausspruch hält allerdings rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall nach § 29a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BtMG nach einer Gesamtwürdigung mildernder und strafschärfe n- der Faktoren verneint und die genannten Umstände auch bei der konkreten Strafzumessung gegeneinander abgewogen (UA S. 12 f.). Bei der Prüfung der strafmildernden Fakt oren findet der Umstand, dass der Angeklagte nicht vorbelastet ist, keine Erwähnung. Dies ist ein bestimme n- der Strafzumessungsgrund. Der Senat kann hier nicht ausschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Fehler beruht. 3. Die Ablehnung der Unterbring ung des Angeklagten in einer Entzi e- hungsanstalt ( § 64 StGB ) hält dagegen im Ergebnis sachlich - rechtlicher Pr ü- fung stand. Das Landgericht geht sachverständig beraten von einem Hang des Angeklagten zum Konsum von Kokain im Übermaß aus. Es hat gleichwohl von der Unterbringung abgesehen, weil sich ein symptomatischer Zusamme n- hang zwischen diesem Hang und der Tat nicht feststellen lasse ; der Angeklagte habe die Tat begangen, um den Kurierlohn seiner schwerkranken Mutter in die Dominikanische Republik zu schi cken, nicht aber um damit auch seinen Ko n- sum zu finanzieren. Das Landgericht, das sich an anderer Stelle kritisch mit der Einlassung des Angeklagten auseinandergesetzt hat, folgt hier allein den A n- gaben des Angeklagten, ohne dies näher zu begründen. Im Erg ebnis ist die Nichtan ordn ung des § 64 StGB gleichwohl nicht zu beanstanden. 3 4 5 6 7 - 4 - Nach § 64 Satz 2 StGB darf nämlich die Anordnung der Unterbringung nur dann ergehen, wenn eine hinreichend konkrete Erfolgsaussicht besteht, die untergebrachte Person zu heilen o der über eine erhebliche Zeit vor dem Rüc k- fall in den Hang zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten, die auf den Hang zurückgehen. An einer solchen hinre i- chend konkreten Erfolgsaussicht fehlt es, da gegen den Angeklagten ein Eur o- päischer Haftbefehl vorliegt und die Auslieferung bereits bewilligt ist. Dies b e- deutet, dass die Heilbehandlung nicht vollständig absolviert werden kann, weil dem Angeklagten im Rahmen der Heilbehandlung keine Lockerung gewährt werden kann und inf olge des Fehlens der Lockerungsphase auch keine positive Behandlungsprognose besteht. 4. Die Feststellungen können bei dem hier allein vorliegenden Wertung s- fehler insgesamt bestehen bleiben. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff 8 9
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