ECLI:DE:BGH:2018:110918U1STR193.18.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 193 / 18 vom 11. September 2018 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Septe m- ber 201 8 , an der teilgenommen haben: V orsitzende r Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum , der Richter am Bundesgerichtshof Bellay , die Richter in am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Hohoff, R ichterin am Landgeric ht als Vertreter in de r Bundesanwaltschaft , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten S . , Rec htsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten B . , Justiz angestellte in der Verhandlung , Justizangestellte bei der Verkündung als Urkundsbeamt in nen der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revisionen der Angeklagten und der Staatsanwal t- schaft gegen das Urteil des Landgerichts Hechingen vom 18 . Oktober 2017 werden verworfen. 2. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstand e- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dem An geklagten B . hier - durch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten B . wegen Mordes in Tatmehr - heit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu e iner Jugendstrafe von neun Jahren verurteilt. Gegen den Angekla g- ten S . hat es wegen Mordes in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition in Tatmehrheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge eine lebenslange Freiheitsst rafe als Gesamtstrafe verhängt. Dagegen wendet sich der Angeklagte B . mit der allgemeinen Sachrüge und der Angeklagte S . mit der Rüge formellen und materiellen Rech ts. Die Staatsanwaltschaft beanstandet mit ihrer zu Ungunsten des Ang e- klagten B . eingelegten und ausdrücklich auf den Rechtsfolgenausspruch 1 2 - 4 - beschränkten Revision die Anwendung von Jugendstrafrecht auf den zur Ta t- zeit zwanzig Jahre und fünf Monate alt en Angeklagten. Die Revisionen haben keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen der Jugendkammer wollten sich die An - geklagten S . und B . durch den Gewinn bringenden Handel mit Mari - huana eine zusätzliche Einnahmequelle von einigem Gewi cht und einiger Dauer verschaffen. Sie erwarben deshalb Anfang November 2016 von dem Mit - a ngeklagten M . ei n Kilogramm Marihuana für 4.000 S . und B . sofort. Der Restkaufpreis sollte in Raten abbezahlt wer - den. Mitt e November 2016 verkauften sie das Kilogramm Marihuana an Ma . und Sk . für 5.000 dass der Kaufpreis erst in den folgend en Tagen bezahlt werden sollte. Ma . und Sk . waren jedoch nicht zahlungswillig. Am 1. Dezember 2016 trafen die Angeklagten S . und B . Ma . in einer Spielothek an. Ma . verweigerte jedoch die Zahlung und bat seinen Freund K . telefonisch zu seiner Unterstüt zung herbei, weil er mit einer körperlichen Auseinandersetzung rechnete. Als K . ein - traf, saßen S . und B . vor der Spielothek in dem schaltgetriebenen Fiat Punto des Angeklagten S . . Sie beobachteten, dass Ma . und K . die Spielothek wenige Minuten später verließen und vor einer nahe - gelegenen Sitzgruppe eng beieinander stehen blieben. S . und B . beschlossen, ihrer gemeinsamen Forderung auf Zahlung von 5.000 stisch Nachdruck zu verleihen. 3 4 5 - 5 - Sie vereinbarten, zunächst mit dem von B . gesteuerten Fiat eine Runde um den Block zu fahren. Dann sollte B . nach beschleunigtem Heran - fahren nahe der Sitzgruppe scharf abbremsen und der Beifahrer S . aus dem geöffneten Beifahrerfenste r einen Schuss aus der scharfen Pistole Kaliber 7,65 mm in Richtung von Ma . und K . abfeuern. Nach der Schussabgabe sollte B . so schnell wie möglich wegfahren. Von ihrem gemeinsamen Tatplan war sowohl eine Schussabgabe ohne Treffer als auch die Verletzung oder der Tod einer der beiden Männer umfasst. Ein Todeseintritt war ihnen zwar unerwünscht, sie fanden sich jedoch damit ab. Sie nahmen den Tod von Ma . oder K . billigend in Kauf, weil sie um j eden Preis eine Zahlung der 5.000 Fall, dass sie K . tödlich treffen sollten oder ihn oder Ma . nur ver - letzen oder verfehlen sollten, gingen sie davon aus, dass dann der verängstigte überlebende Ma . bzw. die verängstigten Ma . und Sk . zahlen wür - den. Sollten sie Ma . tödlich treffen, nahmen s ie an, dass Sk . zahlen würde. Sie wussten, dass der Schuss aus dem Auto nach einer starken Bre m- sung aus einer Entfernung von fünf bis zehn Metern bei einbrechender Dunke l- heit und ei nsetzender Straßenbeleuchtung in Sekundenschnelle erfolgen würde und S . kein geübter Pistolenschütze war. Beide erkannten und billigten den Umstand, dass Ma . und K . nicht mit einem Schuss rechneten und keine Chance hatten zu flieh en, auszuweichen oder den Angriff abzuwe h- ren. Diesen Umstand wollten sie ausnutzen. Nach der Fahrt um den Block näherten sie sich wie geplant erneut der Sitzgruppe. B . bremste das Fahrzeug stark ab. S . gab unmittelbar 6 7 8 9 - 6 - nach dem Stillstand d es Fahrzeugs durch das vollständig geöffnete Beifah - rerfenster aus einer Entfernung von fünf bis sieben Metern einen Schuss in Richtung der nahe zusammenstehenden Ma . und K . ab. Er traf K . mitten ins Herz. K . verstarb sofo rt. 2. a) Zur Entwicklung des Angeklagten B . führte die Jugendkammer aus, dass der Angeklagte vor knapp drei Jahren wegen Arbeitslosigkeit und schlechter beruflicher Perspektive in Italien auf Rat seines Vaters nach Deutschland gegangen sei, sich mit verschiedenen Gelegenheitsjobs über Wasser gehalten, bei seiner Großmutter gewohnt habe und zwischen Italien und Deutschland gependelt sei. Als sich sein Vater vor etwa zwei Jahren en t- schlossen hätte, ebenfalls nach Deutschland zu ziehen und ihm eine S telle als Hilfsarbeiter in einer Zimmerei vermittelt habe, habe der Angeklagte ab März 2015 mit einem Nettoeinkommen von etwa 1.500 Wochenenden bei einer anderen Firma mit einem Nettoeinkommen von etwa 400 ter habe alle finanziellen Angelegenheiten für ihn ve r- waltet, ihm die jährliche Steuererklärung erstellt, die EC - Karte verwahrt und ihm monatlich Geld zugeteilt. Bei anstehenden Entscheidungen habe der Angekla g- te stets seinen Vater um Rat gefragt. Der Ange klagte plane eine Ausbildung zum Dachdecker bei seinem Arbeitgeber, um sich dann gemeinsam mit seinem Vater als Dachdecker selbstständig zu machen. Seine in Italien lebende Freu n- din, mit der er seit fünf Jahren eine Beziehung füh re, wolle er zeitnah heirat en. b) Das Landgericht hat auf den Angeklagten B . Jugendstrafrecht an - gewandt und gemäß § 17 Abs. 2 JGG wegen schädlicher Neigungen auf J u- gendstrafe erkannt. 10 11 - 7 - Die Anwendung von Jugendstrafrecht hat die Jugendkammer damit b e- gründet, dass es dem A ngeklagten bisher nicht gelungen sei, sich von seiner Familie zu lösen. Er meide eigenverantwortliche Entscheidungen. Auch sein sozialer Umgang sei auf seine Familie und den A ngeklagten S . be - schränkt. Seine schlechten Deutschkenntnisse hätten de n Aufbau eines eig e- nen gleichaltrigen Freundeskreises verhindert und dazu geführt, dass er zur Tatzeit noch stark von seiner Familie abhängig gewesen sei. In den Taten komme zum Ausdruck, dass er naiv gehandelt hätte und noch nicht über das bei einem ausge reiften Heranwachsenden zu erwartende Konfliktmanagement und die nötige Kontrolle seiner Emotionen verfügt habe. So habe er gemeinsam mit dem Angeklagten S . in der bloßen Hoffnung, von Ma . und Sk . den für das Kilogramm Marihuana vereinb arten Kaufpreis in Höhe von 5.000 n- zahlung überlassen. Deren anhaltende Zahlungsverweigerung habe ihn dazu gebracht, nur wegen 5.000 Ein solches aus Verärgerung entstandenes V erhalten unter billigender Inkau f- nahme des Todes eines Menschen entspräche eher jugendtypischen Verha l- tensmustern als dem Bild eines ausgereiften und selbst kontrollierten Hera n- wachsenden. Der mangelnde Anschluss an Altersgenossen habe sich auch nach seine r Inhaftierung fortgesetzt, in der Haft habe er vor allem die von jüng e- ren Gefangenen genutzten Fortbildungsmöglichkeiten in Anspruch genommen. Darüber hinaus sprächen auch die Zukunftspläne des Angeklagten in Form von und nicht ausgereifte Heranwachsende typische Selbstüberschätzung. So plane der bisher nur als Arbeiter in einer Zimmerei beschäftigte und nur wenig Deutsch sprechende Angeklagte bereits, eine Ausbildung als Zimmermann zu absolvieren, nach deren erfolgrei chem Abschluss eine eigene Firma zu gründen und sich als Zimmermann selbststä n- dig zu machen. Er plane also nicht in rationaler Weise einen Schritt nach dem 12 - 8 - anderen, sondern überspiele seine Unsicherheit durch den Wunsch zur frühen Selbstständigkeit. In die gleiche Richtung ziele sein Wunsch, seine in Italien lebende Verlobte zu heiraten und eine Familie zu gründen. Zwar sei er eigener Einlassung zufolge bereits seit fünf Jahren mit seiner Verlobten in einer Bezi e- hung, doch habe sich diese Beziehung mit Ausn ahme der wenigen Besuche des Angeklagten in Italien auf bloße Kommunikation per Telefon beschränkt, das Bild dieser Beziehung entspräche daher zumindest derzeit noch nicht der einer gefestigten Beziehung, die Grundlage für eine Heirat und die Gründung eine r Familie sei und als Indiz für eine eigenständige und konkrete Lebenspl a- nung herangezogen werden könnte. II. Revisionen der Angeklagten Der Schuldspruch und der Strafausspruch enthalten keine Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten. Insoweit und hins ichtlich der Verfahrensrügen wird auf die Antragsschriften des Generalbundesanwalts Bezug genommen. Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Beweiswürdigung der Jugendkammer, auf die sie ihre Überzeugung stützt, die Schussabgabe sei durch den Bei fahrer S . erfolgt, nicht zu beanstanden ist. Sie beruht auf einer bewertenden Gesamtschau aller maßgeblichen objektiven und subjekt i- ven Tatumstände des Einzelfalles. Die von der Strafkammer in diesem Zusa m- menhang angestellten Erwägungen sind wede r lückenhaft, widersprüchlich oder unklar noch verstoßen sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssä t- ze. Insbesondere hat die Strafkammer aus der enormen Geschwindigkeit der Tatausführung und dem Fehlen auffälliger Bewegungen im Fahrzeuginneren ein Abfeuern des Schusses durch den Beifahrer S . für erwiesen erachtet und eine Schussabgabe durch den Fahrer B . mit überzeugenden Erwägun - 13 14 - 9 - gen, auch unter Berücksichtigung möglicher Positionen bzw. Armhaltungen des Schützen, ausgeschlossen. III. Revision der Staatsanwaltschaft Die Revision der Staats anwaltschaft hat keinen Erfolg. Die Jugendkammer hat auf den zur Tatzeit heranwachsenden Angekla g- ten Jugendstrafrecht angewendet, da er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichgestanden habe (§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG). Die Jugendkammer hat die Anwendung von Jugen d- strafrecht rechtsfehlerfrei begründet. Gemäß § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG ist auf einen Heranwachsenden Jugen d- strafrecht anzuwenden , wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des T ä- ters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, dass er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugend - lichen gleichstand. Einem Jugendlichen gleichzustel len ist der noch ungefesti g- te und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größ e- rem Umfang wirksam sind. Ist das nicht der Fall und stehen Reiferückstände nicht im Vordergrund, hat der Täter vielmehr die einen jungen Erwachsenen kennzeic hnende Ausformung erfahren, ist auf ihn allgemeines Strafrecht anz u- wenden (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 23. Oktober 1958 4 StR 327/58, BGHSt 12, 116, 118; vom 16. Januar 1968 1 StR 604/67, BGHSt 22, 41, 42 ; vom 6. Dezember 1988 1 StR 620/88, BGHS t 36, 37, 39; vom 20. Mai 2002 2 StR 2/02, BGHR JGG § 105 Abs. 1 Nr. 1 Entwicklungsstand 8 und vom 20. Mai 2014 1 StR 610/13 , NStZ 2015, 230 f. ). Ob dies der Fall ist, ist au f- grund einer Gesamtwürdigung seiner Persönlichkeit und unter Berücksichtigung 15 16 17 - 10 - der sozialen Lebensbedingungen und Umweltbedingungen zu beurteilen. Dem Tatrichter steht hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zu (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 1 StR 620/88, BGHSt 36, 37 f. mwN; vom 11. März 2003 1 StR 507/02 , NStZ - RR 2003, 1 86 ff. und vom 20. Mai 2014 1 StR 610/13 , NStZ 2015, 230 f.; Beschluss vom 14. August 2012 5 StR 318/12 , NStZ 2013, 289 f. ). Diesen Beurteilungsspielraum hat die Jugendkammer nicht überschri t- ten. Ihr ist auch nicht aus dem Blick geraten, dass der Angek lagte eine nicht unbedeutende Rolle bei dem dem Tötungsdelikt vorausgegangenen Drogeng e- schäft gespielt hat. Raum Bellay Fischer Bär Hohoff
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