BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 194/00 vom 23. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Vollrausches - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 beschlossen: Dem Nebenkläger R. wird für die Rev i - sionsinstanz Rechtsanwalt Dr. Dr. D. , als Beistand bestellt (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO). Gründe: Der Nebenkläger hat beantragt, ihm auch für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beiz u - ordnen. Dieser Antrag ist dem in § 300 StPO zum Ausdruck gebrachten allg e - meinen Rechtsgedanken zufolge als Antrag auf Bestellung eines Beistandes nach § 397a Abs. 1 StPO auszulegen. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß § 397a Abs. 2 StPO, die u.a. eine zusätzliche Bedürftigkeitsprüfung voraussetzt und auch daher für den Nebenkläger ungünstiger ist, kommt nä m - lich nur in Betracht, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung eines Be i - standes nicht vorliegen (BGH NJW 1999, 2380). Eine auch für das Revisionsverfahren fortwirkende Bestellung als Be i - stand durch das Landgericht ist nicht erfolgt; dieses hat dem Nebenkläger l e - diglich Prozeßkostenhilfe gewährt und ihm Rechtsanwalt Dr. Dr. D. beig e - ordnet (Prozeßkostenhilfe-Heft Bl. 24; siehe auch Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 44. Aufl. § 397a Rdn. 17). - 3 - Die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistandes liegen hier vor (§ 397a Abs. 1, § 395 Abs. 1 Nr. 2 StPO). Maul Granderath Nack Boetticher Schluckebier
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