BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 194/02 vom 2. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Regensburg vom 4. Februar 2002 im Ausspruch über die Maßregel mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vo r - bezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beleidigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus a n - geordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die Verfahren s - rügen und die Sachbeschwerde erhebt. Das Rechtsmittel ist lediglich zum Maßregelausspruch begründet. 1. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Verfahren s - rügen haben keinen Erfolg. Insoweit verweist der Senat auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 22. Mai 2002 (§ 349 Abs. 2 StPO). - 3 - 2. Die Anordnung der Unterbringung des - bis dahin nicht vorbestraften - Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) hlt rechtl i - cher Nachprfung hingegen nicht stand. Eine derartige Maûregel beschwert den Betroffenen auûerordentlich. Deshalb darf sie nur angeordnet werden, wenn eine Wahrscheinlichkeit hheren Grades und nicht nur die einfache Mglichkeit neuerlicher schwerer Strungen des Rechtsfriedens besteht. G e - boten ist eine mit aller Sorgfalt vorzunehmende Gesamtwrdigung von Tter und Tat unter Bercksichtigung des Grundsatzes der Verhltnismûigkeit (§ 62 StGB) und eine Prognose, daû von dem Tter infolge seines Zustandes erhe b - liche rechtswidrige Taten zu erwarten sind und er deshalb fr die Allgemeinheit gefhrlich ist (vgl. nur BGHR StGB § 63 Ablehnung 1, Gefhrlichkeit 8). Die vom Landgericht hierzu angestellten Erwgungen erweisen sich teils als nicht tragfhig, teils leiden sie unter Errterung s mngeln. a) Den getroffenen Feststellungen zufolge leidet der im Jahr 1974 geb o - rene Angeklagte seit seiner Geburt an einem Hirnschaden mit cerebralem A n - fallsleiden. Damit einher gehen Strungen im Sozialverhalten, die mit verbaler und ttlicher Aggressivitt, mit Strungen im Anpassungsverhalten, mit sex u - ellen Aufflligkeiten im Sinne eines Exhibitionismus sowie einer Oligophrenie vom Grade der Debilitt (IQ 57) verbunden sind. Eine Psychose oder eine Ne u - rose liegt beim Angeklagten nicht vor. Der vom Landgericht vernommene Sachverstndige hat ausgefhrt, daû die abgeurteilte Tat sich auch nicht als blindwtiges Ausagieren mit Eigengesetzlichkeiten da r stelle. Nachdem der Angeklagte 1990 zunchst in ein Heim des Diakoniewe r - kes aufgenommen und fr ihn seit dem 18. Lebensjahr eine Betreuung ang e - ordnet worden war, befand er sich seit Oktober des Jahres 2000 wiederholt wegen "aggressiver Agitationszustnde" im Bezirkskrankenhaus Regensburg. - 4 - Zuvor war er in einer sog. beschtzenden Einrichtung "nicht fhrbar gewesen", weil er verschiedene Male gegen Mitpatienten und Personal aggressiv vorging, namentlich biû und kratzte. In einem Falle war er mit einer Schere auf das Pflegepersonal losgegangen. Im Bezirkskrankenhaus Regensburg kam es zur verfahrensgegenstn d - lichen Tat: Zwei Pflegekrfte wollten den Angeklagten in ein anderes Zimmer bringen. Im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfhigkeit aufgrund se i - nes beschriebenen Zustandes beschimpfte dieser eine weibliche Pflegekraft als "Hure, Nutte und Schlampe" und trat ihr mit dem Fuû in die rechte Mage n - gegend sowie in die rechte Brustkorbseite. Dadurch erlitt diese eine Rippe n - pre l lung und hatte Bauchschmerzen. b) Zur Begrndung der Unterbringungsanordnung nach § 63 StGB hat das Landgericht im wesentlichen ausgefhrt, der Angeklagte knne sich au f - grund der angeborenen Intelligenzminderung jederzeit in aggressive Err e - gungszustnde hineinsteigern. In diesem Zustand seien weitere erhebliche rechtswidrige Straftaten zu erwarten. Obwohl er bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten sei, sei es in den zurckliegenden Jahren immer wi e - der zu aggressiven Durchbrchen gekommen. So sei er gegen Mitpatienten und Pflegepersonal "in Form von Beiûen und Kratzen" aggressiv geworden und bei einer Gelegenheit habe er dem Pflegepersonal mit einer Schere gedroht. Er sei fr die Allgemeinheit gefhrlich, da jede Person, die mit ihm in rumliche Berhrung komme, bei einem Aggressionsdurchbruch gefhrdet sein knne. Der Verhltnismûigkeitsgrundsatz stehe der Unterbringung nicht en t - gegen. Die bestehende zivilrechtliche Unterbringung knne durch den Betreuer jederzeit beendet werden. Die Sicherung der Allgemeinheit gebiete es, daû nicht allein der Betreuer ber die Beendigung der Unterbringung entscheiden - 5 - knne. Eine Aussetzung der Anordnung zur Bewhrung (§ 67 b StGB) komme nicht in Betracht. Die Unterbringung in einer geeigneten beschtzenden Ei n - richtung sei aufgrund der Aggressivitt des Angeklagten nicht mglich. c) Die Gefhrlichkeitsprognose des Landgerichts unter Wrdigung der Person, des Vorlebens und der Tat des Angeklagten bei Bercksichtigung des Grundsatzes der Verhltnismûigkeit wird den von Rechts wegen zu stellenden Anforderungen nicht in jeder Hinsicht g e recht. Der Angeklagte ist bisher unbestraft und war zur Tatzeit fast 27 Jahre alt. In die zu stellende Prognose wre daher der bisherige Lebensweg weite r - gehend als geschehen einzubeziehen gewesen. Besonderer Errterung htten seine Lebensbedingungen und etwaige zurckliegende relevante Ausfalle r - scheinungen - wie auch deren etwaiges Fehlen - bedurft. Darbe r hinaus wre es erforderlich gewesen, die Ursachen fr das vom Landgericht nur ganz al l - gemein gekennzeichnete frhere Aggressionsverhalten des Angeklagten da r - zustellen und darauf nher einzugehen. Dies gilt zumal im Blick darauf, daû zustandsbedingte Taten, die im Rahmen einer Unterbringung gegen das Pfl e - gepersonal und unter Umstnden gegen Mitpatienten begangen werden, nur eingeschrnkt Anlaû fr die Anordnung einer strafrechtlichen Unterbringung nach § 63 StGB sein knnen. Es bedarf dann der Errterung, ob und inwieweit solche Taten oder Verhaltensweisen ihre Ursache auch in der durch die Unte r - bringung fr den Betreffenden gegebenen Situation haben knnen (BGHR StGB § 63 Gefhrlichkeit 26 = NStZ 1999, 611). Darber hinaus ist die vom Landgericht sowohl im Zusammenhang mit der Verhltnismûigkeitsprfung als auch mit den Erwgungen zu einer etwa i - gen Aussetzung der Maûregel zur Bewhrung angestellte Überlegung, eine bestehende zivilrechtliche Unterbringung sei nicht ausreichend, da sie vom - 6 - Willen des Betreuers abhnge, in dieser Allgemeinheit nicht tragfhig. Auf der Grundlage des Bayerischen Unterbringungsgesetzes hngt die Unterbringung unter den dort genannten Voraussetzungen (vgl. Art. 1 Abs. 1 BayUnterbrG) von einem Antrag der zustndigen Kreisverwaltungsbehrde und einer En t - scheidung des nach § 70 Abs. 5 FGG zustndigen Gerichts ab (Art. 7 Abs. 3 BayUnterbrG). Nach allem wird der neue Tatrichter den bisherigen Lebensweg und das Verhalten des Angeklagten sowie seine im Urteil eher allgemein beschriebenen Aggressionen einschlieûlich deren Ursachen konkreter zu errtern und auf di e - ser Grundlage eine tragfhige Prognose unter Bercksichtigung des Verhl t - nismûigkeitsgrundsatzes abzugeben haben. Dabei - wie auch bei der Frage einer etwaigen Aussetzung der Maûregel zur Bewhrung - wird schlieûlich die - 7 - Mglichkeit einer Unterbringung nach Landesunterbringungsrecht mit zu b e - denken sein, wenngleich diese nach der Rechtsprechung des Bundesgericht s - hofes eine Aussetzung der strafrechtlichen Unterbringung nur dann rechtfert i - gen kann, wenn die landesrechtliche Unterbringung sich fr die Pflege des B e - troffenen und fr die angestrebten Zwecke als gnstiger erweist (vgl. nur BGHR StGB § 67 b Abs. 1 besondere Umstnde 1, 3, 5). Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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