BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 194/07 vom 2. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen Raubes - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 15. Januar 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Kabelbinder und Klebeband, mit denen die T344ter S. fesselten und knebelten, waren hier "Werkzeuge oder Mittel" im Sinne von 247 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB. Dass die Strafkammer nicht wegen schweren Raubes verurteilt hat, beschwert den Angeklag-ten nicht. Nack Kolz Hebenstreit Elf Graf
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