ECLI:DE:BGH:2016:221116U1STR194.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 194 /16 vom 22. November 2016 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 2016 , an der teilgenomme n haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, die Richterin am Bundesgerichtshof Cirener, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Radtke , Prof. Dr. Mosbacher und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer , Staatsanwäl tin in der Verhandlung , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird da s Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 19. Januar 2016 mit den Festste l- lungen aufgeho ben. 2. D ie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung , a uch über die Kosten des Rechtmittels der Staatsanwaltschaft , an eine andere als Schwurgerichtskammer zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 4. Der Angeklag te hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen no t- wendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht ha t den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t- zung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. D a- gegen wenden sich die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte mit ihren jeweils auf materiell - rechtliche Beanstandungen gestützten Revisionen. Das zu U n- gunsten des Angeklagten eingelegte Rechtsmittel der Staatsa nwaltschaft, das sich vor allem gegen die Beweiswürdigung des Land gerichts wendet, hat Erfolg. Die Revision des Angeklagten blei bt dagegen erfolglos. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und We r- tungen getroffen: 1. Der Angekl agte und der später geschädigte Nebenkläger waren am Tattag jeweils als K raftfahrzeugführer mit ihren Pkws unterwegs. Als der Ang e- klagte wegen eines vor ihm nach links abbiegenden Fahrzeugs anhalten mus s- te, machte der mit seinem Pk w hinter ihm zum Halten g ekommene Nebenkläger mit der Lichthupe auf sich aufmerksam. Dieser glaubte, es sei dem Angeklagten möglich, rechts an dem wegen des geplanten Abbiegevorgangs haltenden Fahrzeug vorbeizufahren. Nach der Betätigung der Lichthupe gestikulierten beide in ihren Fahrzeugen. Aus diesem Grund bemerkte der Angeklagte z u- nächst nicht, da ss das bislang vor ihm stehende Fahrzeug mittlerweile abgeb o- gen und die Fahrbahn damit frei war. Der Nebenkläger fuhr daraufhin an dem noch stehenden Pkw des Ang e- klagten vorbei und s etzte seine Fahrt rasch fort. Es entstand ein erheblicher Abstand zwischen beiden Fahrzeugen. Der Angeklagte war entschlossen, den Nebenkläger zur Rede zu stellen und beschleunigte seinen Wagen, um den Nebenkläger einzuholen. Als ihm dies nach rund einem K ilometer Fahrstrecke gelungen war, veranlasste er den Nebenkläger durch Handzeichen zum Anha l- ten. Der Angeklagte erwartete im Folgenden eine Auseinandersetzung mit dem Nebenkläger. Nachdem dieser aus seinem Fahrzeug ausgestiegen war, erkannte der Angekla gte angesichts der Statur des Nebenklägers, dass dieser ihm bei einer körperlichen Auseinandersetzung überlegen sein werde. Darau f- hin nahm der Angeklagte ein im Wagen mitgeführtes Taschenmesser mit einer Klingenlänge von gut 6,3 cm an sich, bevor er aus se inem Fahrzeug ausstieg . 2 3 4 5 - 5 - Das Messer hielt er in seiner ges chlossenen rechten Hand . Es kam zunächst zu einer verbalen Auseinandersetzung zwischen beiden, in deren Verlauf der A n- geklagte wei terhin vom Nebenkläger unbemerkt das Taschenmesser au f- klappte. Al s der Neben kläger im Verlauf des Geschehens den Angeklagte n im Bereich des Hemdkragens anfasste, stach dieser unvermittelt mit dem T a- schenmesser in einer bogenförmigen Bewegung von schräg unten auf Höhe der Brustwarze in den Thoraxbereich des Nebenklägers. Dieser erlitt durch den Stich eine 10 bis 15 cm tiefe, lebensbedrohliche Wunde im Bereich des linken Thorax, die später notfallmäßig operativ versorgt werden musste und eine dre i- tägige stationäre Behandlung nach sich zog. Der Nebenkläger bemerkte unmitt elbar nach dem Stich die stark blute n- de Verletzung, wich zurück und lief vom Ort des Geschehens weg. Der Ang e- klagte setzte ihm zunächst nach. Als er erkannte, den Nebenkläger nicht einh o- len zu können, kehrte er um, begab sich zu seinem Fahrzeug und fuhr da von. 2. Das Landgericht hat einen (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatz des Angek lagten verneint und ihn wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) verurteilt. Der Messerstich gegen den Nebenkl ä- ger sei unabhängig von der Frag e, ob überhaupt eine Notwehrlage bestanden habe, jedenfalls wegen des aufgrund vorangegangener vorwerfbarer Provokat i- on des Angeklagten eingeschränkten Notwehrrechts nicht geboten gewesen. II. Revision der Staatsanwaltschaft Das vo m Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel der Staats a n- walt schaft hat Erfolg. Die der Ablehnung bedingten Tötungsvorsatzes zugrunde 6 7 8 - 6 - liegende Beweiswürdigung des Landgerichts hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. 1. Das Landgericht hat die Ablehnung bedingten Tötungsvo rsatzes beim Angeklagten auf mehrere Erwägungen gestützt, denen es indizielle Bedeutung gegen ein billigendes Inkaufnehmen des Todes des Nebenklägers trotz der e r- 17) des ausgeführten Messerstichs be i- misst. So handele es s ich um eine spontane Tat des sich in einer emotional aufgeladenen Stimmungslage befindlichen Angeklagten. Aufgrund des Vorg e- schehens sei er in einem affe ktiven Erregungszustand gewesen , in dem er das Risiko der Verwirklichung des Totschlags falsch beurteil t habe. 2. Diese B eweiserwägungen erweisen sich auch unter Berücksicht i- gung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (etwa BGH, Urteile vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 25 mwN und vom 13. Juli 2016 1 StR 12 8/16 Rn. 20 f.) als rechtsfehlerhaft. Die Begründung , mit der das Landgericht darlegt, sich k eine Überzeugung zumi n- dest vom bedingten Tötungsvorsatz verschaff en zu können, legen bereits einen nicht in jeder Hinsicht rechtsfehlerfreien Maßstab zugrunde. Z udem sind sie teils lückenhaft, teils stehen sie in Widerspruch zu sonstigen getroffenen Fes t- stellungen. a) Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandli - che n Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt, ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestands - verwirklichung abfindet ( st. Rspr.; BGH, Urteile vom 9. Mai 1990 3 StR 112/90, BGHR StGB § 15 Vo rsatz, bedingter 7 mwN; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 1 StR 128/16 Rn. 23). Bezogen auf bedingten Tötungsvorsatz liegt bei äußerst gefäh r- 9 10 11 - 7 - lichen Gewalthandlungen nahe, dass der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne zu Tode kommen und weil er mit seinem Handeln gleichwohl fortfährt einen solchen Erfolg billigend in Ka uf nimmt (BGH, Beschluss vom 7. Juli 1992 5 StR 300/92, NStZ 1992, 587, 588; Urteile vom 22. März 2012 4 StR 558/11, B GHSt 57, 183, 186 Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 1 StR 128/16 Rn. 23). Zwar können das Wissens - oder das Willenselement des Eventualvorsatzes gleichwohl im Einzelfall fehlen, so etwa, wenn dem T ä- ter, obwohl er alle Umstände kennt, die sein Vorgehen zu ein er das Leben g e- fährdenden Behandlung machen, das Risiko der Tötung infolge einer psych i- schen Beeinträchtigung z.B. Affekt, alkoholische Beeinflussung oder hirno r- ganische Schädigung (BGH, Beschluss vom 16. Juli 1996 4 StR 326/96, StV 1997, 7; Urteile vo m 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 1 StR 128/16 Rn. 23) zur Tatzeit nicht b e- wusst ist (Fehlen des Wissenselements) oder wenn er trotz erkannter objektiver Gefährlichkeit der Tat ernsthaft und nicht nur va ge auf ein Ausbleiben des tödl i- chen Erfolges vertraut (Fehlen des Willenselements). Bei der erforderlichen Gesamtschau aller objektiven und subjektiven Tatumstände (vgl. BGH, Urteile vom 4. November 1988 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 9 f.; vom 21. Dezember 2011 1 StR 400/11, NStZ - RR 2012, 105 und vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 f. Rn. 26 mwN) darf der Tatrichter den Beweiswert offensichtlicher Lebensgefährlichkeit einer Handlungsweise für den Nachweis eines bedingten Tötungsvorsatzes n icht so gering veranschlagen, dass auf eine eingehende Auseinandersetzung mit diesen Beweisanzeichen verzichtet we r- den kann (BGH, Urteil vom 7. Juni 1994 4 StR 105/94, StV 1994, 654; vgl. näher BGH, Urteile vom 23. Februar 2012 4 StR 608/11, NStZ 2012, 443; vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 187 Rn. 26 und vom 13. Juli 2016 1 StR 128/16 Rn. 23 jeweils mwN). - 8 - Soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der öhere Hem m- abgestellt worden ist (Nachw. in BGH, Urteil vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 189 Rn. 32), erschöpft sich dies in einem Hi n- weis auf die Bedeutung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswü rd i- gung (§ 261 StPO) bez üglich der Überzeugungsbildung vom Vorliegen eines (wenigstens) bedingten Tötungsvorsatzes (BGH aaO BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34). Der Bundesgerichtshof hat immer wieder hervorgehoben, dass durch chtlichen Lebensgefährlichkeit von Gewalt handlungen als ein gewichtiges , auf Tötung s- vorsatz hinweisendes Beweisanzeichen nicht in Frage gestellt oder auch nur relativiert werden solle (BGH aaO BGHSt 57, 183, 191 Rn. 34 mwN). b) Das Landgericht ist berei ts diesen Maßstäben für die inhaltlichen A n- forderungen an den bedingten Tötungsvorsatz und dessen Nachweis im Stra f- prozess nicht in jeder Hinsicht gerecht geworden. Zwar hat es im rechtlichen Ausgangspunkt insoweit noch zutreffend zwischen auf das Rechtsgu t Leben bezogenem Gefährdungsvorsatz und bedingtem Tötungsvorsatz unterschieden. m- 17), weist es dem Aspekt der Hemmschw elle jedoch ein e Bedeutung für die Bewertung des Vorliegens oder Nichtvorliegens bedingten Tötungsvorsatzes zu, die ihr nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht zukommt. Das Tatgericht hat den von dem Angeklagten geführten Messerstich als sehr gefährliche Gewal t- handlung bewertet. Angesichts dessen hätte es tragfähiger Anhaltspunkte in der Beweiswürdigung dafür bedurft, auf die entweder die Einschätzung gestützt werden kann, der Angeklagte habe den Grad der Lebensgefährlichkeit seines Vorgehens n icht erkannt und sei sich deshalb der konkreten Möglichkeit der 12 13 - 9 - Tötung des Nebenklägers nicht bewusst gewesen oder er habe trotz Kenntnis von der konkreten Möglichkeit des Todes ernsthaft auf dessen Ausbleiben ve r- traut. Weder das eine noch das andere wird durch die Beweiswürdigung des Tatgerichts in einer recht s fehlerfreien Weise belegt. c ) Zwar unterliegt die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung der Beurteilung durch das Revisionsgericht lediglich dahingehend, ob dem Tatg e- richt Rechtsfehler unter laufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswü r- digung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgese t- ze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte A n- forderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 10. Dezember 2014 5 StR 136/14 Rn. 20 mwN; vom 15. Dezem - ber 2015 1 StR 236/15 Rn. 18 und vom 13. Juli 2016 1 StR 128/16 Rn . 21; Beschluss vom 25. Februar 2015 4 StR 39/15 Rn. 2 [NStZ - RR 2015, 1 80 nur redakti oneller Leitsatz]). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteile vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, NSt Z - RR 2014, 87 und vom 15. Dezember 2015 1 StR 236/15 Rn. 18; siehe auch BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 4 StR 569/15 Rn. 26; Sander in LR - StPO, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN). Für eine Beweiswürdigung zum bedingten Tötungsvorsatz bedarf es bei objektiv hoc h- gradig lebensgefährlichem Vorgehen des Täters zur Verneinung des voluntat i- ven Vorsatzelements jedoch einzelfallbezogener tragfähiger Anhaltspunkte d a- für, dass der Täter dennoch ernsthaft auf das Ausbleiben des Todeserfolgs ve r- traut hat ( BGH, Urteil vom 22 . März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 5 7 , 183, 191 Rn. 34 mwN). Anderenfalls erweist sich die Beweiswürdigung als rechtsfehle r- haft. Solche Rechtsfehler enthält die Beweiswürdigung des Tatgerichts zum bedingten Tötungsvorsatz. 14 15 - 10 - aa) Soweit das Landgericht v o- entnehmen, ob dem indizielle Bedeutung gegen das Wissens - oder das Wo l- lenselement des bedingten Tötungsvorsatzes beigemessen wird. Unabhä ngig davon finden aber beide herangezogenen Aspekte keine tragfähige Stütze in den übrigen Feststellungen. Der Angeklagte hatte nach dem wechselseitigen Gestikulieren während des verkehrsbedingten Haltens beider Fahrzeuge den Nebenkläger z ielgerichtet verf olgt, um ihn zur Rede zu stellen. Nachdem er di e- sen z um Anhalten veranlasst hatte, begab sich der Angeklagte bewusst in eine Situation, in der er eine Auseinandersetzung erwartete (UA S. 7). Trotz der Sorge um eine körperliche Unterlegenheit suchte er weit erhin die Auseinande r- setzung und bewaffnete sich nach den Feststellungen, um die angenommene Unterlegenheit auszugleichen. Das aus seinem Fahrzeug mitgenommene Me s- ser verbarg er in der geschlossenen rechten Hand und klappte dieses vom N e- benkläger unbemerkt auf. Ausweislich der Feststellungen erfolgte dieses Au f- klappen bereits bevor der Nebenkläger den Angeklagten im Bereich des Hem d- kragens anfasste (UA S. 7). Aus welchen tatsächlichen Umstän den das Lan d- gericht die Spontan e i tät der Tatbegehung ableiten will, lässt sich angesichts dessen nicht erkennen. Erweist sich die Annahme einer Spontantat nicht als tragfähig begründet, kann dem keine indi zielle Bedeutung gegen bedingten T ö- tungs vorsatz zukommen. bb) Entsprechendes gilt für den vom Landgericht angenomme k- i- chung des Tatbestandes des § 1 7). Der vagen Formulierung mag noch entnommen werden können, dass das Tatg e- richt dem Zustand indiziel le Bedeutung gegen das Wissenselement des bedin g- ten Tötungsvorsatzes zumessen will. Der als Beweisanzeichen herangezogene affektive Erregungszustand findet jedoch selbst wiederum keine ausreichende 16 17 - 11 - Grundlage in der Beweiswürdigung und lässt sich zudem aus den im vorst e- henden Absatz dargelegten Gründen mit den sonstigen Feststellungen zu m Tatvorgeschehen und zur Tataus führung selbst nicht vereinbaren. cc) Das Landgericht hat aus dem Nachtatverhalten des Angeklagten Schlüsse gegen einen bei ihm vorhandenen T ötungsvorsatz gezogen (UA S. 17 f.), was grundsätzlich im Rahmen der gebotenen Gesamtschau möglich ist. Auch diesen Schlüssen mangelt es aber vor dem Hintergrund der sonstigen Feststellungen an einer tragfähigen Grundlage. Soweit das Tatgericht zugrunde legt, der Angeklagte sei von seinem eigenen Tun schockiert und erschrocken gewesen, bedurfte es für eine lückenlose Beweiswürdigung zum Tötungsvo r- satz einer Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Angeklagte dem nun zurückweichenden Nebenkläger nach d er Ausführung des Stichs folgte und von der Verfolgung des Nebenklägers im Laufschritt erst absah, als er erkannte, diesen nicht einholen zu können (UA S. 7). 3. Auf der rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung beruht der Schuldspruch hinsichtlich der zum Nac hteil des Nebenklägers begangenen Tat. Nach den vom Tatgericht bisher getroffenen Feststellungen kommt ein strafbefreiender Rücktritt des Angeklagten vom versuchten Tötungsdelikt nicht ernsthaft in B e- tracht. Die Rechtsfehler in der Beweiswürdigung bedin gen auch die Aufhebung der insgesamt getroffenen Feststellungen (§ 353 Abs. 2 StPO). 18 19 20 - 12 - III. Revision des Angeklagten Die auf die Revision des Angeklagten veranlasste Überprüfung des a n- gefochtenen Urteils hat keine durchgreifenden Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 1. Der Schuldspruch wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 5 StGB) wird von den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Fes t- stellungen getragen. Das Landgericht hat im Ergebnis ebenfalls ohne Rechtsfehler ein e Rechtfertigung des Angeklagten aufgrund Notwehr (§ 32 Abs. 1 StGB) verneint. Auch sind Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte die Intensität des vom Landgericht unter Anwendung des Zweifelssatzes angenommenen g e- genwärtigen Angriffs des Nebenklägers aufgrund fehlerhafter Wahrnehmung der tatsächlichen Umstände falsch einschätz t e und sich deshalb zum sofort i- gen, nicht angedrohten Einsatz des Messers berechtigt wähnte, nicht ersich t- lich. 2. Der Strafausspruch enthält keinen durchgreifenden Rechtsfehle r. Wie vom Generalbundesanwalt zutreffend aufgezeigt , hat das Landg e- richt zwar die rechtlich gebotene Vorgehensweise bei der Prüfung eines minder schweren Falls hier gemäß § 224 Abs. 1 letzter Halbs. StGB nicht in jeder Hinsicht beachtet. Er wäre zu erörtern gewesen, ob der angenommene vertypte Strafmilderungsgrund aus § 46a Nr. 1 StGB, durch des sen Heranziehung der Angeklagte jedenfalls n icht beschwert ist, im Zusammenwirken mit den berüc k- 21 22 23 24 25 26 - 13 - sichtigten allgemeinen Strafmilderungsgründen zur Annahme ein es minder schweren Falls hätte führen können. Erst wenn das Landgericht auch mit Blick hierauf weiterhin die Beja hung eines minder schweren Fall s nicht für angeme s- sen gehalten hätte, hätte es seiner Strafzumessung den gemäß § 46a, § 49 Abs. 1 StGB gemilder ten Strafrahmen des § 224 Abs. 1 Halbs. 1 StGB zugru n- de legen dürfen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. März 2015 3 StR 7/15 Rn. 2 mwN) . Angesichts der konkret verhängten Strafe und der bei der Vorg e- hensweise des Landgerichts niedrigeren Mindeststrafe als bei der des minde r schweren Falls des § 224 Abs. 1 StGB kann der Senat aber ausschließen, dass das Urteil auf dem Rechtsfehler beruht. Graf Cirener Radtke Mosbacher Fischer
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