ECLI:DE:BGH:2018:190918B1STR194.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 194/18 vom 19. September 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Untreue - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de r Beschwerd e- führerinnen und des Generalbundesanwalts am 19. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Mannheim vom 21. November 2017 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. Die Feststellungen zum obje k- tiven Tatgeschehen mit Ausnahme derjenigen zum Vorliegen von Vermögensnachteilen bleiben jeweils aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen . Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte W . wegen Untreue in fünf Fäl - len zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und die Angeklagte A . wegen Untreue in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitss trafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt, hiervon jeweils drei Monate als vollstreckt e r- klärt und die Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützt en Revisionen der Angeklagten; die Angeklagte A . rügt daneben auch die Verletzung formellen Rechts. Die unausgeführte Verfahren s- 1 2 - 3 - rüge ist bereits unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Mit der Sachrüge haben die Rechtsmittel dagegen weitgehend Erfol g; im Übrigen sind die Revisionen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Die Angeklagte W . übernahm im Jahr 2002 das Amt der Käm - merin der Stadt Pforzheim bei einem Haushaltsdefizit von etwa 30.000.000 Sie und die Angeklagte A . als damalige Oberbürgermeisterin kamen überein, die angespannte Finanzlage der Stadt durch strikte Sparmaßnahmen und ein modernes Schulden - und Zinsmanagement zu verbessern. In diesem Bestreben schloss die Angeklagte W . im Jahr 2003 trotz der relativ güns - tigen Durchschnittsverzinsung des damaligen stadteigenen Kreditportfolios, das i- ken enthielt, Fin s l- lierung von Zinslasten über ein Nominal von 12.103.000 ab. Im Jahr 2004 kam es zudem ohne Wissen des Gemeinderats zum Abschluss von drei sog. Ladd er swaps durch d ie Angekla g- te W . mit der D . AG (im Folgenden: D . ). Diese waren keinen konkreten Darlehensverträgen der Stadt zugeordnet, ihr fiktives Nominal war aber auf die Hälfte des Gesamtkreditvolumens der Stadt beschränkt. n- delte die Angeklagte W . diese zwischen Ende 2004 und Juni 2006 in drei Verträgen mit der D . 3 4 5 - 4 - denen es sic h um hochspekulative Hebelfinanzprodukte handelt, die wiederum keinen konkreten Krediten der Stadt zugeordnet waren. Während das Risiko der D . aus diesen Finanzprodukten der Höhe nach beschränkt war und der Bank zudem ein jederzeitiges Kündi gungsrecht ohne Ausgleich s- zahlung zustand, war das Verlustrisiko der Stadt, die vertraglich für sieben Ja h- re gebunden war, theoretisch unbegrenzt, worauf die D . zuvor schriftlich hingewiesen hatte. Den Abschluss der Derivate hielt die Angeklagte W . gegenüber dem Gemeinderat und sonstigen Gremien der Stadt ge - heim. Die Marktwerte sämtlicher Derivate entwickelten sich in der Folge neg a- tiv, so dass bis Ende des Jahres 2005 negative Marktwerte von über 11.000.000 ltswirksame Zahlungen für die Stadt Pfor z- heim anstanden. Um die prekäre Lage nicht offenlegen zu müssen und so ihren guten Ruf zu gefährden, entschloss sich die Angeklagte W . , die zeitnah anstehen - den erheblichen Zahlungspflichten durch erneute Umstrukturierungen mittels des Abschlusses weiterer Finanzderivate in die Zukunft zu verschieben, was wie sie wusste mit zusätzlichen Kosten und Risiken verbunden war. Dabei hoffte sie unter bewusster Inkaufnahme der weiteren Risiken, die eingetretene n können, bevor die negativen Marktwerte der Derivate in der Gemeinde bekannt würden. In Umsetzung des Entschlusses wandelte die Angeklagte W . unter bewusster Hinwegsetzung über haushaltsrechtliche Grundsätze zwei der . am 19. Juni 2006 (Tat 1; Nominal: 10.000.000 Dezember 2011) und am 10. August 2006 (Tat 2 ; Nominal: 20.000.000 Dezember 2012) um, ohne zuvor 6 7 - 5 - Vergleichsangebote einzuholen oder den Gemeinderat in Kenntnis zu setzen. Auch diese Derivate waren wiederum keinen konkreten Krediten der Stadt Pforzheim zugeordnet. Aufgrund ihrer R isikostruktur auch hier bestand ein Verlustrisiko für die Stadt Pforzheim in unbegrenzter Höhe, auf das die D . schriftlich hingewiesen hatte und das die Angeklagte W . be - wusst in Kauf nahm, ohne weitere Erkundigungen einzuholen od er einen Ve r- trag zum Risikomanagement abzuschließen waren diese Derivate nicht zur Zinsoptimierung oder - sicherung geeignet. Allerdings entfielen das Kündigung s- recht der D . und beim zweiten Vertrag die Untergrenze der von der Stadt zu erbringenden Zinszahlungen von 0 %; gleichzeitig verringerte sich der von der D . an die Stadt zu zahlende Zinssatz (UA S. 17). Die negativen Marktwerte der Vorprodukte sowie die Kosten und die Gewin n- marge der Bank (100.000 1 und 200.000 2) wurden eing e- preist, so dass die jeweiligen Marktwerte der Derivate bereits von Beginn an negativ waren. Die mit der D . abgeschlossenen Derivate entwi - ckelten sich weiter ungünstig für die Stadt, so dass sich deren negati ven Marktwerte Ende September 2006 auf 17.200.000 - In dieser Situation weihte die Angeklagte W . Anfang Oktobe r 2006 die Angeklagte A . ein und bot ihre Kündigung an. Diese forderte sie Da die Angeklagten die hohen Buchwertverluste der Finanzgeschäfte vor dem Gemeinderat nicht offen legen und anstehende Za hlungen vermeiden wollten, entschlossen sie sich nachdem vorherige Versuche, eine kostenneutrale Einigung mit der D . zu erzielen, erfolglos geblieben waren zu weiteren Restrukturie - rungen bei einer anderen Bank, der J . (im Folgen - den: J . ). 8 - 6 - Vor diesem Hintergrund schlossen die Angeklagten, nachdem sie über die damit verbundenen Risiken aufgeklärt worden waren, zunächst am 23. November 2006 sog. Spiegelderivate mit genau gegenläufigen Positionen zu den D . - F inanzderivaten bei J . ab (nicht Bestandteil des Tatvorwurfs). Die sich daraus ergebende Belastung der J . mit den negativen Marktwerten wur - de durch den Abschluss von drei in einem Produkt zusammengeführten Fina n- zierungsderivaten (Bandbreiten - , Konver genz - und Fremdwährungsderivat) auf die Stadt Pforzheim zurückgeführt (Tat 3; Gesamtnominal: 60.000.000 f- zeit: 10 Jahre), wobei ein Gewinn der J . in Höhe von 975.000 wurde. Auch diese Derivate waren wiederum keinen konkreten Krediten der Stadt zugeordnet. Zudem enthielten sie u.a. Fremdwährungskomponenten, die in dem bisherigen Kreditportfolio der Stadt nicht vorhanden waren. Obwohl sich das Fremdwährungsderivat mit einem Nominal von 30.000.000 Angeklagten dieses nach einer kurzen Zwischenlösung am 15. März 2007 unter Aufnahme seines . . . um (Tat 4; Nominal: je 15.000.000 : 10 Jahre), wobei wiederum keine Vergleichsangebote eingeholt wurden, auch kein konkr e- ter Bezug der Derivate zu Krediten der Stadt Pforzheim bestand und eine G e- winnmarge der J . in Höhe von 1.195.000 Derivate, durch welche die Zahlungspf lichten der Stadt bis März 2014 bzw. März 2017 aufgeschoben wurden (UA S. 27), waren aufgrund ihrer Risikostru k- tur nicht als Zinssicherungs - oder Zinsoptimierungsinstrument geeignet. Über die Risiken der Finanzgeschäfte wurden die Angeklagten aufgeklärt. D en Gemeinderat informierten sie über die tatsächlichen Risiken, die jeweiligen negativen Marktwerte und die mit den Vertragsabschlüssen verbundenen Kosten nicht. 9 10 - 7 - Schließlich wandelten die Angeklagten auch das Bandbreiten - und das Konvergenzderivat a m 15. Februar 2008 unter Aufnahme der entsprechenden negativen Marktwerte und einer Gewinnmarge der J . in Höhe von 1.125.000 Q . . (Tat 5; Nominal: 30.000.000 Jahre) um, nach dem sich das Konvergen z- derivat zuletzt stark negativ entwickelt hatte. Das abgeschlossene Handelsstr a- tegiederivat, hinsichtlich dessen die Angeklagte W . wiederum keine Ver - gleichsangebote eingeholt hatte und über dessen Risiken die Angeklagten schri ftlich aufgeklärt worden waren, zeichnete sich erneut vor allem durch lange zahlungsfreie Anfangszeiten aus, war aber aufgrund seiner Risikostruktur nicht zur Zinsoptimierung oder - sicherung geeignet, weil es neue Risiken beinhaltete und nicht lediglich di e bis dahin im Portfolio der Stadt vorhandenen Risiken a b- sicherte. Den Gemeinderat wiesen die Angeklagten nicht auf die Risiken des Derivatgeschäfts hin, sondern informierten diesen teilweise unrichtig und zudem selektiv über die damit erzielten Erträge. Die jeweils mit den Finanzgeschäften verbundenen Risiken und Verstöße gegen das kommunalrechtliche Spekulationsverbot sowie das Gebot der Wir t- schaftlichkeit und Sparsamkeit nahmen die Angeklagten bewusst in Kauf, um die entstandenen Buchspekulationsverlu ste durch etwaige Spekulationsgewi n- ne ausgleichen und anstehende haushaltswirksame Zahlungen der Stadt au f- schieben zu können, wobei sie aber auf einen positiven Ausgang hofften. Aufgrund der Finanzkrise 2007 entwickelten sich die Derivate zune h- mend sch lecht ; d ie negativen Marktwerte stiegen bis 2011 auf über 57.000.000 tragende Verlust konnte schlussendlich durch den Abschluss von Vergleichen mit den beteiligten Finanzinstituten auf ca. 10.000.000 11 1 2 13 - 8 - 2. Das Landgericht hat angenommen, das s der Stadt durch das Tatve r- halten der Angeklagten zumindest insoweit Vermögensnachteile entstanden seien, als jeweils die Gewinnmarge des Finanzinstituts, der keine Gegenlei s- tung gegenübergestanden habe, bei den einzelnen Derivatgeschäften eing e- preist wor den sei. Auf dieser Grundlage hat es bei Tat 1 einen Vermögensnac h- teil der Stadt in Höhe von 100.000 Tat 3 von 975.000 4 von 1.195.000 5 von 1.125.000 unterstellt. II. Die von be iden Angeklagten erhobene Sachrüge hat weitgehend Erfolg. 1. Die Schuldsprüche wegen Untreue zum Nachteil der Stadt Pforzheim in fünf bzw. drei Fällen halten sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht ist zwar im Ergebnis zutreffend d avon ausgegangen, dass die A n- geklagten durch den Abschluss der verfahrensgegenständlichen Verträge j e- weils eine ihnen obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt haben; indes tragen die Feststellungen des Landgerichts nicht die Annahme, der Stadt sei je weils ein Vermögensnachteil durch die Derivatabschlüsse entstanden. Im Ei n- zelnen: a) Die in § 266 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Vermögensbetreuungspflicht (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 296/16, BGHSt 62, 144, 147 f. Rn. 49 ff. mwN) f olgt für die Angeklagten bereits ohne weiteres aus ihrer Stellung als Oberb ürgermeisterin bzw. als Kämmerin der Stadt Pforzheim. Den Angeklagten oblag es aufgrund ihres Amtes im Rahmen ihrer jeweiligen Täti g- keit, die Finanzwirtschaft der Stadt Pforzheim ge mäß den gesetzlich geregelten 14 15 16 17 - 9 - Haushaltsbestimmungen selbstständig zu führen, alle für eine geordnete Finanzwirtschaft erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen und das Vermögen der Stadt vor Nachteilen zu bewahren. b) Die Angeklagten verletzten diese Verm ögensbetreuungspflichten , i n- dem sie die verfahrensgegenständlichen Finanzderivate abschlossen. aa) Nach der Rechtsprechung des Senats konkretisiert sich der Maßstab der Sorgfaltspflicht, den ein kommunaler Entscheidungsträger bei Abschluss von Finanzges chäften zu beachten hat, aufgrund der kommunalrechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere dem für Gemeinden geltenden Spekulat i- onsverbot, das sich als Teilaspekt des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit darstellt, wie folgt (vgl. im Einzelnen BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 296/16, aaO mwN): Ein Finanzgeschäft einer Kommune muss zunächst einen sachlichen und zeitlichen Bezug zu einem konkret vorhandenen oder aktuell neu abgeschlossenen Kreditvertrag dergestalt aufweisen, dass das mit dem Grundgeschäft verbundene Risiko durch das Finanzgeschäft in einer angemessenen Weise abgesichert oder optimiert wird (sachliche und zeitliche Konnexität). Trotz bestehender Konnexität ist der Abschluss eines Finanzg e- schäfts aber auch dann pflichtwidrig , wenn das Risiko des Kapitalverlustes die Chance des Kapitalgewinns deutlich übersteigt, also keine günstige Relation zwischen angestrebtem Zweck und dafür eingesetzten Mitteln besteht, und dadurch die kommunale Aufgabenbindung und - erfüllung nicht unerhe blich g e- fährdet wird; dies kann insbesondere bei hochspekulativen Finanzgeschäften der Fall sein. Ein Finanzgeschäft darf weiterhin auch dann nicht abgeschlossen werden, wenn die Abwägungsentscheidung infolge von Informationsdefiziten oder Mängeln bei der Sachverhaltserfassung nicht richtig erfolgen konnte. Z u- dem darf die Entscheidung für das Finanzgeschäft nicht auf Erwägungen ber u- hen, die der kommunalrechtlichen Haushaltswirtschaft fremd sind. Schließlich 18 19 - 10 - dürfen konkrete Anweisungen der zur Aufsicht beruf enen Stellen zu Art und Umfang des Geschäfts, Mindestkonditionen, Geschäftspartner etc. nicht zu Gunsten einer Chance auf höhere Kostenreduzierung missachtet werden; s o- fern diese Stellen umgangen werden, indiziert dies die Pflichtwidrigkeit. bb) Nach de n Urteilsfeststellungen haben die Angeklagten gegen jede n- falls zwei dieser Anforderungen verstoßen: Zum einen hatten die verfahrensg e- genständlichen Finanzderivate keinen ausreichenden Bezug zu den bisherigen Kreditverträgen, weil sie diesen weder hinsichtl ich der Laufzeit entsprachen noch geeignet waren, genau deren konkrete Risiken abzusichern, sie im G e- genteil neue Risiken beinhalteten, etwa in Form der Fremdwährungskompone n- ten bei Tat 3. Zum anderen handelten die Angeklagten jeweils aus sachfremden Erwäg ungen heraus, da es ihnen nach den insoweit nicht zu beanstandenden Feststellungen des Landgerichts vorrangig darum ging, anstehende Zahlungen in die Zukunft zu verschieben, um die bisherigen Verluste nicht offen legen zu müssen und Zeit zu gewinnen. Überg eordneter Zweck ihres Handelns war es, ihren Ruf zu wahren und ihre Amtsträgerschaft bzw. Wiederwahl nicht zu g e- fährden. Vor diesem Hintergrund gingen sie auf Vorschläge der beteiligten Ba n- ken für risikoärmere, aber mit sofortwirksamen Zahlungspflichten ve rbundene Lösungsvarianten nicht ein, sondern handelten stets nach der Prämisse, dass keinesfalls Zahlungen anfallen dürften. c) Die Feststellungen tragen jedoch nicht den Schluss des Landgerichts, durch die verfahrensgegenständlichen Vertragsabschlüsse sei das Vermögen der Stadt Pforzheim in Höhe der jeweiligen Gewinnmarge des Vertragspartners geschädigt worden. 20 21 - 11 - aa) Ein dem betreuten Vermögen zugefügter Nachteil im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB ist jede durch die Tathandlung verursachte Vermögensei n- buße . Die Vermögensminderung ist dabei nach dem Prinzip der Gesamtsaldi e- rung festzustellen; maßgeblich ist der Vergleich der Vermögenswerte unmitte l- bar vor und nach der pflichtwidrigen Verhaltensweise zu Lasten des betroffenen Vermögens (st. Rspr.; vgl. BGH, U rteil vom 11. Dezember 2014 3 StR 265/14, BGHSt 60, 94, 109 f. Rn. 33; Beschlüsse vom 8. März 2017 1 StR 540/16, wistra 2017, 437, 438 Rn. 14 und vom 13. September 2010 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 304 Rn. 41 jew eils mwN). Ein Nachteil liegt deshalb nicht vor, wenn durch die Tathandlung zugleich ein den Verlust aufwiegender Verm ö- genszuwachs begründet wird. Werterhöhend kann auch eine vermögenswerte realistische Gewinnerwartung wirken (BGH, Beschluss vom 13. September 2010 1 StR 220/09, aaO mwN). Ein Nachteil im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB kann als sog. Gefäh r- dungsschaden auch darin liegen, dass das Vermögen des Geschädigten au f- grund der bereits durch die Tathandlung begründeten Gefahr des späteren endgültigen Vermögensabflusses in einem Maße konk ret beeinträchtigt wird, dass dies schon zu diesem Zeitpunkt eine faktische Vermögensminderung b e- gründet. Jedoch darf dann die Verlustwahrscheinlichkeit nicht so diffus sein oder sich in so niedrigen Bereichen bewegen, dass der Eintritt eines realen Schad ens letztlich nicht belegbar bleibt. Voraussetzung ist vielmehr, dass unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls der Eintritt eines Schadens so naheliegend erscheint, dass der Vermögenswert aufgrund der Verlustgefahr bereits gemindert i st (BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 221 ff.; BGH , Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 296/16, BGHSt 62, 144, 154 f. Rn. 81 mwN). Unter diesen Voraussetzungen kann auch bereits in dem Abschluss wirtschaftlich na chteil i- ger Verträge eine vermögensnachteilsgleiche Vermögensgefährdung liegen 22 23 - 12 - (BGH, Beschluss vom 26. November 2015 3 StR 17/15, wistra 2016, 314, 321 Rn. 62). Da der Vermögensnachteil ein selbstständiges, neben der Vorausse t- zung der Pflichtverletzung stehendes Tatbestandsmerkmal darstellt, das nicht in dem Merkmal der Pflichtwidrigkeit aufgehen darf (sog. Verschleifungsverbot, vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 221 ff . ; BGH, Beschluss vom 13. September 201 0 1 StR 220/09, BGHSt 55, 288, 304 Rn. 43 mwN), ist dieser von einfach gelagerten und eindeutigen Fällen abgesehen, etwa bei einem ohne weiteres greifbaren Mindestschaden eigenständig zu ermitteln, anhand üblicher Maßstäbe des Wirtschaftslebens zu ko nkretisieren und zu beziffern (st. Rspr. ; vgl. nur BGH , Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 296/16, BGHSt 62, 144, 155 Rn. 82; Beschlüsse vom 26. November 2015 3 StR 17/15, wistra 2016, 314, 321 Rn. 62 und vom 13. September 2010 1 StR 220/09, aaO jewei ls mwN; BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2010 2 BvR 2559/08 u.a., BVerfGE 126, 170, 229). Nach bilanzieller Betrachtungsweise liegt dabei beim Abschluss von Zinsswap - Verträgen ein Nachteil in Höhe der zu bildenden Drohverlustrückstellungen (§ 249 HGB) vor, die nach dem Marktwert des Derivats zu bewerten sind (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2009 1 StR 731/08, BGHSt 53, 199, 202 f. Rn. 13; LG Augsburg, Urteil vom 14. Mai 2012 , juris Rn. 43 ff.; Schneider, wistra 201 8, 281, 284; Bader/Wilkens, wistra 2013, 81, 84 f.; Gehrmann/Lammers, KommJur 2011, 41, 47; Graf/Jäger/Wittig/Waßmer, Wir t- schaftsstrafrecht, 2. Aufl., § 266 StGB Rn. 192). Bei der Ermittlung des Mark t- wertes eines Anlage - oder Derivatgeschäfts auf Grundlag e der Höhe des ko n- kreten Ausfallrisikos sowie des Wahrscheinlichkeitsgrades einer Gewinnerzi e- lung unter Anwendung finanzmathematischer Berechnungen bzw. betriebswir t- schaftlicher Bewertungskriterien hat sich das Tatgericht gegebenenfalls der 24 - 13 - Hilfe eines Sa chverständigen zu bedienen ( BGH , Urteil vom 21. Februar 2017 1 StR 296/16, BGHSt 62, 144, 155 Rn. 82; vgl. auch LG Augsburg , aaO). bb) Diesen Maßgaben wird das landgerichtliche Urteil nicht gerecht, wenn es allein darauf abstellt, dass der Abschluss der verfahrensgegenständl i- chen Finanzderivate dem Spekulationsverbot zuwidergelaufen sei, und zur Bezifferung der Vermögensn achteile die jeweiligen Gewinnmargen der Ve r- tragspartner heranzieht, da diesen keine Gegenleistungen der Banken gege n- über gestande n hätten. Ein Schaden oder eine schadensgleiche Vermögensg e- fährdung wird so nicht hinreichend belegt. Ein durch die Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht der Angekla g- ten bei der Stadt Pforzheim eingetretener Vermögensnachteil läge unter Beac h- tung d er vorgenannten Rechtsprechung hinsichtlich der einzelnen Taten eine r- seits dann vor, wenn der jeweilige Vertragsschluss deshalb wirtschaftlich nac h- teilig für die Stadt Pforzheim gewesen wäre, weil das von dieser für den Ve r- tragsabschluss erbrachte Entgelt (Gewinnmarge der Bank) in der im Vertrag s- schluss liegenden Gegenleistung des jeweiligen Finanzinstituts kein gleichwe r- tiges Äquivalent gefunden hätte. Andererseits wäre von einem Vermögensnac h- teil der Stadt auszugehen, wenn der Wert des jeweils abgeschloss enen Finanzderivats hinter dem Wert der dadurch jeweils abgelösten Zahlungspflicht zurückgeblieben wäre. Zur Ermittlung eines etwaigen Vermögensnachteils im erstgenannten Sinne hätte sich das Landgericht insoweit wäre, soweit die Kammer nicht selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt, die Einholung eines diesbezü g- lichen Sachverständigengutachtens geboten gewesen damit auseinander se t- zen müssen, ob die dem Finanzinstitut (D . bzw. J . ) jeweils ein - geräumte Gewinnmarge das marktüb liche Entgelt für den Abschluss des 25 26 27 - 14 - jeweiligen Derivatvertrags sein könnte, so dass der jeweilige Vertragsabschluss und die damit eingeräumten Zahlungsaufschübe und Gewinnchancen als gleichwertige Gegenleistung für die eingeräumte Gewinnmarge zu verstehen ist. Die Strafkammer hat indes das Fehlen einer Gegenleistung der Banken für die ihnen jeweils eingeräumte Gewinnmarge ohne tragfähige Begründung unterstellt. Die Urteilsfeststel lungen sind diesbezüglich auch nicht frei von Widersprüchen, da das Landgericht selbst hervorhebt, dass die Übernahme von Risiken und die Einräumung neuer Chancen durch ein Derivatgeschäft nicht S. 15, 17, 55, 82). Für die Feststellung eines Nachteils in der zweitgenannten Form hätte das Landgericht demgegenüber den Wert der verfahrensgegenständlichen Finanzderivate zum Zeitpunkt der einzelnen Vertragsabschlüsse mit Hilfe ko n- kreter Feststellungen zum Verlustrisiko und zum W ahrscheinlichkeitsgrad einer Gewinnerzielung unter Berücksichtigung der Vertragskosten ermitteln und das Ergebnis zum Wert der jeweils abgelösten Finanzgeschäfte ins Verhältnis se t- zen müssen. Nur soweit danach jeweils ein Minderwert vorgelegen hätte, wäre die Annahme eines Vermögensnachteils ohne dass es auf den tatsächlichen Verlauf der Vertragsverhältnisse (noch) angekommen wäre gerechtfertigt g e- wesen. Zum Wert der sich aus den verfahrensgegenständlichen Finanzderiv a- ten ergebenden Ansprüche verhalten sich aber weder die Feststellungen noch die beweiswürdigenden Ausführungen des angefochtenen Urteils. Auch der Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe erweist sich insoweit als unergiebig. Die Feststellung, dass die einzelnen Verträge mit theoretisch unbe gren z- ten Verlustrisiken verbunden gewesen seien, reicht insoweit zur Begründung eines Vermögensnachteils der Stadt Pforzheim jedenfalls nicht aus. Denn für eine tragfähige Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Verträge wäre da r- über hinaus aufzukläre n gewesen, wie hoch die jeweiligen Eintrittswahrschei n- 28 29 - 15 - lichkeiten der Risiken einerseits und wie hoch auf der anderen Seite die Wah r- scheinlichkeiten einer Gewinnerzielung waren. Nur auf dieser Grundlage wäre auch ein Vergleich des Wertes der einzelnen Finan zderivate möglich gewesen und könnte damit beurteilt werden, ob und inwiefern sich die schon zuvor schwierige finanzielle Lage der Stadt durch die einzelnen Restrukturierung s- maßnahmen tatsächlich weiter verschlechtert hat. Da sich etwa das zuvor u n- begrenzt e Verlustrisiko im Zuge des Wechsels von der D . zur J . - - Risiko von 147.000.000 S. 57 f.), versteht sich dies nicht von selbst. Eine Bezifferung der jeweiligen Vermögensnachteile war vorliegend auch nicht ausnahmsweise entbehrlich (sog. Evidenzfall, vgl. etwa BGH, Beschluss vom 26. November 2015 3 StR 17/15, wistra 2016, 314, 321 Rn. 63 mwN). Insbesondere ist nach den Urteilsfeststellungen nicht ausgeschlossen, dass die den Banken eingeräumten Gewinnmargen ein marktübliches Entgelt für den jeweiligen Vertragsschluss darstellten und die verfahrensgegenständlic hen U m- strukturierungen bei wirtschaftlicher Betrachtung maßgeblich für die Frage der Strafbarkeit der Angeklagten wegen Untreue ist dabei allein der Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsschlusses unter Berücksichtigung der jeweils bestehenden Ausgangslage für die Stadt nicht nachteilig waren. Dass dies nicht von vornh e- rein fernliegend ist, zeigt sich bereits daran, dass sich die bei der D . abgeschlossenen Derivate ausweislich der Urteilsfeststellungen im weite - ren Verlauf positiv entwickelte n, wovon die Stadt Pforzheim aber wegen der diesbezüglich nachfolgenden Umstrukturierung nicht mehr profitieren konnte. Sollte das neue Tatgericht ggf. nach Einholung entsprechender Sac h- verständigengutachten zu der Annahme gelangen, dass der Stadt Pforzheim durch das verfahrensgegenständliche Verhalten der Angeklagten Vermögen s- nachteile entstanden sind, wird es insbesondere in Anbetracht der im Jahr 2007 30 31 - 16 - einsetzenden Finanzkrise ferner in den Blick zu nehmen haben, ob und inwi e- weit die Vermögensmind erungen gerade auf dem pflichtwidrigen Verhalten der Angeklagten beruhten oder diese auch bei pflichtgemäßem Verhalten eingetr e- ten wären. 2. Die Aufhebung der Schuldsprüche entzieht den verhängten Einzelstr a- fen und den daraus gebildeten Gesamtstrafen d ie Grundlage. Die Feststellu n- gen sind aufzuheben, weil sie von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). Ausgenommen sind die Feststellungen zum objektiven Tatg e- schehen mit Ausnahme derjenigen zum Vorliegen von Vermögensnach - teilen , die von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind und daher bestehen ble i- ben können. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht im Wide r- spruch stehen , bleiben insoweit möglich. Raum Jäger Bellay Bär Pernice 32
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