BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 195/02 vom 2. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juli 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO besch lo s sen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Augsburg vom 15. Januar 2002 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten gegen das vorb e - zeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in T a - teinheit mit schwerem Raub, räuberischem Angriff auf Kraftfahrer und gefährl i - cher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts dirigierte der Angeklagte den Taxifahrer H. R. als dessen Fahrgast auf einen Feldweg, stach dort mit einem Messer auf diesen ein, brachte dessen Barschaft an sich und flüchtete mit dem nun von ihm gesteuerten Taxi. Die Voraussetzungen erheblich verminderter Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit und der Unterbringung des Ang e - klagten in einer Entziehungsanstalt hat die Strafkammer verneint. Die Revision - 3 - des Angeklagten, die die Verletzung sachlichen Rechts rgt, hat zum Recht s - folgenau s spruch Erfolg. 1. Die Strafzumessung des Landgerichts hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. Die Strafkammer hat dem Angeklagten straferschwerend angel a - stet, daß er nach der Tat mit großem Aufwand deren Spuren zu verwischen suchte. Er habe die von ihm getragene Tatkleidung weggeworfen, das Taxi in einem Hohlweg im Wald verborgen und seine Fingerspuren mittels Öl entfernt, welches er nach nochmaliger Rckkehr an den Abstellort von zu Hause mitg e - bracht habe (UA S. 37). Das ist rechtsfehlerhaft. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesg e - richtshofs ist allein der Versuch, sich selbst durch Beseitigung von Tatspuren der Strafverfolgung zu entziehen, kein zulssiger Strafschrfungsgrund. Zu Recht weist der Generalbundesanwalt darauf hin, daß dies selbst dann gilt, wenn die Spurenbeseitigung umsichtig oder kaltbltig vorgenommen wird (vgl. dazu nur BGHR StGB § 46 Abs. 2 - Nachtatverhalten 13, 17, 18). Anders kann es sich allenfalls dann verhalten, wenn der Tter dadurch neues Unrecht schafft oder mit seinem Verhalten weitergehende Ziele verfolgt, die ein ung n - stiges Licht auf ihn werfen (BGH aaO). Solches lßt sich den Urteilsfeststellu n - gen hier indessen nicht entnehmen. Der Senat vermag nicht auszuschließen, daß sich die in Rede stehende, zu beanstandende Straffindungserwgung auf die Hhe der verhngten Fre i - heitsstrafe ausgewirkt haben kann. Deshalb unterliegt der Strafausspruch der Aufhebung. 2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet der Rechtsfo l - genausspruch auch im brigen, weil die Erwgungen des Landgerichts zur Verneinung erheblich verminderter Schuldfhigkeit des Angeklagten zur Tatzeit - 4 - und eines Hanges im Sinne des § 64 Abs. 1 StGB unter Errterungsmngeln le i den. a) Aus den Urteilsgrnden ergibt sich, daû der 1976 geborene Ang e - klagte, der mit seiner Familie 1995 nach Deutschland bergesiedelt war, trin k - gewohnt war. Er nahm bereits in Kasachstan Marihuana. 1995 kamen Erfa h - rungen mit Ecstacy, Kokain und Heroin hinzu. Im Jahr 1998 begann er, Heroin zunchst zu schniefen, spter dann zu injizieren. Ab dem Jahr 1999 nahm er auch Kokain, das er spter ebenfalls spritzte. Hhere Dosen als 1 g Heroin oder Kokain auf den Tag verteilt fhrte er sich indessen nicht zu. In den Jahren 2000 und 2001 gab es immer wieder Abstinenzzeiten, wobei es ihm jedoch nicht mglich war, diese ber einen Zeitraum von mehr als einem Monat durc h - zuhalten. Am Nachmittag und Abend vor der Tat, gegen 14.00 Uhr und 21.00 Uhr, injizierte er sich Heroin. Beweggrund fr den Überfall auf den Tax i - fahrer am folgenden Morgen war, daû er sich in einer schwierigen finanziellen Situation befand. Tags zuvor fhlte er sich schlecht und hatte Entzugsersche i - nungen. Seine Handyrechnung in Hhe von 822 DM konnte er nicht bezahlen. Sein Girokonto bei der Kreissparkasse stand mit 6.000 DM im Soll. Nach der am 27. Mai 2001 beg angenen Tat und noch vor dem Versuch der Spurenb e - seitigung besorgte sich der Angeklagte von einem Dealer fr 50 DM Heroin und spritzte es sich. Im Anschluû an die Spurenbeseitigung erwarb er noc h - mals fr 50 DM 0,2 g Heroin, das er sich injizierte, kaufte i n den folgenden T a - gen nochmals Heroin und hatte bei seiner Festnahme am 31. Mai 2001 aus dem erbeuteten Geld noch 100 DM zur Verfgung. Der Drogenkonsum des Angeklagten wurde durch die festgestellten Drogenwerte im Urin und in den Haaren belegt, in denen sich bei der chemischen Analyse sehr hohe Werte von Kokain und hohe Werte von Heroin fanden. Die Strafkammer folgert mit dem Sachverstndigen aus dem Umstand, daû der Angeklagte das gesamte erbeutete Geld nicht binnen kurzem in Dr o - - 5 - gen umgesetzt habe, sondern bei seiner Ergreifung wenige Tage spter noch 100 DM aus der Beute - in Hhe von ca. 1.100 DM - zur Verfgung hatte, daû beim Angeklagten keine erhebliche Entzugsproblematik vorgelegen habe. Da r - aus ergebe sich auch, daû es sich bei der Tat nicht um eine klassische B e - schaffungstat gehandelt habe, auch wenn eine beabsichtigte Drogenbescha f - fung "mit Motiv fr die Tat" gewesen sei. Der Angeklagte habe das Geld neben dem Erwerb von Drogen auch noch zur Bezahlung seiner Handyrechnung und fr die Rckfhrung des Sollsa l dos seines Girokontos bentigt. Im Rahmen der Errterung einer Unterbringung in einer Entziehungsa n - stalt hat die Strafkammer ausgefhrt, zwischen der Tat und der Alkohol - bzw. Drogensucht des Angeklagten bestehe kein "direkter unmittelbarer Kausalz u - sammenhang". Die vorhandene Alkohol - und Drogensucht erreiche nach ihren aufgetretenen Symptomen keinen solchen Schwergrad, daû sie als psychische Strung und psychiatrische Erkrankung im Sinne eines Hanges, alkoholische Getrnke oder andere berauschende Mittel im Übermaû zu sich zu nehmen, gewertet werden knne. Dafr spreche auch in diesem Zusammenhang der "Rest von 100 DM der Beute", welche der Angeklagte trotz seines Drogenko n - sums in den Tagen zuvor noch als Restgeld aus der Beute zur Verfgung g e - habt habe, ohne sie schon zuvor fr Drogenerwerb verwendet zu haben (UA S. 38). b) Diese Ausfhrungen werden den an eine Prfung der Voraussetzu n - gen des § 21 StGB sowie des § 64 StGB zu stellenden Anforderungen nicht in jeder Hinsicht gerecht. Nach den getroffenen Feststellungen ist es nicht ausg e - schlossen, daû der Angeklagte bei Begehung der Straftat von der Angst vor ihm bekannten und sich steigernden Entzugserscheinungen beherrscht war. Ein derartiger Zustand kann die Hemmungsfhigkeit erheblich einschrnken und deshalb fr die Annahme der Voraussetzungen von § 21 StGB ausreichen. - 6 - Ein vlliges Fehlen der Hemmungsfhigkeit ist indessen ersichtlich ausz u - schlieûen. Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begrndet die Abhngigkeit von Betubungsmitteln fr sich allein zwar noch nicht die erhebl i - che Verminderung der Schuldfhigkeit (§ 21 StGB). Derartige Folgen sind bei einem Rauschgiftschtigen nur ausnahmsweise gegeben, wenn langjhriger Betubungsmittelgenuû zu schwerster Persnlichkeitsvernderung gefhrt hat oder der Tter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie dazu getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen; ferner unter Umstnden dann, wenn er das Delikt im Zustand eines aktuellen Rausches verbt. Zu bedenken ist aber auch der Sonderfall, daû die Angst des Tters vor nahe bevorstehenden krperlichen Entzugserscheinungen, die er schon als "grausamst" erlitten hat, die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfhigkeit ermglicht (vgl. BGH NStZ 2001, 83; 1989, 430; BGHR StGB § 21 - BtM-Auswirkungen 11, 12). Nach den vom Landgericht im brigen getroffenen Feststellungen htte es sich auf der Grundlage dieses Maûstabes auch damit auseinandersetzen mssen. Darber hinaus ist zu besorgen, daû die Strafkammer bei der Prfung der Voraussetzungen des § 64 StGB nicht in jeder Hinsicht von einem zutre f - fenden rechtlichen Maûstab ausgegangen ist. Ein "Hang" im Sinne dieser Vo r - schrift ist nicht nur - wovon das Landgericht mglicherweise ausgeht - eine chronische, auf krperlicher Sucht beruhende Abhngigkeit; es gengt vie l - mehr eine eingewurzelte, aufgrund psychischer Disposition bestehende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Rauschmittel im Übermaû zu sich zu nehmen. Diese Neigung muû noch nicht den Grad phys i - scher A b hngigkeit erreicht haben (vgl. BGHR StGB § 64 - Hang 4, 5). - 7 - Diese rechtlichen Mngel fhren dazu, daû der Rechtsfolgenausspruch insgesamt neu verhandelt werden muû. Schfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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