BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 195/10 vom 1. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 11. Dezember 2009 wird festgestellt, dass dieses gegenstandslos ist. Durch das Rechtsmittel entstandene Kosten werden nicht erho-ben. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 16. November 2007 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II. 1. der Urteilsgr374nde; zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl (Tat II. 2. der Urteilsgr374nde; drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und 800 200 als Wertersatz f374r verfallen er-kl344rt. Von dem Vorwurf, sich in weiteren acht F344llen nach dem Bet344ubungsmit-telgesetz strafbar gemacht zu haben, hat es den Angeklagten freigesprochen. 1 Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staats-anwaltschaft hat der Senat dieses Urteil durch sein Urteil vom 4. September 2008 (NStZ-RR 2009, 22) lediglich aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen der Tat II. 1. verurteilt worden war - insoweit zudem mit Ausnahme der Feststel-lungen zum 344u337eren Tatgeschehen -, sowie im Gesamtstrafenausspruch. Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie diejenige des Angeklag- 2 - 3 - ten hat er verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Ver-handlung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. 2. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Dezember 2009 wegen der Tat II. 1. erneut verurteilt. Insofern hatte es am 11. Dezember 2009, dem siebten Hauptverhandlungstag, das Verfahren zur gesonderten Ver-handlung und Entscheidung abgetrennt. 334ber die gegen dieses Urteil eingeleg-te Revision des Angeklagten hat der Senat durch Beschluss vom heutigen Tag entschieden (1 StR 196/10). 3 Als verbliebenen Gegenstand der am 11. Dezember 2009 fortgef374hrten Hauptverhandlung hat das Landgericht dagegen 204die die Kammer bindenden Feststellungen223 zur Tat 204II. 2. der Gr374nde des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2007, die bindende rechtliche W374rdigung und die insoweit erkannte Freiheitsstrafe von drei Jahren223 angesehen. Durch Urteil vom selben Tag hat es sodann das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2007 204dahingehend abge344ndert223, dass - bei identischem Schuld- und Strafaus-spruch - 204ein Monat der verh344ngten Freiheitsstrafe 205 zur Entsch344digung f374r 374berlange Verfahrensdauer als vollstreckt223 gilt. 204Zur Klarstellung223 hat es zudem den fr374heren Freispruch des Angeklagten erneut tenoriert. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte die auf die allgemeine Sachr374ge gest374tzte Revision einge-legt, soweit er verurteilt und 204nur eine Kompensation von einem Monat ausge-sprochen wurde223. 4 - 4 - 3. Die daraufhin von Amts wegen auch auf die Frage des Bestehens von Verfahrenshindernissen zu erstreckende Pr374fung hat ergeben, dass das ange-griffene Urteil vom 11. Dezember 2009 gegenstandslos ist. 5 a) Denn das Verfahren wegen der Tat II. 2. aus dem Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 16. November 2007 war rechtskr344ftig abgeschlossen, nachdem der Senat die hiergegen eingelegten Revisionen der Staatsanwalt-schaft und des Angeklagten durch sein Urteil vom 4. September 2008 verwor-fen hatte (vgl. K374hne in L366we/Rosenberg, StPO 26. Aufl. Einl. Abschn. K Rdn. 57). Die Sache wurde daher insoweit nicht an das Landgericht zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ckverwiesen, dort also auch nicht mehr rechtsh344ngig (vgl. Meyer-Go337ner, StPO 52. Aufl. Einl. Rdn. 165). Das Verfah-ren war somit dem Landgericht Stuttgart nicht mehr zur Entscheidung unterbrei-tet, so dass es insbesondere nicht mehr befugt war, eine in die Zeit nach dem Urteil des Senats fallende rechtsstaatswidrige Verfahrensverz366gerung zu pr374-fen, festzustellen und zu kompensieren. Nichts anderes gilt, soweit der Ange-klagte vom Vorwurf der weiteren acht ihm zur Last gelegten Taten bereits rechtskr344ftig freigesprochen worden war. 6 b) Besteht ein Verfahrenshindernis, so ist das Verfahren zwar grunds344tz-lich gem344337 247 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Anders liegt es aber, wenn - wie hier - ein (erstes) Urteil in Rechtskraft erwachsen ist, weil sich dann eine das gesamte Verfahren abschlie337ende Einstellung verbietet. Stattdessen sind ledig-lich die Auswirkungen der infolge der Rechtskraftwirkung und der fehlenden Befassung des Landgerichts mit der Sache unzul344ssigen Fortf374hrung des Ver-fahrens zu beseitigen. Die Konstellation ist derjenigen vergleichbar, in der ein Einspruch gegen einen Strafbefehl unzutreffend als rechtzeitig eingelegt ange-sehen und daraufhin im selben Verfahren ein Urteil gesprochen worden ist, das 7 - 5 - wegen der bereits eingetretenen Rechtskraft nicht h344tte ergehen d374rfen und deshalb auf die hiergegen eingelegte Revision durch Aufhebung zu beseitigen ist (zur 204gerichtlichen Strafverf374gung223 BGHSt 13, 306, 308 f.). Der Senat hat daher das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11. Dezember 2009 f374r gegenstandslos erkl344rt. 4. Ebenfalls gegenstandslos ist damit die vom Landgericht getroffene Kostenentscheidung. Gem344337 247 21 Abs. 1 Satz 1 GKG werden zudem die Kos-ten, die durch die gegen das Urteil vom 11. Dezember 2009 eingelegte Revisi-on verursacht worden sind, nicht erhoben, da diese bei richtiger Behandlung der Sache durch das Landgericht nicht entstanden w344ren. Diese Freistellung erfasst jedoch nicht die notwendigen Auslagen des Angeklagten (vgl. BGH NStZ 2000, 499; BGH, Beschl. vom 25. Januar 2005 - 1 StR 502/04, jeweils m.w.N.). 8 Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander
Full & Egal Universal Law Academy