ECLI:DE:BGH:2017:210617B1STR195.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 195 / 1 7 vom 21. Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener albunde s- anwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer in am 21. Juni 201 7 b e- schlossen : 1. Die Revision der Angeklagten S . gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 12. Januar 2017 wird mit folgender Maßgabe als unbegründet verworfen (§ 3 49 Abs. 2 StPO): Der Ausspruch über die Einziehung wird dahin neugefasst, dass die sichergestellten 307,6 g Marihuana, 224 Ecstasy - Tabletten mit der Motivp rägung eines Teufelskopfs, 6,38 g MDMA - HCL, 5,54 g Kokaingemisch , 52,55 g Marihuana, 0,9 g MDMA - HCL u nd drei abgepackte Konsumeinheiten Mari huana mit insgesamt 9,8 g, eingezogen werden. 2. Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin die Ko s- ten ihres Rechtsmittels aufzuerlegen . Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum unerlaub - ten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung 1 - 3 - e- ordnet. Die mit der nicht aus geführten Verfahrens - und Sachrüge begründete Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch war die im Urteil ausgesprochene Einziehungsentscheidung fehlerhaft und deshalb neu zu fassen. Nach ständiger Rechtsprechung müssen einzuziehend e Gegenstände im Tenor so genau angegeben werden, dass bei allen Beteiligten und den Vol l- streckungsorganen Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Mai 2017 5 StR 133/17; vom 26. Ja nuar 2017 5 StR 531/16 ; vom 10. M ai 2017 2 StR 117/17, StraFO 2017, 245 und vom 10. November 2016 1 StR 453/16, NStZ 2017, 88, 89). Dies ist vorliegend t- Insoweit bedarf es jedoch keiner Zurückverweisung. Die Urteilsgründe enthalten die bei Betäubungsmitteln erforderlichen Angaben über Art und Me n- ge, so dass die konkrete Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände in en t- sprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO vom Senat nachgeholt werden kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 2014 3 StR 398/13, NStZ - RR 2015, 16, 1 7 und vom 23. November 2010 3 StR 393/10 ). 2 3 4 - 4 - Der Senat hat davon abgesehen, der Angeklagten die Verfahrenskosten aufzuerlegen (§ 74 JGG). Raum RiBGH Prof. Dr. Jäger be findet sich im Urlaub und ist an der Unterschriftsleistung verhindert. Raum Bellay Cirener Fischer 5
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