BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 196/03 vom18. Juni 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsEllwangen vom 18. Dezember 2002 wird mit der Maßgabe - wegeneines offenbaren Fassungsversehens - verworfen, daß im Urteilste-nor die Einzelfreiheitsstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Neu-Ulm vom 5. März 2002 - 6 Ds 24 Js 15048/01 - unter Auflösung derGesamtstrafe einbezogen sind. Die Nachprüfung des Urteils aufGrund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zumNachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Wahl Schluckebier Kolz Hebenstreit Elf
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