BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 196/08 vom 28. Mai 2008 Nachschlagewerk: nein BGHSt: nein Ver366ffentlichung: ja __________________________ StGB 247 27 BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Zur Strafbarkeit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmit-teln nach deren Sicherstellung (in Abgrenzung zu BGH NJW 2008, 1460). BGH, Beschl. vom 28. Mai 2008 - 1 StR 196/08 - LG Deggendorf in der Strafsache gegen - 2 - wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 3 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Mai 2008 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Deggendorf vom 7. Januar 2008 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-lungnahme vom 9. April 2008 bemerkt der Senat: 1. Durch die Sicherstellung des Heroins, das aus der T374rkei in die Nie-derlande transportiert werden sollte, durch deutsche Ermittlungsbeh366rden, war das Handeltreiben nicht beendet worden. Zwar war dadurch der Warenfluss objektiv zur Ruhe gekommen. Dies war aber den Empf344ngern der Lieferung ersichtlich nicht bekannt, denn diese bem374hten sich 226 u.a. unter Einschaltung des Angeklagten als potentiellen Kurier 226 weiterhin darum, in den Besitz des Heroins zu gelangen, entfalteten daher eine eigenn374tzige auf den Umsatz von Bet344ubungsmitteln gerichtete T344tigkeit (vgl. BGHSt [GS] 50, 252, 256; BGHR BtMG 247 29 Abs. 1 Nr. 1 Handeltreiben 50 und 52). 2. Hierzu hat der Angeklagte durch seine erkl344rte Bereitschaft, das He-roin zu 374bernehmen und in die Niederlande zu bringen, sowie seine daraufhin erfolgte Fahrt an den vereinbarten 334bergabeort Beihilfe geleistet (247 27 StGB). Denn es gen374gt, dass er dadurch das Handeltreiben der Lieferungsempf344nger - 4 - zumindest erleichtert hat, w344hrend es unerheblich ist, dass sein Tun infolge der Sicherstellung des Bet344ubungsmittels von vornherein nicht erfolgreich sein konnte (vgl. BGH NStZ 1994, 441; BGH NStZ-RR 1996, 374). Der 5. Strafsenat hat allerdings in Abweichung hiervon die Auffassung vertreten, eine nutzlose Beihilfehandlung begr374nde keine Strafbarkeit wegen Beihilfe, sondern stelle lediglich einen straflosen Beihilfeversuch dar (BGH NJW 2008, 1460). Die Entscheidung bezog sich auf die Mitwirkung am (vom Bun-deskriminalamt initiierten) Verbringen des Erl366ses, der durch den Verkauf von tats344chlich zuvor sichergestelltem Kokain angeblich erzielt worden sein sollte. Selbst f374r diese Fallgestaltung w374rde der Senat der dargelegten Rechtsansicht nicht folgen, braucht dem jedoch nicht weiter nachzugehen. Denn jedenfalls in der hier bestehenden Konstellation, bei der es den Beteiligten um Fortf374hrung und Abschluss des vorgesehenen Warenflusses ging, stellte das Verhalten des Angeklagten schon nach der bisherigen, auch durch den Beschluss des Gro337en Senats zum Begriff des Handeltreibens (BGHSt [GS] 50, 252) nicht in Frage gestellten Rechtsprechung eine taugliche und somit vollendete Hilfeleistung dar. Nack Kolz Elf Graf Sander
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