BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 196/10 vom 1. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Juli 2010 gem344337 247247 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Stuttgart vom 15. Dezember 2009 aufgehoben, soweit ein Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe unterblieben ist, und zwar mit der Ma337gabe, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entschei-dung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: 1. Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 16. November 2007 wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge (Tat II. 1. der Urteilsgr374nde; zwei Jahre Freiheitsstrafe) sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Diebstahl (Tat II. 2. der Urteilsgr374nde; drei Jahre Freiheitsstrafe) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt, 800 200 als Wertersatz f374r verfallen erkl344rt und den Angeklagten vom Vorwurf freigesprochen, sich in weiteren acht F344llen nach dem Bet344ubungsmittelgesetz strafbar gemacht zu haben. 1 - 3 - Auf die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staats-anwaltschaft hat der Senat dieses Urteil durch sein Urteil vom 4. September 2008 (NStZ-RR 2009, 22) lediglich aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen der Tat II. 1. verurteilt worden war, sowie im Gesamtstrafenausspruch. Die wei-tergehende Revision der Staatsanwaltschaft sowie diejenige des Angeklagten hat er verworfen und die Sache im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhand-lung und Entscheidung an das Landgericht zur374ckverwiesen. 2 2. Das Landgericht hat den Angeklagten durch Urteil vom 15. Dezember 2009 wegen der Tat II. 1. erneut wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum uner-laubten Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge nunmehr zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt, zwei Mo-nate dieser Strafe 204zur Entsch344digung f374r 374berlange Verfahrensdauer223 f374r voll-streckt erkl344rt sowie den Verfall von Wertersatz in H366he von 800 200 angeordnet. Der Angeklagte r374gt mit seiner hiergegen eingelegten Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. 3 3. Das Rechtsmittel f374hrt auf die Sachr374ge zur Aufhebung des Rechtsfol-genausspruchs, soweit die Bildung einer Gesamtfreiheitsstrafe unterblieben ist; im 334brigen erweist es sich aus den Gr374nden der Antragsschrift des General-bundesanwalts vom 12. April 2010 als unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 4 Das Landgericht hat die Bildung einer Gesamtstrafe zu Unrecht unterlas-sen. Denn die nunmehr ausgesprochene Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und die durch das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 16. November 2007 f374r die Tat II. 2. verh344ngte dreij344hrige Freiheitsstrafe waren miteinander gesamtstrafenf344hig. Die Voraussetzungen des 247 55 Abs. 1 Satz 1 5 - 4 - StGB sind erf374llt, insbesondere ist die Verurteilung des Angeklagten wegen der Tat II. 2. seit dem Urteil des Senats vom 4. September 2008 rechtskr344ftig (vgl. Beschluss des Senats vom heutigen Tag - 1 StR 195/10). 4. Der Senat macht von der - auch im Falle einer unterlassenen Gesamt-strafenbildung er366ffneten (vgl. Kuckein in KK, StPO 6. Aufl. 247 354 Rdn. 26i) - M366glichkeit des 247 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, so dass das erkennende Gericht eine nachtr344gliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe im Beschluss-verfahren gem344337 den 247247 460, 462 StPO zu treffen haben wird (vgl. BGH, Beschl. vom 9. Juli 2008 - 1 StR 336/08 m.w.N.). Er weist vorsorglich daraufhin, dass die vom Landgericht vorgenommene Kompensation der festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung auf die Gesamtstrafe zu beziehen sein wird und der Angeklagte hierdurch im Vergleich zum angefochtenen Urteil nicht schlechter gestellt werden darf (vgl. BGHSt - GS - 52, 124, 147). 6 - 5 - 5. Die auf 247 473 Abs. 4 StPO gest374tzte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren nach den 247247 460, 462 StPO vorbehalten werden, weil si-cher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel des Angeklagten, der seine Verurtei-lung auch hinsichtlich des Schuldspruchs umfassend angegriffen hat, mit der allein die unterlassene Bildung einer Gesamtstrafe betreffenden Aufhebung nur einen geringf374gigen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH NStZ 2005, 163; BGH, Beschl. vom 14. Februar 2008 - 1 StR 542/07). 7 Nack Wahl Hebenstreit Elf Sander
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