BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 196/11 vom 3. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg vom 28. Oktober 2010 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verworfen, dass die in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft im Ver-h344ltnis 1:1 auf die erkannte Strafe angerechnet wird. Im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Der Angeklagte ist nicht dadurch be-schwert, dass das Landgericht das Mordmerkmal der Heimt374cke nicht angenommen hat. Nack Rothfu337 Hebenstreit Graf Sander
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