ECLI:DE:BGH:2018:010818B1STR196.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 196/18 vom 1. August 201 8 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 1. August 2018 beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Ravensburg vom 22. Dezember 2017 mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung un d Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Ihr hiergegen mit der Sach rüge begründetes Recht s- mittel führt mit Ausnahme der Feststellungen zum objektiven Tatgeschehen zur Aufhebung des Urteils. 1 - 3 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Im Spätsommer bis Herbst 2016 wurde die damals 21 Jahr e alte Ang e- klagte von ihrem Lebensgefährten ungewollt schwanger. Die Angeklagte, die bereits mit 17 Jahren erstmals schwanger gewesen war, aber von ihrem dam a- ligen Partner nach Mitteilung der Schwangerschaft derart in den Bauch getreten und geschlagen wurd e, dass sie eine Fehlgeburt erlitten hatte, verdrängte die Schwangerschaft zunächst. Aus ihrem persönlichen Umfeld wiederholt auf kö r- perliche Veränderungen angesprochen, stellte sie eine Schwangerschaft en t- schieden in Abrede. Spätestens im Februar 2017 wus ste die Angeklagte au f- grund der Kindsbewegungen, dass sie schwanger war. Sie bestritt dies aber e- ihrem Partne r weitgehend ein. Ihrer Mutter gegenüber gab sie wahrheitswidrig an, ein Arzt habe ihr bestätigt, nicht schwanger zu sein. Die Angeklagte handelte so, da sie kein Kind wollte und nicht bereit war, ihren Lebenszuschnitt aufzugeben oder einem Kind unterzu ordnen. An eine Geburt mit anschließender Weggabe des Babys dachte die Angeklagte nur Schwangerschaft bis zuletzt zu verdecken und damit diese auch nach einer Geburt nicht offenbar werden zu lassen, sondern auch gedanklich damit, das Zwar ging die Angeklagte davon aus, dass alsbald die Geburt bevo r- stand, dennoch trat sie am 17. Mai 2017 n- r- 2 3 4 5 - 4 - laub mit Freunden am 800 km von ihrem Zuhause entfernten W . an. Während des einwöchigen Aufenthalts in einem Ferienhaus ging die Angekla g- te we i- die Gruppe gemeinsam die etwa neun stündige Heimreise an. Dabei fuhr die Angeklagte im Fahrzeug ihres Partners, die Freunde in einem anderen Fah r- zeug. Jedoch fuhren die Fahrzeuge hintereinander her und hatten Funkkontakt, so dass Pausen während der gesamten Rückfahrt von der Gruppe gemeinsam verbracht wurden. Auf Wunsch der Angeklagten erfolgten mehrere Pausen. W egen des Einsetzens der Wehen wurde der Angeklagten klar, dass die Geburt kurz bevor stand. Ihrem Partner, der mehrmals fragte, ob sie nicht einen Arzt oder ein Krankenhaus aufsuchen sollten, teilte sie dies allerdings nicht mit. Gegen 23 Uhr bat sie ihren ö- he eines landwirtschaftlichen Anwesens. Die Angeklagte gab an, wegen der Schmerzen kurze Zeit allein sein zu wollen und begab sich auf einen 40 m en t- fernten unbeleuchteten Grünstreifen. Zur Übergabe der von ihrem Partner erb e- tenen Küchenrolle ging sie ihm entgegen. Sodann legte sie sich hinter mehr e- ren Strohballen auf den Rücken und gebar ein lebensfähiges Mädchen. Aus Angst vor Entde ckung unterdrückte sie dabei Schreie. Sie biss die Nabelschnur und u n- beeindruckt von dem direkt vor ihr liegenden strampelnden Neugeborenen endgültig und geleitet von ihren selbstsüc htigen Motiven dazu, das Neugebor e- ü- chenrolle einen Pfropfen, den sie ihm tief in den Mund - und Rachenraum stop f- te. Sie ließ das Baby nackt in der Wiese liegen und ging zurück zu ihren Begle i- tern. Dort wischte sie sich ihre blutverschmierten Arme und Beine ab, wechselte 6 - 5 - die Hose und gab als Erklärung an, sie habe sich eine Zyste gezogen. Das B a- by erstickte wenige Minuten später. als sei nichts ihres Kindes gefunden und darüber berichtet worden war, konfrontierte sie eine ihrer Begleiterinnen bei der Fahrt über ihren Partner mit dem Vorwurf, sie sei die Mutter. Daraufhin offenbarte sie sich ihrem Partner und begab sich in ein Krankenhaus, wo ein Dammriss operativ versorgt werden musste. Das Landgericht hat die Tat als aus niedrigen Beweggründen begangen gewertet. Der Angeklagten sei es um die Beseitigung eines Störfaktors bei der ungehinderten Fortsetzung ihres bisherigen Lebens gegangen. Dies offenbare eine besonders krasse Selbstsucht, was durch die im gesamten Tatgeschehen e- ben des eigenen enthaltenen naiven, unbedarften und unreifen Züge hätten bei der inneren Ta t- seite hingegen ersichtlich keine Rolle gespi elt, da die Tat durch besondere Zie l- gerichtetheit, Zielstrebigkeit, Durchsetzungskraft, Kontrolle und Stringenz g e- kennzeichnet gewesen sei. II. Die Feststellungen zur Motivlage der Angeklagten und damit der Schul d- spruch wegen Mordes können auf die sac hlich - rechtliche Überprüfung hin ke i- nen Bestand haben. 7 8 9 - 6 - 1. Die diesbezüglichen Feststellungen entbehren teilweise schon einer tragfähig belegten Beweisgrundlage, teilweise erweist sich die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung als lückenhaft. a) So ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Angeklagte sich schon nach dem Bemerken der Schwangerschaft gedanklich damit befasste, s- ewesen sei, ihren Lebenszuschnitt und insbesondere die Beziehung zu ihrem Partner wegen eines Kindes aufzugeben oder einem Kind unterzuordnen. Dabei bleibt aber offen, worauf es diese Übe r- zeugung von einem frühen Heranreifen des Tötungsplans und der als kr ass selbstsüchtig eingeordneten Motivlage stützt. Die Angeklagte, die das objektive Tatgeschehen umfassend eingeräumt nach den F eststellungen war der Kindsvater der vierte Mann, mit dem die Angeklagte eine Beziehung führte , hat ausgeführt, sich keine weiteren Gedanken dazu gemacht zu h a- ben, wie es nach der Geburt hätte weitergehen sollen. Vorbereitungen habe sie nicht getroffen. Allein das Ausbleiben solcher Bemühungen um eine anderweit i- ge Abwendung der mit der Erwartung eines Kindes verbundenen einschneide n- den Änderungen lässt jedenfalls ohne nähere Auseinandersetzung nicht den Schluss darauf zu, die Angeklagte habe das Kind als reinen Störfaktor entso r- gen wollen. Dies gilt umso mehr, als die Urteilsgründe an anderer Stelle davon ausgehen, dass die Angeklagte wusste, dass der Kindsvater zu ihr und dem Kind gestanden hätte. Wieso sie deswegen davon hätte ausgehen sollen, ein Kind w ürde ihre Beziehung gefährden und diese Gefahr könne sie durch die Tötung des Kindes abwenden, hätte näherer Erörterung bedurft. 10 11 12 - 7 - b) Die Beweiswürdigung zur Motivlage erweist sich aber vor allem auch eingedenk des nur eingeschränkten revisionsgerichtl ichen Überprüfungsma ß- stabs als lückenhaft. So weist es verschiedenen Verhaltensweisen der Ang e- klagten im Vortat - und Tatgeschehen jeweils eine Bewertungsrichtung zu, ohne sich mit anderen Deutungsmöglichkeiten, deren Erörterung sich wegen konkr e- ter Anhal tspunkte aufdrängte, auseinanderzusetzen. aa) Die Formulierung der Angeklagten gegenüber ihrem Partner, sie r- deu t tö r- faktor, den es zu beseitigen galt, gesehen. Die Festlegung, ob diese Wortwahl tatsächlich Rückschlüsse auf die Einstellung der Angeklagten zu ihrem Kind zulässt, hätte aber eine Einbeziehung der konkreten Rahmenbedingungen, u n- ter denen diese Äußerung ge fallen war, in die Würdigung erforderlich gemacht, woran es fehlt. So hätte in Bedacht gezogen werden müssen, dass die Äuß e- rung auch nur den Zweck verfolgt haben könnte, das Misstrauen des Partners wegen einer erneuten Rast zu zerstreuen und ihn davon abzu halten, sich ihr zu nähern. bb) Vor allem aber entbehrt die Würdigung, die Tat sei durch besondere Zielgerichtetheit, Zielstrebigkeit, Durchsetzungskraft, Kontrolle und Stringenz gekennzeichnet, weswegen die bei der Angeklagten festzustellenden naiven, unbedarften und unreifen Züge bei der Bewertung der inneren Tatseite keine Rolle gespielt hätten, der erforderlichen Auseinandersetzung mit allen das G e- schehen prägenden Umständen. So wird zunächst nicht in den Blick geno m- men, dass der mit dem gemeinsamen Aufenthalt in einem Ferienhaus verbu n- dene Urlaub eine heimliche Tötung erheblich zu erschweren geeignet war. Mit einer zielstrebig durchgeführten, lange geplanten Tat lassen sich dies und die Rückfahrt mit einsetzenden Wehen in der Autokolonne was letzt lich auch zur 13 14 15 - 8 - Aufdeckung ihrer Täterschaft geführt hat schwerlich vereinbaren. Auch die eigentliche Tatsituation weist Besonderheiten auf, die sich nicht ohne weitere Erörterung mit einer stringenten und kontrollierten Tatausführung vereinbaren lassen. S o hatte die Angeklagte sich in Erwartung der Geburt bereits zurückg e- zogen, als sie sich die Küchenrolle übergeben ließ, wofür sie sich aus der b e- reits eingenommenen Geburtshaltung lösen musste. Zum Durchschneiden der Nabelschnur hatte sie auch keinerlei We rkzeug mitgenommen, was ihr vor dem Hintergrund der später präsentierten Ausrede, sich eine Zyste gezogen zu h a- ben, wohl möglich gewesen sein könnte. Dass ihre Begleiter den Erklärung s- versuch der Angeklagten für ihre Abwesenheit und ihre blutbefleckte Klei dung hingenommen haben, könnte auch eher deren mangelnden Willen zur Aufkl ä- rung dokumentieren als eine Fähigkeit der Angeklagten, ihren Partner trotz der cc) Das Landgericht schlie ßt zudem aus, dass die Angeklagte von G e- fü h len wie Angst, Ratlosigkeit oder Verzweiflung geleitet war. Dies stützt es u n- ter anderem darauf, dass sich die Angeklagte in der Hauptverhandlung selbst als Problemlöserin bezeichnet hat. Diese Einschätzung hätte das Landgericht nicht übernehmen dürfen, ohne sich mit gegenläufigen Umständen auseina n- derzusetzen. Festgestellt ist, dass sich die Angeklagte gegen eine unberechti g- te Forderung des Finanzamtes gar nicht zur Wehr setzte, obwohl die daraufhin erfolgende Pfä ndung ihre finanziellen Möglichkeiten deutlich einschränkte. Vor diesem Hintergrund und des gezeigten Verhaltens vor der Geburt ist eine Ch a- rakterisierung als Problemlöserin nicht naheliegend und hätte näherer Erört e- rung bedurft. c) Soweit das Landgeri cht die Bewertung der Motivlage auch daran fes t- gemacht hat, dass die Angeklagte während der Schwangerschaft keinen Arzt aufsuchte, Alkohol - und Zigarettenkonsum nicht einschränkte und hochschwa n- 16 17 - 9 - at, ist dies alle n- falls geeignet, einen leichtfertigen Umgang mit dem Wohl des ungeborenen L e- bens zu belegen, zeigt aber keine über die vorsätzliche Tötung hinausgehende besonders verwerfliche Einstellung auf. Dies gilt auch, insoweit das Landgericht damit zum Ausdruck bringen wollte, die Angeklagte habe ihre eigenen Intere s- sen verfolgt. Denn dass der Täter bei einer vorsätzlichen Tötung auch eigene Interessen verfolgt, ist der Regelfall und rechtfertigt deshalb noch nicht ohne weiteres die Qualifikation al s Mord (BGH, Urteil vom 30. Oktober 2008 4 StR 352/08, NStZ 2009, 210; zu den auf Ausnahmefälle beschränkenden Anford e- rungen an niedrige Beweggründe in Fällen der Kindstötung BGH aaO; Urteil e vom 19. Juni 2008 4 StR 105/08, NStZ - RR 2008, 308 und vom 5. Juni 2003 3 S tR 55/03, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1; vgl. auch BT - Dr uck s. 13/8587 S. 34). Diesen Maßstab stellt das Landgericht zwar selbst seinen Erörterungen voran, die nachfolgende Begründung der Beweggründe als niedrig lässt allerdings bes orgen, dass es den sachlichen Gehalt dessen aus dem Blick verloren hat. Dass die Angeklagte großes Interesse an Partner, Hund, Auto, Tuning - szene und ihren künstlichen Fingernägel n hatte, bringt allein eine gewisse m o- ralische Missbilligung ihrer Leben sführung (vgl. hierzu MünchKomm/Schneider, StGB, 3. Aufl., § 211 Rn. 72) zum Ausdruck, was aber für die Bewertung der n- de(n) Gleichgültigkeit gegenüber dem Leben des eigenen Neugebo zudem befürchten, dass der Angeklagten die Begehung der Tat als solche und der Umstand, dass die Tat sich gegen ihr leibliches Kind richtete, als über die vorsätzliche Tötung hinausgehende besonders verwerfliche Haltung angelastet worden ist. 18 - 10 - d) Die Urteilsgründe lassen eine ausdrückliche Erörterung vermissen, ob die Angeklagte die Umstände, die die Niedrigkeit ihrer Beweggründe ausg e- macht haben sollen, im Tatzeitpunkt in ihrer Bedeutung für die Tatausführung in ihr Bewusstsein aufgenommen und erkannt hat (BGH, Urteil vom 5. Juni 2003 3 StR 55/03, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Kindstötung 1). Dies war auch nicht entbehrlich, da die Angeklagte die ihr angelasteten beherrschenden Bewe g- gründe nicht eingeräumt hat (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. O ktober 2008 4 StR 352/08, NStZ 2009, 210). 2. Zwar ist der Tötungsvorsatz rechtsfehlerfrei festgestellt, der Senat hat jedoch die gesamten Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zum objektiven Tatgeschehen aufgehoben, um dem neuen Tatgericht eine in sich geschloss e- ne Würdigung der subje ktiven Tatseite zu ermöglichen. Raum Jäger Cirener Hohoff Pernice 19 20
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