BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS1 StR 197/02 vom6. November 2002in der StrafsachegegenwegenBetruges u. a . - 2 -Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2002 gemäß§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Baden-Baden vom 17. Januar 2002 wird mit der Maßga-be verworfen, daß die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheitmit Beihilfe zur falschen uneidlichen Aussage und die hierfürverhängte Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe (Fall K 3der Urteilsgründe) entfällt.2. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.Gründe: Das Rechtsmittel ist im wesentlichen unbegründet im Sinne von § 349Abs. 2 StPO.Die Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Beihilfe zur uneidlichenFalschaussage im Fall K 3 der Urteilsgründe hat indessen keinen Bestand, weildiese Taten im Rechtssinne durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) ver-wirklicht worden sind, die schon zur Verurteilung im Fall K 1 der Urteilsgründegeführt haben. Der Prozeßbetrug dauerte an, so lange die Angeklagte Täu-schungsakte zur Irreführung des Nachlaßgerichts vornahm. Das geschah nochin der Beschwerdeinstanz vor dem Landgericht. Die Beteiligung an der uneidli-chen Falschaussage war ein Teilgeschehen des von ihr begangenen Prozeß-betrugs und steht zu diesem in Tateinheit (vgl. BGHR StGB § 52 Abs. 1 Hand-lung, dieselbe 12, Prozeßbetrug und Anstiftung zu § 153; BGHSt 43, 317,319 f.). - 3 -Die verhängte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten kannbestehen bleiben. Der Senat kann angesichts des straffen Zusammenzugs derverhängten Einzelstrafen zu dieser maßvollen Gesamtstrafe ausschließen, daßder Wegfall der Einzelstrafe von einem Jahr im Fall K 3 der Urteilsgründe zueiner geringeren Gesamtstrafe geführt hätte. Denn insoweit hätte die Kammerden dann höheren Unrechtsgehalt des Prozeßbetrugs im Fall K 1 der Urteils-gründe bei der für diesen Fall verhängten Einzelstrafe von drei Jahren berück-sichtigen müssen.Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, die Ange-klagte auch nur teilweise von den durch ihr Rechtsmittel entstandenen Kostenund Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).Nack Wahl Boetticher Kolz Hebenstreit
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