BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 197/12 vom 21. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2012 beschlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteil ten " vom 15. Mai 2012 " gegen den Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 wird auf seine Kosten z u- rückgewiesen. Gründe: Der Senat hat durch den beanstandeten Beschluss die Revision des A n- geklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 2. August 2011 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit am 8. Juni 2012 eingegangenem Schriftsatz des Verteidigers " vom 15. Mai 2012 " ist hiergegen die Anhörungsrüge erhoben worden. Der Recht s- behelf ist unbegründet. Denn es liegt keine Verletzung rechtl ichen Gehörs (§ 356a Satz 1 StPO) vor. Der Senat hat bei seiner Entscheidung zum Nachteil des Verurteilten weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berüc k- sichtigendes Vor bringen des Verurteilten übergangen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Verfahrensrüge, mit der ein Verstoß gegen § 247 StPO geltend gemacht worden ist. Der hilfsweise beantragte "Termin vor dem angerufenen Gericht" ist für das Anhörungsrüge n verfahren nicht vorgesehen (vgl. § 356a Satz 2 StPO). Die am 7. September 2010 durch den Vorsitzenden des Tatg e- richts vorgenommene Bestellung zum notwendigen Verteidiger wirkt in der 1 2 - 3 - Revisionsinstanz - abgesehen von einer Revisionshauptverhandlung (§ 350 Abs. 3 Sa tz 1 StPO) - fort. Nack Rothfuß Graf Jäger Sander
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