BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 198/01 vom 25. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur falschen uneidlichen Aussage - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Oktober 2001 beschlo s - sen: Die Gegenvorstellung des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 6. September 2001 wird zurückgewiesen. Gründe: Die "Gegenvorstellung", die der Angeklagte mit Schreiben vom 9. Oktober 2001 erhoben hat, bleibt erfolglos. Wie der Senat in seinem Beschluß ausgeführt hat, war für ihn die B e - zeichnung des Tatvorwurfs im Eröffnungsbeschluß des Landgerichts maßge b - lich. Der Senat hatte - auch unter Berücksichtigung des Vorbringens im Schrif t - satz vom 10. September 2001 - keinen Anlaß anzunehmen, daß dort nur - 3 - versehentlich von Anstiftung anstatt von Beihilfe die Rede war, denn die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat begrndete zu Recht den Vorwurf der A n - stiftung zur falschen uneidlichen Aussage. Schäfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
Full & Egal Universal Law Academy