BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 198/07 vom 13. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2007 beschlossen: Die Revision der Nebenkl344ger gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 18. Januar 2007 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Die Revision der Nebenkl344ger ist unzul344ssig. Gem344337 247 344 Abs. 1 StPO hat ein Beschwerdef374hrer die Erkl344rung abzugeben, inwieweit er das Urteil an-fechte und dessen Aufhebung beantrage. 1 Insoweit fehlt es bereits an einem ausdr374cklichen Antrag. Zwar bedarf es eines solchen in der Regel nicht, wenn sich der Umfang der Anfechtung aus der Begr374ndung der Revision ersehen l344sst (BGHR StPO 247 400 Abs. 1 Zul344ssigkeit 2). Zur Begr374ndung hat die Nebenklage jedoch allein auf die Antragsschrift der Staatsanwaltschaft verwiesen. Eine Revisionsbegr374ndung muss den zur Beur-teilung der Zul344ssigkeit erforderlichen Sachverhalt eigenst344ndig und vollst344ndig vortragen. Eine Bezugnahme auf die Schrifts344tze anderer Verfahrensbeteiligter oder Aktenbestandteile reicht nicht (BGH, Beschluss vom 13. Oktober 2006 226 2 StR 362/06). 2 Soweit die Beschwerdef374hrer sich erg344nzend mit der Revision gegen die Annahme eines minder schweren Falls des Totschlags wenden und zudem die vom Landgericht vorgenommene Strafzumessung angreifen wollen, ist mit die- 3 - 3 - sem Anfechtungsziel eine Revision f374r die Nebenkl344ger jedoch ausgeschlossen (247 400 Abs. 1 StPO). Die Revision des Angeklagten ist durch Beschluss gem344337 247 349 Abs. 2 StPO verworfen worden. Eine 334berb374rdung der durch die Revision des Ange-klagten den Nebenkl344gern und der durch die Revision der Nebenkl344ger dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen findet nicht statt; denn bei erfolglosem Rechtsmittel sowohl des Angeklagten als auch der Nebenkl344ger tr344gt jeder seine notwendigen Auslagen selbst (BGHR StPO 247 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1). 4 Nack Wahl Boetticher Kolz Graf
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