BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 198 /14 vom 7. August 2014 in der Strafsache gegen wegen Steuerhinterziehung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2014 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird a) das U rteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 16. D e- zember 2013, soweit es den Angeklagten R . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben; b) das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO hinsichtlich Tat II.3 (Steuerhinterziehung im Jahr 2001) eingestellt; insowe it trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen. 2. Im verbleibenden Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verble i- benden Kosten des Rechtsmittel s, an eine andere Wir t- schaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue und Steuerhinte r- ziehung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung sowie zu einer Gel dstrafe von 60 Tagessätzen zu je 50 Euro ver - urteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten, die er auf eine Verfah rensbean standung und die ausgeführte Sachrüge stützt, führt auf Antrag des Generalbundesanwalts zur teilweisen Einste llung des Verfahrens wegen eingetretener Verjährung, im Übrigen zur Aufhebung der angefochtenen 1 2 - 3 - Entscheidung und Zurückverweisung, soweit die Entscheidung den Angekla g- ten betrifft. I. 1. Das Landgericht hat die Verurteilung des Angeklagten wegen Untreue darauf gestützt, dass er als Mitarbeiter des L . f . (L . ) des Landes Rheinland - Pfalz als sogenannter K12 - Prüfer Abschlagsrechnungen der Baufirmen für eine ab 1998 ausgeführte Ba umaßnahme auf der Air Base in Ra . nicht um einen Betrag von jeweils 20 % gekürzt hatte, obgleich er wie auch alle anderen Beteiligten wusste, dass die Baugrubenvereisung gegenüber der ursprünglichen Bauplanung nur teilwe i- se durchgeführt worden war, dennoch aber der in der Bauplanung vorgesehene Pauschalpreis abgerechnet wurde. 2. Die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung beruht zum einen darauf, dass der Angeklagte im Jahr 2001 auf Einladung der E . GmbH, welche Mi t- glied der ARGE zur Durchführu ng der vorgenannten Baumaßnahmen in Ra . dadurch erlangten Zuwend seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 angab. Weiterhin hatte der Angeklagte bei der Firma S . GmbH, ebenfalls Mitglied der ARGE bei dem vorgenannten Bauvorhaben, im Jahr 2001 eine Erneuerung s einer priv a- ten Heizungsanlage in Auftrag gegeben, ohne dass für die erbrachte Leistung 3 4 - 4 - Würdigung des Landgerichts auch dieser Betrag bei der Einkommensteuere r- klärung für das Jah r 2001 hätte angegeben werden müssen. II. 1. Hinsichtlich der dem Angeklagten zur Last gelegten Steuerhinterzi e- hung war das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO wegen eingetretener Ve r- folgungsverjährung einzustellen. Die Verjährungsfrist für Steuerhin terziehung gemäß § 370 AO beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre , sofern - wie hier - § 376 Abs. 1 AO nicht zur Anwendung kommt. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2001 hatte der Angeklagte im November 2002 abgegeben, der Einkommensteuerb e- sc heid erging dann am 12. Dezember 2002. Die mit Bekanntgabe des B e- scheids (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO) begonnene Verjährungsfrist wurde unterbr o- chen durch die am 24. August 2005 durchgeführte Durchsuchung des Woh n- hauses des Angeklagten, durch welche dieser infol ge der hierbei hinterlass e- nen Dokumente über die Durchsuchung von den gegen ihn geführten Ermit t- lungen Kenntnis erlangte (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB). Seine Kenntnis zeigt sich auch darin, dass der Angeklagte am 9. September 2005 einen Verteidiger in dieser A ngelegenheit bestellte. Entgegen der Auffassung des Landgerichts konnten weitere Aufforderungen zur Stellungnahme oder die Vernehmung durch die Steuerfahndung im März 2009 nicht zu einer erneuten Unterbrechung der Verfolgungsverjährung führen, weil nach de r Bekanntgabe der Einleitung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sämtliche in § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB genannten Unterbr ech ungstatbestände nicht zu einer nochmaligen U n- 5 6 - 5 - terbrechung führen können. Alle in Nr. 1 aufgeführten Handlungen sind ledi g- l ich zur einmaligen Unterbrechung geeignet und stehen nur alternativ zur Ve r- fügung (BGH, Beschluss vom 19. Juni 2008 - 3 StR 545/07, NStZ 2009, 205). Erst die Anklageerhebung am 30. September 2010 hätte die Verjährung wieder unterbrechen können (§ 78c Abs. 1 Nr. 6 StGB); die am 24. August 2005 au f- grund Unterbrechung neu angelaufene Verjährungsfrist von fünf Jahren war aber im September 2010 bereits abgelaufen. 2. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat der Untreue ist demg e- genüber nicht verjährt, wi e der Generalbundesanwalt in seinem Antragsschre i- ben zutreffend dargelegt hat. Die der diesbezüglichen Verurteilung zugrunde liegende Beweiswürdigung des Landgerichts ist jedoch lückenhaft und auch die insoweit getroffenen Feststellungen belegen nicht, wes halb dem Angeklagten ein Gefährdungsschaden zugerechnet wird, obwohl zeitgleich mit dem Ang e- klagten auch der Sachgebietsleiter für Recht und Verträge des L . über die Änderung der vorgenommenen Baumaßnahmen informiert war und dieser die zuständige Baulei tung zu einer Vertragsänderung aufgefordert hatte, womit dann auch eine ggfs. entstandene Minderleistung festzustellen gewesen wäre. Eine entsprechende Feststellung war aber offenbar erst etwa zehn Jahre später im Jun i 2009 durch ein dann vorliegendes Guta chten von M . mö g lich, während die Kürzungen durch den Angeklagten bei Vorlage der A b- schlagsrechnungen zwischen September 1999 und März 2000 hätten erfolgen sollen. Im Übrigen wird insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Gen e- ral bundesanwalts verwiesen. Des Weiteren ist anhand der Gründe der Entscheidung nicht nachvol l- ziehbar, worauf die vom Landgericht vorgenommene Schätzung des Mind e- 7 8 - 6 - rungsbetrags in Höhe von 20 % beruht, welchen der Angeklagte hätte vorne h- men sollen, zumal die Strafkammer darauf hinweist, dass der Angeklagte bei einem zu hohen Minderungsb etrag die von ihm vertretene L. der Gefahr au s- gesetzt hätte, zivilrechtlich in Anspruch genommen zu werden sowie verzinste Nachzahlungen leisten zu müssen (UA S. 11). Das Urteil hat daher betreffend den Angeklagten auch hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue keinen Bestand. Raum Graf Jäger Cirener Fischer 9
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