BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 198 /15 vom 9. Juni 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Juni 2015 beschlossen: Die Revision des Angeklagten g egen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Januar 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Besch werdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwe n- digen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge eines Verstoßes gegen § 258 Abs. 2 StPO ist jedenfalls unbegründet. Dem Angekla gten ist nach § 258 Abs. 2 StPO nur dann erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach der Schli e- ßung der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eing e- tr e ten worden ist. Der Wiedereintritt liegt nicht nur in jeder Pr o- zesshandlung, die ihrer Natur nach i n den Bereich der Bewei s- aufnahme fällt, sondern bereits in jeder Handlung, in der sich der Wille des Gerichts zum Weiterverhandeln in der Sache zeigt (Meyer - Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 258 Rn. 28). Werden nach dem letzten Wort ausschließlich Vorgäng e erörtert, die auf die gerichtliche Entscheidung keinen Einfluss haben können, b e- steht keine Verpflichtung nach § 258 Abs. 2 StPO (BGH, B e- schlüsse vom 18. September 2013 1 StR 380/13, NStZ - RR - 3 - 2014, 15 und vom 31. März 1987 1 StR 94/87, NStZ 1987, 423) . Eine Negativmitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO stellt deshalb ke i- nen Wiedereintritt in die Verhandlung dar, zumal die Prozessb e- te i ligten hierzu keine Erklärung abgegeben haben. Raum Rothfuß Jäger Radtke Fischer
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