ECLI:DE:BGH:2017:050917U1STR198.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 198/17 vom 5. September 201 7 in der Strafsache gegen wegen Urkundenfälschung u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. September 201 7 , an der teilgenommen h aben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger , Bellay und die Richterin nen am Bundesgerichtshof Cirener , Dr. Fischer, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte persönlich - in der Verhandlung - , Rechtsanwalt - in der Verhandlung - , Rechtsan walt - in der Verhandlung - als Verteidiger, Justizan gestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Rechtsmittel, an eine andere Wirtschaft s- strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen acht Fällen der Urkunde n- fälschung, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterziehung, und einem weiteren Fall der Urkundenfälschung in Tateinheit mit Beihilfe zur versuchten Steuerhinterziehung zu einer Gesamtgeldstrafe von 320 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt. Hierv on hat es als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung 80 Tagessätze für vollstreckt erklärt. Der Angeklagte, der seine Freisprechung erstrebt, beanstandet mit seiner Revision die Verle t- zung formellen und materiellen Rechts. Mit ihre r zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung materiellen Rechts. Beide Rechtsmittel h a- ben Erfolg. 1 - 4 - I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1. Der Angeklagte hatte in Bulgarien als Alleingesellschafter die Gesel l- schaft X - T . EOOD (im Folgenden : X - . ), eine GmbH nach bu l- garischem Recht, gegründet. Deren Geschäftsgegenstand war der Handel mit Pkw. Geschäft sführer war der Vater des Angeklagten. Im März/April 2008 me l- dete der Angeklagte in F. für die X - . eine Zweigniederla s- sung an. Er eröff nete bei einer Bank in F. ein Geschäftskonto mit Kont o- vollmacht für sich und seinen Vater. Das Geschäftsmodell des Angeklagten b e- stand darin, für Kunden aus Bulgarien in Deutschland dur ch die Niederlassung der X - . Pkw zu erwerben, diese nach Bulgarien zu verbringen und dort an die bulgarischen Kunden zu übereignen. Da die Geschäf te mit dem Fahrzeughandel seine Erwartungen nicht e r- füllten, übertrug der Angeklagte am 27. Januar 2009 seine Geschäftsanteile an der X - . an den gesondert verfolgten M . . Dieser kannte sich weder mit den administrativen Geschäftsabläufen des vo n der X - . betriebenen G e- schäftsmodells in Deutschland aus, noch beherrschte er die deutsche Spr ache. Der Angeklagte und M. vereinbarten deshalb, dass der Angeklagte die Kommunikation für die Niederlassung der X - . insbesondere im Zusa m- m enhang mit den Umsatzsteuervoranmeldungen in der Folge weiterführen sollte. An der Initiierung und Abwicklung der Geschäfte in Bulgarien nahm der Angeklagte nicht mehr teil. Er stellte jedoch die Daten der Umsatzsteuervora n- meldungen f ür die Niederlassung der X - . zusammen und veranlasste die elektronische Weiterleitung der Voranmeldungen an das Finanzamt. 2 3 4 - 5 - Bei Nachfragen stand der Angeklagte mit den Mitarbeitern des Finan z- amts telefonisch und per E - Mail im Kontakt und reichte erforderlichenfalls we it e- re Unterlagen ein, die er teilweise unterschrieb oder mit einem Faksimile seiner Unterschrift versah. Den Geschäftsführer - und Gesellschafterwechsel bei der X - . zeigte der Angeklagte dem Finanzamt nicht an. Er behielt ebenso wie sein Vater umfass ende Kontovollmacht über das Geschäftskonto bei der Bank in F . , auf das auch die Vorsteuererstattungen des Finanzamts erfolgten. Von diesem Konto nahm der Angeklagte Barabhebungen vor und tätigte Übe r- weisungen auf sein Privatkonto. Demgegenüber ha tte d er anderweitig verfolgte M. für das Geschäftskonto zu keinem Zeitpunkt eine Kontovollmacht. 2. Für die Monate Februar sowie August bis Dezember 2009 und Febr u- ar bis April 2010 veranlasste der Angeklagte die elektronische Übermittlung u n- richt iger Umsatzsteuervoranmeldungen der X - . an das Finanzamt. Obwohl es in diesem Zeitraum keine reguläre Geschäftstätigkeit der Niederlassung der Gesellschaft gab, machte der Angeklagte in den Steueranmeldungen jeweils die Vorsteuer für den Erwerb von P kw geltend und erklärte als Ausgangsu m- satz ausschließlich die (steuerfreie) innergemeinschaftliche Lieferung dieser Pkw. Zum Nachweis der geltend gemachten Vorsteuerbeträge legte der Ang e- klagte dem Finanzamt Unterlagen wie Auftragsbestätigungen, verbindlic he B e- stellungen oder Rechnungen vor. Diese Unterlagen wiesen im Briefkopf jeweils Autohäuser aus, welche die Unterlagen nicht erstellt und auc h keine Fahrzeuge an die X - . geliefert hatten. Bevor der Angeklagte die Unterlagen beim F i- nanzamt einreichte , brachte er auf den darunter befindlichen verbindlichen B e- stellungen sowie einem Kaufvertrag seine Unterschrift bzw. ein Faksimile seiner Unterschrift an. 5 6 - 6 - In den neun für die X - . eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen machte der Angeklagte zu Unrecht Vorsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 152.222,83 Euro geltend. Das Finanzamt erstattete jeweils die geltend gemac h- ten Vorsteuerbeträge an die X - . . Lediglich auf die Vorsteueranmeldung für den Monat April 2010 hin kam es zu keiner Zustimmung des Finanzamts und Auszahlung der geltend gemachten Vorsteuerbeträge von 35.748,74 Euro mehr, weil das Finanzamt zuvor die Unrichtigkeit der Angaben durch Anfragen bei den Autohäusern ermitteln konnte. Das Finanzamt erstattete damit im Ta t- zeitraum zu Unrec ht geltend gemachte Vorsteuerbeträge in einer Gesamthöhe von 115.474,09 Euro auf das Geschäftskonto der X - . . Obwohl der Ang e- kla g te nicht mehr Geschäftsführer und Gesellschafter der X - . war, nahm er im Tatzeitraum Barabhebungen in Höhe von minde stens 47.100 Euro von dem Geschäftskonto vor. Zudem überwies er von diesem Konto Beträge von 9.000 r- lehen S . 3. Nach den Feststellungen des Landgeric hts hatte es M . mit dem Erwerb der X - . und ihrer deutschen Niederlassung darauf angelegt, in Deutschland Steuern zu hinterziehen. Er wollte durch falsche Angaben einen Vorsteuererstattungsanspruch der Niederlassung der X - . vortäuschen und sich an den nicht gerechtfertigten Vorsteuererstattungen bereichern. Zu diesem Zweck stellten er oder seine Hintermänner dem Angeklagten die für die Einre i- chung beim Finanzamt zum Nachweis der Fahrzeugerwerbe erforderlichen U n- terlagen zu Verfügung. M. war dabei bewusst, dass den angemeldeten Vorsteuern keine Fahrzeugankäufe zugrunde lagen. 7 8 - 7 - 4. Das Landgericht hat die Handlungen des Angeklagten als neun Fälle der Urkundenfälschung gewertet, davon in acht Fällen in Tateinheit mit Beihilfe zur Steue rhinterziehung und in einem Fall, in dem das Finanzamt der Vorste u- ererstattung nicht mehr zugestimmt hatte (§ 168 Satz 2 AO), mit Beihilfe zum Versuch der Steuerhinterziehung. a) Der Angeklagte sei in jedem der Fälle Täter einer Urkundenfälschung (§ 26 7 Abs. 1 StGB) gewesen, weil er zum Nachweis vermeintlicher Fahrzeu g- ankäufe verfälschte oder unrichtige Urkunden gebraucht habe. Aus den beim Finanzamt eingereichten Rechnungen, verbindlichen Bestellungen sowie einem Kaufvertrag seien jeweils als Ausstelle r Autohäuser hervorgegangen, von d e- nen diese Unterlagen nicht gestammt hätten. b) Zudem hat das Landgericht den Angeklagten jeweils als Gehilfen einer Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, § 27 StGB) angesehen, weil er durch die elektronische Weit erleitung der Umsatzsteuervoranmeldungen unter Geltendmachung unberechtigter Vorsteuererstattungsansprüche die Steuerhi n- terziehungen des als Geschäftsführer der X - . erklärungspflichtigen M . gefördert habe. Der Angeklagte sei nicht Täter der Steuerhinterziehungen, weil er abgesehen von den von ihm auf Unterlagen angebrachten Unterschri f- ten lediglich die v on M. oder weiteren Hintermännern mitgeteilten G e- schäftsdaten an das Finanzamt weitergeleitet habe, ohne selbst Einfluss auf Art un d Umfang der gefälschten Dokumente sowie der Besteuerungsgrundlagen genommen zu haben. Außerdem habe er keine nachweisbaren Tatvorteile e r- zielt. 9 10 11 - 8 - II. Revision der Staatsanwaltschaft 1. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. a) Berei ts die Beweiswürdigung, aufgrund derer das Landgericht festg e- stellt hat, dass der Angeklagte (nur) Steuerhinterziehungen des M . fördern wollte, weist durchgreifende Rechtsfehler zum Vorteil des Angeklagten auf. aa) Allerdings muss es das Revision sgericht grundsätzlich hinnehmen, wenn der Tatrichter Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu übe r- winden vermag. Dies gilt nicht nur im Falle eines Freispruchs, sondern auch dann, wenn sich der Tatrichter lediglich von einem Gehilfenvorsatz übe rzeugen kann. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters. Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Vielmehr hat es die tatrichterliche Überzeugungsbi l- dung selbst dann hinz unehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 24. März 2015 5 StR 521/14, NStZ - RR 2015, 178). Dem Tatrichter obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. S eine Schlussfolgeru n- gen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2015 4 StR 420/14, NStZ - RR 2015, 148 mwN). Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich - rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 11 . November 2015 1 StR 235/15, NZWiSt 2017, 36 und vom 23. Ju li 2008 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792 mwN). 12 13 14 15 - 9 - bb) Solche Rechtsfehler liegen hier indes vor; denn die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Frage, ob de r Angeklagte (lediglich) M. bei se inen Steuerstraftaten unterstützen wollte oder aus den Taten (auch) eigene wir t- schaftliche Vorteile erstrebte, ist lückenhaft. Ein Erörterungsmangel und damit eine Lücke sind dann gegeben, wenn sich der Tatrichter mit tatsächlich vorha n- denen Anhaltspunkten für nahe liegende andere Möglichkeiten nicht auseina n- dergesetzt hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 1 StR 385/16 mwN). So verhält es sich hier. Der Angeklagte räumte in seiner Einlassung weder einen Hinterzi e- hungs - noch einen Ge hingeschaut und die erhaltenen Informationen und Unterlagen nicht genauer 18). Das Landgericht hält diese Einlassung für wide r- legt. Der Angeklagte sei kein uninformierter sei nach wie vor gegenüber dem Finanzamt als Ansprechpartner aufgetreten, habe Auskünfte gegeben und habe Steuererklärungen unterschri e ben (UA S. 27). Er habe erkannt, dass die ihm mitgeteilten Geschäfte fingiert waren (U A S. 29) und gewusst, dass die Unterlagen gefälscht waren, weil die jeweils unter dem Briefkopf der Lieferanten gemachten Abrechnungen und rechtsgeschäftl i- chen Erklärungen nicht von den Autohäusern herrührten (UA S. 30). Die Bara b- hebungen des Angeklagten v on dem Geschäftskonto und die Überweisungen auf das Privatkonto des Angeklagten seien mit der Einlassung des Angeklagten nicht erklärbar. Die abgehobenen Beträge ließen sich weder betragsmäßig noch zeitlich in einen unmittelbaren Zusammenhang mit den ersta tteten U m- satzsteuerbeträgen setzen (UA S. 29). Auch die Überweisungen auf das Priva t- S . h- lung an bulgarische Kun den in Einklang zu bringen (UA S. 30). Schließlich hält das Landgericht die Einlassung des Angeklagten nicht für nachvollziehbar, dass 16 17 - 10 - er für seine Tätigkeit bei der Niederlassung der X - . keine Vergütung erha l- ten habe (UA S. 30). Ausgehend von d iesen Erwägungen hätte das Landgericht nicht ohne jegliche Begründung davon ausgehen dürfen, der Angeklagte habe ohne nac h- weisbare Tatvorteile gehandelt (UA S. 31 f.) und habe mit seinem Tun (ledi g- lich) eine fremde Tat unterstützen wollen. Es hätte vielmeh r die nahe liegende Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, dass der Angeklagte die von ih m vom Geschäftskonto der X - . abgehobenen und die auf sein Privatkonto übe r- wiesenen Geldbeträge für sich selbst behalten und nicht an M . herausg e- geben ha ben k önnte. Sofern nicht ein Tatbeteiligter bereits alle Tatbestand s- merkmale in eigener Person verwirklicht, handelt er bei Beteiligung mehrerer täterschaftlich, wenn er seinen eigenen Tatbeitrag dergestalt in die gemei n- schaftliche Tat einfügt, dass sein B eitrag als Teil der Tätigkeit des anderen und umgekehrt dessen Tun als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 7. Oktober 2014 1 StR 182/14, Rn. 35, wistra 2015, 188). b) Der Schuldspruch (lediglich) wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung könnte im Übrigen auch auf der Grundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen keinen Bestand haben. Denn bereits die festgestellte elektron i- sche Einreichung vom Angeklagten erstellter unrichtiger Umsatzsteuervora n- meldungen bei den Finanzbehörden würde eine Verurteilung wegen täterschaf t- lich begangener Steuerhinterziehung tragen. aa) Angaben im Sinne von § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO macht, wer eine Tats a- che gegenüber den bezeichneten Behörden bekundet. Gegenüber den Finan z- behör den dienen dazu in der Regel die nach §§ 149 ff. AO vorgesehenen Erkl ä- rungen, die der Steuerpflichtige (§ 33 AO) oder sonst Erklärungspflichtige 18 19 20 - 11 - (§§ 34, 35 AO) auszufüllen und abzugeben hat (vgl. BGH, Beschluss vom 3. August 1995 5 StR 63/95, BGHR AO § 3 70 Abs. 1 Nr. 1 Angaben 5). Der Straftatbestand des § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO ist kein Sonderdelikt und setzt die Eigenschaft als Steuerpflichtiger nicht voraus. Täter einer Steuerhinterziehung durch aktives Tun (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) kann daher auch derjenig e sein, den selbst keine steuerlichen Pflichten treffen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 6. Juni 2007 5 StR 127/07, Rn. 17, BGHSt 51, 356, 359 und Beschluss vom 3. September 1970 3 StR 155/69, BGHSt 23, 319, 322 zu § 392 RAO; Jäger in Klein, AO, 13 . Aufl. , § 370 Rn. 25; jeweils mwN). Ausreichend ist, dass er durch unrichtige Angaben auf ein steuerliches Verfahren Einfluss nimmt (vgl. BGH aaO, BGHSt 51, 356, 359). Nach dem Gesetzeswortlaut des § 25 Abs. selbst ... begeht stets Täter und nicht Gehilfe (vgl. BGH, Urteil e vom 26. November 1986 3 StR 107/86, BGHR AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 Täter 1; vom 15. September 1988 4 S tR 352/88, BGHSt 35, 347; vom 19. Febru ar 1992 2 StR 568/91, BGHR BtMG § 30 Abs. 1 Nr. 4 Täter 1 und vom 17. August 1993 1 StR 266/93, BGHR StGB § 25 Abs. 1 Begehung, eigenhändige 3; OLG Stuttgart, Urteil vom 16. September 1977 3 Ss (10) 497/77, NJW 1978, 715; Schünemann in LK - StGB, 12. A ufl. , § 25 StGB Rn. 5 3; Fischer, StGB, 64. Aufl., Vor § 25 Rn. 4a; Joecks in Joecks/Jäger/Randt, Steuerstrafrecht, 8. Aufl., § 369 Rn. 75; Joecks in MüKo - StGB, 3. Aufl., § 25 Rn. 37). In der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs ist anerkannt, dass wer den Tatbestand mit eigener Hand erfüllt, grundsätzlich selbst dann Täter ist, wenn er es unter dem Einfluss und in G e- genwart eines anderen nur in dessen Interesse tut (BGH, Urteil e vom 10. Januar 1956 5 StR 529/55, BGHSt 8, 393; vom 22. Juli 1992 3 StR 35 /92, BGHSt 38, 315, 317 mwN; vom 14. Oktober 1992 3 StR 311/92, NStZ 1993, 138; vom 25. Mai 1994 3 StR 79/94, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 21 - 12 - Einfuhr 34 und vom 12. August 1998 3 StR 160/98, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Einfuhr 36). bb) Diese Vorausse tzungen waren nach den vom Landgericht getroff e- nen Feststellungen erfüllt. Der Angeklagte hatte nicht nur die Daten für die U m- satzsteuervoranmeldungen eigenständig zusammengestellt und war für die Kommunikation mit den Finanzbehörden zuständig, sondern hat te auch die a l- leinige Tatherrschaft über die elektronische Einreichung der inhaltlich unricht i- gen Umsatzsteuervoranmeldungen (UA S. 6). Ihm sind die unrichtigen Umsat z- steuervoranmeldungen d aher als eigene, für die X - . abgegebene, Erkl ä- rungen zuzur echnen. Demgegenüber lieferte der Hintermann M . , welcher die deutsche Sprache nicht beherrschte, lediglich inhaltlich unrichtige Unterl a- gen über den angeblichen Kauf von Kraftfahrzeugen , wobei der Angeklagte die Unterlagen erst noch mit seiner Unter schrift versehen musste, bevor er sie wiederum in eigener Person bei den Finanzbehörden einreichte. c) Eine entsprechende Abänderung des Schuldspruchs kommt hier gleichwohl nicht in Betracht, weil auch die Verurteilung des Angeklagten wegen jeweils tateinheitlich begangener Urkundenfälschung keinen Bestand hat. Zwar stünden die vom Landgericht angenommenen Urkundenfälschungen hier j e- weils in Tateinheit mit der Steuerstraftat (vgl. BGH, Beschluss vom 11. September 2003 5 StR 253/03, wistra 2003, 42 9). Jedoch lassen die U r- teilsfeststellungen nicht erkennen, ob die dem Finanzamt übermittelten Unterl a- gen die Merkmale von Urkunden im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB aufwiesen. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob die verfälschten oder gefälschten U n- te r lagen wie die Verteidigung geltend macht und nach den Urteilsfeststellu n- gen nicht auszuschließen ist möglicherweise den Finanzbehörden nicht in Papierform, sondern auf elektronischem Weg vorgelegt worden sind. Denn in 22 23 24 - 13 - der Übertragung auf elektronischem Weg w ie dies auch bei einem Telefax der Fall ist kann ein Gebrauchmachen von der Urschrift liegen (vgl. BGH, Urteile vom 16. Juni 2016 1 StR 20/16, wistra 2017, 20 mwN und vom 11. Mai 1971 1 StR 387/70, BGHSt 24, 140). Dies setzt jedoch voraus, dass die e rstellten oder verfälschten Schriftstücke die Merkmale einer Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 StGB aufweisen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juli 1999 5 StR 684/98, NStZ 1999, 620). Selbst mit computertechnischen Maßnahmen wie der Ve r- änderung eingescannt er Dokumente erstellten Schriftstücken ist mangels Beweiseignung kein Urkundencharakter beizumessen, wenn sie nach außen als bloße Reprodu ktion erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juni 2016 1 StR 20/16, wistra 2017, 20 und Beschluss vom 9. März 2011 2 StR 428/10, wistra 2011, 307 mwN). Sie sind aber dann (unechte) Urkunden, wenn die (verände r- ten) Reproduktionen Originalurkunden so ähnlich sind, dass die Möglichkeit einer Verwechslung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH aaO). Ob dies bei den vom Angeklagten verwendeten Schriftstücken der Fall war, ergeben die Urteilsfeststellungen nicht. Ihnen ist lediglich zu entnehmen, dass die vorgefertigten Texte unter der Firma des jeweiligen Autohauses ang e- bracht waren (UA S. 11). Ob die Unterlagen als Originale erschienen oder als Reproduktionen zu erkennen waren, geht aus den Urteilsgründen nicht hervor. Der Schuldspruch kann daher insgesamt keinen Bestand haben und ist mit den Feststellungen aufzuheben. Die Sache bedarf insgesamt neuer tatric h- terl icher Prüfung. 25 26 - 14 - III. Revision des Angeklagten Das Rechtsmittel des Angeklagten hat ebenfalls bereits mit der Sachrüge Erfolg. 1. Die Feststellungen tragen aus den zur Revision der Staatsanwal t- schaft genannten Gründen den Schuldspruch wegen Urkun denfälschung in neun Fällen nicht. Für keinen der Fälle lässt sich den Urteilsfeststellungen en t- nehmen, ob die für die Vorlage an das Finanzamt verwendeten Schriftstücke die erforderlichen Merkmale einer Urkunde im Sinne von § 267 Abs. 1 StGB aufwiesen. Da mit belegen die Urteilsgründe nicht, dass der Angeklagte gege n- über den Finanzbehörden von verfälschten oder unechten Urkunden Gebrauch gemacht hat. Zudem lassen die Urteilsgründe nicht erkennen, ob die Schriftst ü- cke den Finanzbehörden in Papierform oder au f elektronischem Wege (etwa per Telefax oder nach Einscannen als Dateianhang zu einer E - Mail) vorgelegt worden sind. 2. Neben der somit gebotenen Aufhebung des Schuldspruchs wegen der neun Urkundenfälschungen kann auch die jeweils tateinheitliche Verur teilung des Angeklagten wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung keinen Bestand h a- ben. Dies zieht auch die Aufhebung des gesamten Strafausspruchs nach sich. Angesichts der Lückenhaftigkeit der Feststellungen zu wesentlichen Umständen der Tathandlung hebt der Senat auch alle Urteilsfeststellungen auf, um dem neuen Tatrichter insgesamt neue und widerspruchsfreie Feststellungen zu e r- möglichen. 27 28 29 30 - 15 - 3. Auf die vom Angeklagten erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht mehr an. Dasselbe gilt für den Umstand, dass die vom Landgericht vorg e- nommene Bestimmung der Höhe des Tagessatzes nicht den Begründungsa n- forderungen entsprach (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 25. April 2017 1 StR 147/17, StraFo 2017, 338 und Urteil vom 13. Juli 2017 1 StR 536/16, jeweils mwN). IV. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin: Der neue Tatrichter wird besonderes Augenmerk auf die Fragen zu legen haben, auf welche konkrete Art und Weise und durch wen die Umsatzsteuer - voranmeldungen beim Finanzamt eingereicht wurden und welche Unterlagen (verbindliche Bestellungen, Rechnungen, Kaufverträge) mit welchem Inhalt und welchen Urkundenmerkmalen, auf welchem Wege und durch wen an die Finanzbehörden übermittelt wurden. Raum Jäger Bellay Cirener Fischer 31 32 33
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