ECLI:DE:BGH:2018:130918B1STR198.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 198 / 1 8 vom 13. September 201 8 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts , im Hinblick auf die Verfahrensbeschränkung mit dessen Zu stimmung , und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 2. November 2017 wird mit der Maßgabe als u n- begründet verworfen, dass von einer Einziehungsentscheidung abgesehen wird; die Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO aF entfallen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrug es zu einer Fre i- heitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. Ferner hat es entgegen Art. 316h Satz 1 EGStGB nicht die Einziehung des Wertes von Taterträgen a n- geordnet (§ 73 Abs. 1, § 73c StGB nF), sondern Feststellungen nach § 111i Abs. 2 StPO getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, erzielt mit der Sachrüge den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozes s- ökonomischen Gründen von einer Einziehungsentscheidung ab gesehen (§ 421 1 2 - 3 - A bs. 1 Nr. 2 StPO), weil sie vorliegend neben der verhängten Freiheitsstrafe nicht ins Gewicht fällt. Die Feststellu ngen des Landgerichts zu § 111i Abs. 2 StPO entfallen. Raum Bellay Cirener Hohoff Pernice
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