BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 199/07 vom 9. Mai 2007 in der Strafsache gegen wegen r344uberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Mai 2007 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. November 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat dem Angeklagten eine Aussetzung der Voll-streckung der verh344ngten Freiheitsstrafe von zwei Jahren versagt. Es hat das Vorliegen besonderer Umst344nde (247 56 Abs. 2 StGB) u.a. mit der Begr374ndung verneint, der Angeklagte, der die Taten in der Hauptverhandlung bestritt, habe "weder Einsicht in sein Fehl-verhalten gezeigt noch Reue erkennen lassen" und "sich auch nicht darum bem374ht, den von ihm angerichteten Schaden ... wie-dergutzumachen." Diese Erw344gungen sind rechtsfehlerhaft, denn dem Angeklagten durften nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fehlende Reue und fehlende Bem374hungen um Schadenswiedergutmachung nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er sich mit dem vom Landgericht vermissten Verhalten in Wi-derspruch zu seiner Verteidigungsstrategie h344tte setzen m374ssen (vgl. BGH StV 1993, 591; wistra 2001, 96 m.w.N.). - 3 - Gleichwohl hat der Strafausspruch Bestand. Der Senat kann offen lassen, ob das Landgericht mit der Erw344gung, der Angeklagte ha-be bei den Taten "in einer Art rechtsfreiem Raum ohne Bindung an gesetzliche Regelungen nach eigenem Gutd374nken" gehandelt, die Strafaussetzung zus344tzlich unter dem Gesichtspunkt der Verteidi-gung der Rechtsordnung (247 56 Abs. 3 StGB) versagen konnte. Je-denfalls ist die verh344ngte Rechtsfolge unter Ber374cksichtigung aller f374r die Strafzumessung erheblichen Umst344nde, insbesondere auch s344mtlicher zu Gunsten des Angeklagten zu bedenkender Gesichtspunkte, angemessen im Sinne des 247 354 Abs. 1a Satz 1 StPO. Dabei f344llt vor allem auch ins Gewicht, dass das Landge-richt den Angeklagten, der bei der r344uberischen Erpressung einen Schlagstock bei sich f374hrte, zu Unrecht nicht aus dem Qualifikati-onstatbestand des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB - Mindeststrafe drei Jahre - bestraft hat; dass der Angeklagte sich als T374rsteher bet344tigt hatte, kann ihn insoweit nicht entlasten. Nack Wahl Kolz Hebenstreit Graf
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