BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 1 StR 199/10 vom 11. August 2010 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2.: Betruges u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlun-gen vom 10. und 11. August 2010, an denen teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Hebenstreit, Dr. Graf, Prof. Dr. J344ger, Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, der Angeklagte , - in der Verhandlung vom 10. August 2010 - Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 10. August 2010 - als Verteidiger des Angeklagten A. C. , die Angeklagte , - in der Verhandlung vom 10. August 2010 - Rechtsanwalt - in der Verhandlung vom 10. August 2010 - als Verteidiger der Angeklagten E. C. , Herr - in der Verhandlung vom 10. August 2010 - als Dolmetscher f374r T374rkisch, - 3 - Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: 1. Auf die Revision des Angeklagten A. C. wird das Ur-teil des Landgerichts Detmold vom 30. November 2009, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahin abge344ndert, dass der Angeklagte a) im Fall II. 8 der Urteilsgr374nde wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und b) im Fall II. 83 der Urteilsgr374nde wegen Besitzes ei-ner halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschie337en von Patronenmunition schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. C. und die Revision der Angeklagten E. C. werden verworfen. 3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen. Von Rechts wegen - 4 - Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten A. C. wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 55 F344llen, wegen Betruges in zehn F344l-len, davon in sieben F344llen in Tateinheit mit Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt, wegen Steuerhinterziehung in 15 F344llen, wegen versuchter Steuerhinterziehung in drei F344llen und wegen Versto337es gegen das Waffenge-setz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verur-teilt. Die Angeklagte E. C. hat es wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in zw366lf F344llen und wegen Betruges zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausgesetzt hat. 1 Gegen dieses Urteil wenden sich die Angeklagten mit ihren jeweils auf Sachr374gen gest374tzten Revisionen. Die Revision des Angeklagten A. C. hat zum Schuldspruch den aus dem Tenor ersichtlichen geringf374gigen Teilerfolg. Im 334brigen sind die Revisionen unbegr374ndet. 2 I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 3 1. Der Angeklagte A. C. - ein in der T374rkei ausgebildeter Steuerbe-rater - betrieb im Zeitraum von 1998 bis 2008 - zum Teil zeitlich 374berlappend - mehrere Unternehmen im Baugewerbe, deren Gewinne er mit illegalen Mitteln maximieren wollte. Au337er bei seiner Einzelfirma verschleierte er bei den Firmen jeweils seine beherrschende Stellung als tats344chlicher Inhaber und faktischer Gesch344ftsf374hrer, indem er jeweils andere Personen als Inhaber bzw. als Ge-sch344ftsf374hrer auftreten lie337. Bei der Firma C. Bau trat seine Ehefrau, die An- 4 - 5 - geklagte E. C. , nach au337en als Firmeninhaberin auf. Daneben betrieb der Angeklagte eine Tabledance-Bar, in der er mindestens zwei weibliche Ar-beitnehmer besch344ftigte, die ein monatliches Gehalt von jeweils mindestens 140 Euro erhielten. Um seinen Gewinn zu erh366hen, kam der Angeklagte A. C. bei diesen Unternehmen den ihm obliegenden steuerlichen Erkl344rungspflichten nicht nach und meldete auch den ganz 374berwiegenden Teil der bei den Firmen besch344ftig-ten Arbeitnehmer nicht den Einzugsstellen der Sozialversicherungstr344ger. Bei der C. Bau handelte er dabei im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit der Angeklagten E. C. . 5 Indem er f374r die von ihm beherrschten Firmen in den Veranlagungszeit-r344umen 2003 und 2004 trotz get344tigter Ums344tze keine Umsatzsteuererkl344run-gen abgab, verk374rzte der Angeklagte A. C. Umsatzsteuer in H366he von ins-gesamt mehr als 47.000 Euro. Daneben verk374rzte er zugunsten der Es. GmbH, f374r die er im Veranlagungszeitraum 2004 weder eine K366rper-schaftsteuer- noch eine Gewerbesteuererkl344rung abgab, K366rperschaftsteuer und Gewerbesteuer von insgesamt mehr als 19.000 Euro. Ebenfalls f374r den Veranlagungszeitraum 2004 gab der Angeklagte A. C. keine Einkommen-steuererkl344rung ab und verk374rzte dadurch Einkommensteuer in H366he von 3.642 Euro. Indem er die in den von ihm beherrschten Baufirmen besch344ftigen Arbeitnehmer bei den zust344ndigen Stellen nicht anmeldete, bewirkte er, dass mehr als 238.000 Euro an Sozialversicherungsbeitr344gen vorenthalten und Lohnsteuer in H366he von 19.130 Euro verk374rzt wurden. 6 2. Dar374ber hinaus veranlasste der Angeklagte A. C. , indem er in entsprechenden Antr344gen bewusst wahrheitswidrige Angaben 374ber seine Be- 7 - 6 - sch344ftigungs- und Verm366gensverh344ltnisse machte, zum einen die Bundesagen-tur f374r Arbeit zur ungerechtfertigten Bewilligung und Zahlung von Arbeitslosen-geld I in H366he von mehr als 9.000 Euro und zum anderen - gemeinschaftlich mit der Angeklagten E. C. handelnd - die L. GmbH zur Bewil-ligung und Zahlung von Sozialleistungen nach dem Sozialgesetzbuch II in H366he von insgesamt mehr als 31.000 Euro, auf die er ebenfalls keinen Anspruch hat-te. Gegen374ber der Landesbrandversicherungsanstalt, bei der er eine Wohngeb344udeversicherung unterhielt, meldete der Angeklagte wahrheitswidrig einen Sturmschaden und veranlasste dadurch die Versicherung zur Zahlung einer nicht gerechtfertigten Versicherungsleistung in H366he von mehr als 2.300 Euro. 3. Schlie337lich besa337 der Angeklagte A. C. im Jahr 2008 eine Pistole Kaliber 7,65 mm und insgesamt 13 Patronen Munition, ohne die daf374r erforder-liche Erlaubnis zu besitzen. 8 II. Die Revision des Angeklagten A. C. bleibt, abgesehen von einer Schuldspruchberichtigung in den F344llen II. 8 und II. 83 der Urteilsgr374nde, im Ergebnis ohne Erfolg. Zwar sind die Feststellungen zum Teil sehr knapp und teilweise sogar l374ckenhaft. Der Senat kann jedoch sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch ausschlie337en, dass dies den Angeklagten be-schwert. 9 1. Die Verurteilung des Angeklagten A. C. in den F344llen II. 1, 14, 15 und 18 der Urteilsgr374nde wegen Steuerhinterziehung bzw. versuchter Steuer-hinterziehung und in den F344llen II. 9 bis 13 sowie 31 bis 80 der Urteilsgr374nde 10 - 7 - wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt h344lt rechtlicher Nachpr374fung noch stand. Soweit das Landgericht der Strafzumessung einen geringf374gig zu gro337en Schuldumfang zu Grunde gelegt hat, kann der Senat ausschlie337en, dass sich dies auf den Strafausspruch ausgewirkt hat. a) Bei einer Verurteilung wegen Steuerhinterziehung durch Abgabe un-richtiger Steuererkl344rungen (247 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) sind in den Urteilsgr374nden diejenigen Parameter festzustellen, die die Grundlage f374r die Steuerberechnung bilden (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2009 - 1 StR 718/08 , NStZ 2009, 639, 640). Liegt dem Angeklagten demgegen374ber - wie hier - eine Steuerhinterzie-hung durch Unterlassen i.S.v. 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO zur Last, sind zun344chst die Umst344nde festzustellen, aus denen sich ergibt, dass der Angeklagte zur Abga-be der fraglichen Steuererkl344rungen verpflichtet war. Sodann sind in den Ur-teilsgr374nden die Tatsachen mitzuteilen, aus denen sich die H366he der durch die pflichtwidrige Nichtabgabe der Erkl344rungen hinterzogenen Steuer ergibt. 11 Bei einem gest344ndigen Angeklagten ist auch in den F344llen des 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO hinsichtlich des Umfangs der Sachdarstellung zwischen der Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und der Beweisw374rdigung zu unter-scheiden. W344hrend die Darstellung der steuerlich erheblichen Tatsachen re-gelm344337ig nicht verk374rzt erfolgen kann, weil die Subsumtion sonst nicht mehr nachpr374fbar ist, bedarf es bei einem gest344ndigen Angeklagten zumeist keiner ausf374hrlichen W374rdigung der Beweise, die diesen Feststellungen zugrunde lie-gen. R344umt der Angeklagte die Besteuerungsgrundlagen ein und hat sich der Tatrichter von der Richtigkeit des Gest344ndnisses 374berzeugt, dann gen374gt eine knappe W374rdigung der so gefundenen 334berzeugung. Jedenfalls, soweit es um das 204reine Zahlenwerk224 - etwa den Umsatz, die Betriebseinnahmen oder die Betriebsausgaben - geht, wird regelm344337ig davon ausgegangen werden k366nnen, 12 - 8 - dass selbst ein steuerrechtlich nicht versierter Angeklagter diese Parameter aus eigener Kenntnis bekunden kann. Der Tatrichter kann seine 334berzeugung in-soweit auch auf verl344ssliche Wahrnehmungen von Beamten der Finanzverwal-tung zu den tats344chlichen Besteuerungsgrundlagen st374tzen. Angaben von Fi-nanzbeamten zu tats344chlichen Gegebenheiten k366nnen - wie bei sonstigen Zeu-gen auch - taugliche Grundlage der 334berzeugung des Tatrichters sein. b) Dieselben Grunds344tze gelten f374r die Straftaten des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt gem344337 247 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB. Hier sind zun344chst diejenigen Feststellungen zu treffen, aus denen sich die Arbeit-geberstellung des T344ters und - daraus folgend - die diesem obliegenden Mel-depflichten gegen374ber den Sozialversicherungstr344gern ergeben. Festzustellen sind weiter die im jeweiligen Beitragsmonat gezahlten L366hne oder Geh344lter. Bei der Feststellung der monatlichen Beitr344ge ist f374r jeden F344lligkeitszeitpunkt die Anzahl der Arbeitnehmer und die H366he des Beitragssatzes der jeweils zust344n-digen Krankenkasse anzugeben (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Februar 2007 - 5 StR 544/06, wistra 2007, 220 mwN), weil sich die H366he der geschuldeten Beitr344ge auf der Grundlage des Arbeitsentgelts nach den Beitragss344tzen der jeweiligen Krankenkasse sowie den gesetzlich geregelten Beitragss344tzen der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung errechnet. Nur so wird dem Re-visionsgericht die Nachpr374fung der H366he der den Sozialversicherungstr344gern vorenthaltenen Sozialversicherungsbeitr344ge erm366glicht. 13 Auch bei einem gest344ndigen Angeklagten ist die Nennung der H366he der gezahlten L366hne und Geh344lter sowie der Beitragss344tze der zust344ndigen Kran-kenkasse regelm344337ig unverzichtbar. Demgegen374ber kann die Beweisw374rdigung hierzu bei Vorliegen eines glaubhaften Gest344ndnisses knapp gehalten werden, denn diese Umst344nde k366nnen Gegenstand eines Gest344ndnisses sein. Im Rah- 14 - 9 - men seiner 334berzeugungsbildung zu den Bemessungsgrundlagen kann sich der Tatrichter auch auf verl344ssliche Wahrnehmungen von Ermittlungsbeamten st374tzen. Liegen - z.B. wegen unvollst344ndiger oder fehlender Buchhaltung des Ar-beitgebers - keine tragf344higen Erkenntnisse 374ber die tats344chlich gezahlten L366h-ne und Geh344lter vor, steht aber nach der 334berzeugung des Tatrichters ein strafbares Verhalten des Angeklagten fest, kann - wie auch sonst bei Verm366-gensdelikten - die Bestimmung des Schuldumfangs im Wege der Sch344tzung erfolgen. Ein solches Verfahren ist stets zul344ssig, wenn sich Feststellungen auf andere Weise nicht treffen lassen. Die Sch344tzung ist sogar unumg344nglich, wenn keine Belege oder Aufzeichnungen vorhanden sind. In F344llen dieser Art hat der Tatrichter einen als erwiesen angesehenen Schuldumfang festzustellen. Dabei hat er auf der Grundlage der ihm zur Verf374gung stehenden Erkenntnisse die H366he der L366hne und Geh344lter zu sch344tzen und daraus den Umfang der jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeitr344ge zu berechnen. Die Sch344tzung kann - wie hier - auch aus verfahrens366konomischen Gr374nden angezeigt sein, etwa dann, wenn eine genaue Ermittlung der Sozialversicherungsbeitr344ge einen er-heblichen Aufkl344rungsaufwand erfordern w374rde, sie aber gegen374ber der Sch344t-zung voraussichtlich nur zu nicht erheblich abweichenden Werten f374hren w374rde (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, wistra 2010, 148 mwN). 15 c) Gemessen an diesen Grunds344tzen halten Schuldspruch und Strafaus-spruch in den vorgenannten F344llen rechtlicher Nachpr374fung stand. 16 - 10 - aa) Die Verurteilung des Angeklagten A. C. in den F344llen II. 1, 14 und 18 der Urteilsgr374nde wegen Hinterziehung von Umsatzsteuer gem344337 247 370 Abs. 1 Nr. 2 AO ist frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat die in den jewei-ligen Besteuerungszeitr344umen erzielten Ums344tze mitgeteilt und sodann unter Anwendung des sich aus dem Gesetz ergebenden Umsatzsteuersatzes die ver-k374rzte Umsatzsteuer zutreffend berechnet. Der Angeklagte hat - was ihm m366g-lich war, weil er die Ums344tze kannte - die H366he der verk374rzten Umsatzsteuern auch einger344umt. Dieses Gest344ndnis hat das Landgericht unter Heranziehung des 374brigen Ermittlungsergebnisses rechtsfehlerfrei als glaubhaft angesehen. 17 bb) Demgegen374ber sind die Urteilsfeststellungen l374ckenhaft, soweit das Landgericht den Angeklagten in den F344llen II. 9 bis 13 und 31 bis 80 der Ur-teilsgr374nde wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt und im Fall II. 15 der Urteilsgr374nde wegen versuchter Steuerhinterziehung verurteilt hat. In den F344llen II. 9 bis 13 und 31 bis 80 der Urteilsgr374nde hat das Landge-richt nicht festgestellt, welche Beitragss344tze der Krankenkassen es der Berech-nung der vorenthaltenen Sozialversicherungsbeitr344ge zu Grunde gelegt hat. Im Fall II. 15 der Urteilsgr374nde (Hinterziehung von Einkommensteuer f374r das Jahr 2004) hat das Landgericht nicht alle Besteuerungsgrundlagen, die f374r die Be-stimmung des zu versteuernden Einkommens bedeutsam sind, mitgeteilt. Der Senat kann auf Grundlage der getroffenen Feststellungen jedoch sicher aus-schlie337en, dass sich diese Darstellungsm344ngel auf den Schuldspruch und den Strafausspruch ausgewirkt haben. 18 (1) Im Fall II. 15 der Urteilsgr374nde (Einkommensteuerhinterziehung f374r das Jahr 2004) hat das Landgericht zwar nicht alle zur Berechnung der verk374rz-ten Steuer erforderlichen Besteuerungsgrundlagen mitgeteilt. Aus dem Ge-samtzusammenhang der Urteilsgr374nde ergibt sich aber, dass weitere als die 19 - 11 - vom Landgericht ber374cksichtigten Faktoren, die sich einkommensteuerrechtlich zugunsten des Angeklagten auswirken k366nnten, nicht vorhanden waren. Solche hat der steuerlich vorgebildete und kaufm344nnisch versierte, zudem anwaltlich verteidigte Angeklagte auch nicht geltend gemacht. Vielmehr hat er ein vollum-f344ngliches Gest344ndnis abgelegt, das sich auch auf die festgestellten Ums344tze und Gewinne bezogen hat und f374r das er ersichtlich auch eine ausreichende Sachkunde besa337. Angesichts der festgestellten H366he des von dem Angeklag-ten nicht erkl344rten Arbeitslohnes und der von ihm vereinnahmten verdeckten Gewinnaussch374ttung aus der Es. GmbH schlie337t der Senat aus, dass das Landgericht bei vollst344ndiger Darstellung der ma337geblichen Be-steuerungsgrundlagen zu einem Hinterziehungsumfang gelangt w344re, bei dem es eine noch mildere Strafe als die in diesem Fall verh344ngte Einzelstrafe von 90 Tagess344tzen festgesetzt h344tte. Der Senat hat dabei ber374cksichtigt, dass sich ausgehend von den vom Landgericht mitgeteilten Besteuerungsgrundlagen ein geringf374gig niedrigerer Verk374rzungsumfang als vom Landgericht angenommen ergibt. (2) In den F344llen II. 9 bis 13, 31 bis 38 und 40 bis 50 der Urteilsgr374nde (Straftaten gem344337 247 266a StGB) kann der Senat trotz der vorhandenen Darstel-lungsm344ngel zu den sozialversicherungsrechtlichen Bemessungsgrundlagen sicher ausschlie337en, dass das Landgericht bei der Berechnung der vorenthalte-nen Sozialversicherungsbeitr344ge zum Nachteil des Angeklagten einen zu gro-337en Schuldumfang angenommen hat. Denn das Landgericht hat in den Urteils-gr374nden die der Beitragsberechnung zu Grunde liegenden Schwarzlohnsum-men mitgeteilt. Ausgehend von diesen Betr344gen kann der Senat die nach 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, Rn. 9 ff.) gebotene Hochrechnung der ausgezahlten L366hne auf 20 - 12 - ein fiktives Bruttoarbeitsentgelt selbst vornehmen und davon ausgehend den Beitragsschaden auch selbst berechnen. (3) Demgegen374ber hat das Landgericht in den F344llen II. 39 sowie 51 bis 80 der Urteilsgr374nde (Straftaten gem344337 247 266a StGB) der Strafzumessung ei-nen zu gro337en Schuldumfang zu Grunde gelegt. Der Senat kann jedoch aus-schlie337en, dass das Landgericht niedrigere als die verh344ngten Einzelstrafen festgesetzt h344tte, wenn es in diesen F344llen von einem zutreffenden Schuldum-fang ausgegangen w344re. 21 (a) Bei Fall II. 39 der Urteilsgr374nde (Straftat gem344337 247 266a StGB) hat das Landgericht - was grunds344tzlich zul344ssig ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. November 2009 - 1 StR 283/09, wistra 2010, 148 Rn. 21) - die Schwarz-lohnsumme auf zwei Drittel der Nettoums344tze gesch344tzt. Allerdings l344sst sich hier die festgestellte Schwarzlohnsumme mit den festgestellten Nettoums344tzen nicht in Einklang bringen, weshalb auch die weiteren Berechnungen fehlerhaft sind. Angesichts einer Abweichung von etwa 2.000 Euro gegen374ber der zutref-fenden Schadenssumme kann der Senat im Hinblick auf die seitens der Straf-kammer vorgenommene, an der Schadensh366he ausgerichtete Staffelung der verh344ngten Einzelstrafen ausschlie337en, dass das Landgericht bei fehlerfreier Berechnung f374r diese Tat eine niedrigere Einzelstrafe verh344ngt h344tte. 22 (b) In den F344llen II. 51 bis 80 der Urteilsgr374nde (Straftaten gem344337 247 266a StGB) hat das Landgericht die Zahlungen an die weiblichen Besch344ftigten der Tabledance-Bar in H366he von jeweils 140 Euro pro Monat als Nettol366hne gewer-tet und diese nach 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein fiktives Bruttogehalt hochgerechnet. Dieses Bruttogehalt wurde der Berechnung der Sozialversiche-rungsbeitr344ge zu Grunde gelegt; dabei wurden die regelm344337igen Beitragss344tze 23 - 13 - angewendet, wie sie f374r ein in vollem Umfang sozialversicherungspflichtiges Besch344ftigungsverh344ltnis gelten. Dieses Vorgehen erweist sich als rechtsfehlerhaft. Denn die Vorschrift des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV findet in F344llen der vorliegenden Art - jedenfalls f374r die Bestimmung des strafrechtlich relevanten Beitragsschadens - keine An-wendung, weil es sich bei den fraglichen Arbeitsverh344ltnissen nach den Fest-stellungen um geringf374gig entlohnte Besch344ftigungsverh344ltnisse i.S.v. 247 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV handelte. Einer Hochrechnung nach 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV auf ein Bruttoarbeitsentgelt steht insoweit sowohl der Wortlaut des 247 14 Abs. 2 Satz 1 SGB IV, auf den 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV verweist, als auch der Zweck, den der Gesetzgeber bei Einf374hrung des 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV verfolgte (vgl. insoweit BT-Drucks. 14/8221 S. 14), entgegen. Die Anwendung von 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV ist in diesen F344llen insbesondere nicht zur Ver-hinderung und Beseitigung von Wettbewerbsvorteilen geboten. Denn auch bei rechtm344337igem Verhalten m374sste der Arbeitgeber nicht mehr als die Pauschal-beitr344ge und -steuern tragen. Eine Vereinbarung, nach der dem Arbeitnehmer das tats344chlich ausgezahlte Entgelt verbleibt, ohne dass hierf374r Sozialversiche-rungsbeitr344ge aus einem Bruttoentgelt ermittelt werden m374ssten, kann somit rechtm344337ig getroffen werden (vgl. insoweit BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, Rn. 14). Hierin liegt der Unterschied zu sonsti-gen F344llen illegaler Besch344ftigung. 24 Die im Tatzeitraum i.S.v. 247 266a Abs. 2 StGB vorenthaltenen Sozialver-sicherungsbeitr344ge betrugen daher auf Grundlage der getroffenen Feststellun-gen zu den ausgezahlten L366hnen nach Ma337gabe von 247 249b Satz 1 SGB V (Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung in H366he von 13 % bzw. bis 30. Juni 2006 11 % des Arbeitsentgelts) und 247 172 Abs. 3 Satz 1 SGB VI (Pauschalbei- 25 - 14 - trag zur Rentenversicherung in H366he von 15 % bzw. bis 30. Juni 2006 12 %) bis einschlie337lich Juni 2006 lediglich 64,40 Euro und ab Juli 2006 78,40 Euro pro Monat. Auch insoweit kann der Senat im Hinblick auf vom Landgericht vorge-nommene, an der Schadensh366he ausgerichtete Staffelung der verh344ngten Ein-zelstrafen ausschlie337en, dass das Landgericht bei zutreffender Berechnung in diesen F344llen noch niedrigere Einzelstrafen festgesetzt h344tte. 2. In den F344llen II. 19 bis 30 der Urteilsgr374nde (Hinterziehung von Lohnsteuer) wird der vom Landgericht angenommene tatbestandliche Schuld-umfang von den Feststellungen getragen. Die der Berechnung der Lohnsteuer zu Grunde liegenden Schwarzlohnzahlungen hat das Landgericht im Zusam-menhang mit der Verurteilung wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Ar-beitsentgelt in den F344llen II. 2 bis 13 der Urteilsgr374nde festgestellt. Ausgehend von diesen rechtsfehlerfrei festgestellten Lohnsummen, die nicht auf ein Brutto-entgelt nach 247 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV hochzurechnen sind (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2008 - 1 StR 416/08, BGHSt 53, 71, Rn. 16), hat das Land-gericht die hinterzogene Lohnsteuer zutreffend berechnet. 26 3. In den F344llen II. 16 und 17 der Urteilsgr374nde (Hinterziehung von K366r-perschaftsteuer und Gewerbesteuer betreffend die Es. GmbH im Veranlagungszeitraum 2004) hat das Landgericht bei der Berechnung der verk374rzten Steuern zwar die in diesem Veranlagungszeitraum noch vorzuneh-mende Gewerbesteuerr374ckstellung nicht ber374cksichtigt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. April 2004 - 5 StR 547/07, wistra 2008, 310, 313 sowie 247 4 Abs. 5b i.V.m. 247 52 Abs. 12 Satz 7 EStG). Wegen der lediglich geringf374gigen Abwei-chungen zum tats344chlichen Verk374rzungsumfang ist der Angeklagte aber nicht beschwert. 27 - 15 - 4. In den 374brigen F344llen enth344lt das Urteil - abgesehen von den aus der Urteilsformel ersichtlichen Schuldspruchberichtigungen - keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten A. C. . 28 a) In den F344llen II. 2 bis 7 der Urteilsgr374nde (Straftaten zum Nachteil von Sozialversicherungstr344gern) betreffend die Beitragsmonate November und De-zember 2003 sowie M344rz bis Juni 2004 tragen die Feststellungen des Landge-richts die Verurteilung wegen Betruges gem344337 247 263 StGB. Der Angeklagte hat in diesen F344llen die von ihm besch344ftigten Arbeitnehmer nicht den zust344ndigen Sozialversicherungstr344gern gemeldet, obwohl er hierzu gem344337 247 28a SGB IV verpflichtet war. Infolgedessen haben diese von der Beitreibung der geschulde-ten Sozialversicherungsbeitr344ge abgesehen. Die auch bei Betrug durch Unter-lassen erforderliche T344uschung mit Irrtumserregung beim Get344uschten (hier: Einzugsstelle) hat das Landgericht vorliegend ausdr374cklich festgestellt. 29 Von einer Schuldspruchberichtigung in diesen F344llen im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten gem344337 247 266a StGB hinsichtlich der Arbeitneh-merbeitr344ge (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Februar 2003 - 5 StR 165/02, NJW 2003, 1821, 1823; Beschluss vom 13. Juli 2006 - 5 StR 173/06, NStZ-RR 2006, 308) sieht der Senat ab. Bei der gebotenen konkreten Betrachtungsweise bei Anwendung des 247 2 Abs. 3 StGB im Hinblick auf die 304nderung des 247 266a StGB mit Wirkung vom 1. August 2004 (vgl. BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06, NStZ 2007, 527; Beschluss vom 20. Dezember 2007 - 5 StR 482/07, wistra 2008, 180, 181) kann ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte insoweit beschwert ist. 30 b) Im Fall II. 8 der Urteilsgr374nde betreffend den Beitragsmonat Juli 2004 verdr344ngt der am 1. August 2004 in Kraft getretene 247 266a Abs. 2 StGB den 31 - 16 - Betrugstatbestand des 247 263 Abs. 1 StGB (BGH, Beschluss vom 24. April 2007 - 1 StR 639/06, NStZ 2007, 527). Der Senat 344ndert deshalb den Schuldspruch insoweit auf Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gem344337 247 266a Abs. 1 und Abs. 2 StGB ab. c) Im Fall II. 83 der Urteilsgr374nde rechtfertigen die Urteilsfeststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschie337en von Patronenmunition gem344337 247 52 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b WaffenG. Da das Landgericht in den Tenor lediglich einen 204Versto337 gegen das Waffengesetz223 aufgenommen hat, berichtigt der Senat die Urteils-formel zur Klarstellung entsprechend. 32 III. Die Revision der Angeklagten E. C. bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Wie bereits hinsichtlich des Angeklagten A. C. ausgef374hrt, kann der Senat bez374glich der F344lle II. 40 bis 50 der Urteilsgr374nde - in Mitt344terschaft begangene Taten der Angeklagten A. und E. C. - trotz der vorhandenen Darstel-lungsm344ngel ausschlie337en, dass das Landgericht der Strafzumessung einen zu gro337en Schuldspruch zugrunde gelegt hat. Im Fall II. 39 der Urteilsgr374nde schlie337t der Senat - ebenfalls wie beim Angeklagten A. C. - angesichts 33 - 17 - der an der Schadensh366he ausgerichteten Staffelung der verh344ngten Einzelstra-fen aus, dass das Landgericht bei fehlerfreier Berechnung f374r diese Tat eine niedrigere Einzelstrafe verh344ngt h344tte. Auch im 334brigen ist die Revision der An-geklagten E. C. unbegr374ndet. Nack Wahl Hebenstreit Graf J344ger
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