BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 199 /11 vom 29. Juni 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Urkundenfälschung - 2 - Der 1 . Strafsena t des Bundesgerichtshofs hat am 29. Juni 2011 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschloss en: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mosbach vom 29. November 2010 im Ausspruch über die Einziehung mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger und ba n- denmäßiger Urkundenfäl schung in sechs Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie "die als Beweismittel Nr. 1 - 9, 11, 12, 15, 16, 18 - 21, 23, 25 - 34, 37, 39 - 42, 44 - 49, 51 - 54 bezeichneten nen sind", eingezogen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist sie aus den Grü n- den der An tragsschrift des Generalbundesanwalts vom 15. April 2011 unb e- gründet i . S . d . § 349 Abs. 2 StPO. 1 2 - 3 - II. Die im Urteil ausgesprochene Einziehungsanordnung kann nicht best e- hen bleiben. Einzuziehende Gegenstände sind in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen , dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht. Daran fehlt es vorliegend. Allein die Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände, ohne diese selbst näher zu benennen, macht es der Vollstreckungsbehö rde unmöglich, den konkreten Ei n- ziehungsgegenstand festzustellen. Erst Recht gilt dies, wenn darüber hinaus die Einziehungsanordnung schon deswegen nicht ausführbar ist, weil diese b e- züglich der benannten Gegenstände nur gilt, "soweit sie dem Angeklagten z u- zuordnen sind". Damit ist die Anordnung weder für das Revisionsgericht noch die Vollstreckungsbehörde nachvollziehbar. 3 - 4 - Dem Senat ist es verwehrt, die Einziehungsanordnung selbst neu zu fassen, weil sich auch aus den Urteilsgründen keine nähere Konkret isierung der nur mit jeweils einer Beweismittelnummer bezeichneten Gegenstände ergibt. Nack Rothfuß Graf RiBGH Prof. Dr. Sander ist urlaubsbedingt abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Jäger Nack 4
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