BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 199/12 vom 12. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juni 2012 beschlosse n: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 12. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e rgeben h at (§ 349 Abs. 2 StPO). Das Vorbringen der Revision hinsichtlich § 31 BtMG ist ausweislich der Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft schon nicht bewiesen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Nack Wahl Rothfuß Graf Jäger
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