ECLI:DE:BGH:2018:060218U1STR199.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 199/17 vom 6. Februar 2018 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 2018, an der teilgenommen haben : Richter am B undesgerichtshof Prof. Dr. Graf als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Jäger, Prof. Dr. Radtke, die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer und der Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bär, Staatsanwältin als Vertreter in d er Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger , Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 13. Dezember 2016 wird verworfen. 2. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes an se i- ner Lebensgefährtin aus t atsächlichen Gründen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Rev i- sion. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Die Anklage legt dem Angeklagten zur Last, seiner stark alkoholisie r- ten, unbekle ideten Lebensgefährtin am 17. Januar 2016 selbst in erheblich a l- koholisiertem Zustand zwischen 21. 15 Uhr und 21.41 Uhr nach einem lauten Streit eine blutende Verletzung zugefügt, sie dann aus Angst vor Entdeckung dieser Tat im Flur der Wohnung mit Benzin ü bergossen und sie auf dem Sofa 1 2 3 - 4 - im Wohnzimmer, auf das sie sich begeben hatte, angezündet und ihren Tod herbeigeführt zu haben. 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 17. Januar 2016 zwischen 21.30 Uhr und 21.40 Uhr zu einem Brandgeschehen in der Wohnung des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin. Diese hatte sich zuvor entkleidet und die Kleidungsstücke gefaltet im B a- dezimmer abgelegt. Auf ihrem Körper und am Kopfende des Flures war Bran d- beschleuniger aus einem 5 - Liter Benzinkanister ausg ebracht worden, der vom Angeklagten zur Betankung seines Rollers in der Wohnung aufbewahrt worden war. Ihr Körper geriet entweder im Flur oder im Wohnzimmer in Brand. Sie erlitt kurze Zeit danach im Wohnzimmer im Bereich des Sofas entweder einen the r- mische n Schock oder einen reflektorischen Herzstillstand infolge der Inhalation von Flammen oder sehr heißer Luft und kam dadurch oder bereits zuvor auf dem Sofa zum Sitzen und verstarb dort. Der Kanister stand nahezu leer unter dem Wohnzimmerfenster. Das Feue r breitete sich vom Sofa über den Teppich unter dem Woh n- zimmertisch aus. Die Tür zum Wohnungsflur und der im Flur ausgebrachte Brandbeschleuniger gerieten in Brand, letzterer entweder durch direkte Entzü n- dung oder durch eine Übertragung des Feuers aus dem Wohnzimmer. Bei dem Brandgeschehen zog sich der nur mit einem Pullover bekleidet e Angeklagte, der noch einige Minuten nach Ausbruch des Brandes in der Wo h- nung verblieben war, verschiedene Brandverletzungen zu. Nachdem er das Gebäude verlassen hatte, stan d er schockiert von den Ereignissen vor dem Haus und gestikulierte in Richtung der Wohnung. Er war infolge seines Z u- 4 5 6 7 - 5 - stands nicht in der Lage, andere Hausbewohner zu warnen. Gegenüber hera n- eilenden Jugendlichen gab er an, es brenne und seine Frau sei noch i n der Wohnung. 3. Das Landgericht hat den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen fre i- gesprochen. Trotz umfangreicher Sicherung, Untersuchung und Auswertung der Spuren in der Brandwohnung hätten anhand der Spurenlage keine Festste l- lungen für seine Tätersch aft getroffen werden können. Auch nach Durchführung einer Gesamtschau der in der Beweisaufnahme zu Tage getretenen Umstände seien der Kammer nicht unerhebliche Zweifel an der Täterschaft des Angekla g- ten geblieben. Die Auswertung der Spuren in der Brandwo hnung habe zwar Festste l- lungen zum Ausbruch und zur Ausbreitung des Brandes sowie den dadurch verursachten Schäden ermöglicht, aber keine Rückschlüsse auf die Frage der Selbst - oder Fremdentzündung der Verstorbenen zugelassen. Im Rahmen der Gesamtwürdig ung habe die Kammer dem Umstand b e- sonderes Gewicht beigemessen, dass der Angeklagte von Anfang an, bereits kurz nach dem Verlassen der Brandwohnung, von einer Selbsttötung seiner Lebensgefährtin gesprochen habe. Der Angeklagte, der sich in der Hauptve r- hand lung nicht mehr geäußert ha tte, habe im Vorfeld der Anklageerhebung vie l- fach bestritten, seiner geliebten Lebensgefährtin D erartiges angetan zu haben. Vielmehr sei sie selbst es gewesen, die sich mit Benzin übergoss en und dann entzündet habe. Hierbei ko mme den ersten Äußerungen des Angeklagten, er habe nicht 8 9 10 11 - 6 - machen werde, besondere Bedeutung zu. Die in der Folge aufgetretenen W i- dersprüche in seinen Äußerungen ließen sich nicht a llein durch seine Täte r- schaft, sondern mindestens ebenso plausibel durch sein Bestreben erklären, sein Verhalten herunterzuspielen, welches möglicherweise diese extreme R e- a k tion seiner Lebensgefährtin zur Folge gehabt habe. Hier liege es nahe, s o- wohl die A e- bensgefährtin den von ihr möglicherweise unerwünschten Geschlechtsverkehr vollziehen zu wollen, in Abrede zu stellen. Auch ein Tatmotiv habe sich nicht feststellen lassen. Zwar sei das Z u- s ammenleben des Angeklagten und seiner Lebensgefährtin, bei dem der Alk o- holkonsum eine große Rolle gespielt habe, von Streitigkeiten und Handgrei f- lichkeiten geprägt gewesen. Dies sei jedoch Alltag gewesen und habe kein M o- tiv für eine Tötung gebildet, erst r echt nicht für den von der Staatsanwaltschaft behaupteten Verdeckungsmord. Im Gegenteil, der Angeklagte habe durch den Brand für ihn voraussehbar seine eigene gesamte materielle Existenz verl o- ren und sei in hohem Maße Gefahr gelaufen, sich bei dem Bran dgeschehen selbst ernsthaft zu verletzen. Dass der Angeklagte nach einem mehrminütigen Aufenthalt in einer Wohnung, in der an zwei Stellen größere Feuer loderten und einen nicht unerheblichen Anteil der Wohnung thermisch stark beschädigten, Brandverletzung en aufgewiesen habe, genüge als Nachweis einer Täterschaft nicht. Ein Suizid könne nicht ausgeschlossen werden. Die Verstorbene habe sich in einer schwierigen Lebenssituation befunden. Sie sei Alkoholikerin gew e- sen und habe unter verschiedenen körperlic hen Einschränkungen gelitten, die sich in den Monaten vor dem Brand verstärkt hätten. Infolge von Rücken - und Gleichgewichtsproblemen sei sie nicht mehr in der Lage gewesen, Fahrrad zu 12 13 - 7 - fahren. Das Zusammenleben mit dem Angeklagten sei von Streitigkeiten, H andgreiflichkeiten und sexuellen Übergriffen geprägt gewesen. Weder eine Anzeige wegen Vergewaltigung noch ein Strafverfahren gegen den Angekla g- ten wegen Körperverletzung hätten ihre Situation verbessert. Selbst die Info r- mation ihres Sohnes am Nachmittag v or dem Brand, sie werde vom Angekla g- ten geschlagen, habe zu keiner für die Verstorbene hilfreichen Reaktion des Sohnes geführt. Die Verstorbene sei finanziell vom Angeklagten abhängig und eifersüchtig gewesen. Der Angeklagte aber habe die Nacht zuvor bei d er Nac h- barin verbracht. Die Kammer könne deswegen nicht ausschließen, dass die Verstorbene befürchtete, dass der Angeklagte sie verlassen und zur Nachbarin ziehen werde. Aufgrund dieser schwierigen Gesamtsituation sei es für die Kammer vorstellbar, dass si e, stark alkoholisiert und angestachelt von den Wo r- u- zünden, ihrem Leben durch Selbsttötung ein Ende bereitet habe. II. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Sachrüge hat keine n Recht s- fehler zum Vorteil des Angeklagten ergeben. Die von der Staatsanwaltschaft als lückenhaft und widersprüchlich beanstandete Beweiswürdigung hält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Beweiswürdigung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Deshal b ist es vom Revisionsgericht regelmäßig hinzunehmen, wenn der Angeklagte freigesprochen wird, weil der Tatrichter Zweifel an dessen Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt i n- soweit nur, ob dem Tatricht er bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterla u- fen sind. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung wide r- 14 15 - 8 - sprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte E r- fahrungssätze verstößt oder wenn an die zur Verurteilung erforderliche Gewis s- heit überspannte Anforderungen gestellt werden (st. Rspr.; BGH, Urteile vo m 21. März 2017 1 StR 486/16, juris Rn. 17; vom 9. Mai 2017 1 StR 265/16 , juris Rn. 11; vom 11. Mai 2017 4 StR 554/16, juris Rn. 6; vom 11. November 2015 1 StR 235/15, NStZ - RR 2016, 47 und vom 13. Juli 2016 1 StR 94/16 , juris Rn. 9 ). 2. Das Urteil zeigt keine derartigen Mängel auf. Die Beanstandungen der Staatsanwaltschaft decken keine Rechtsfehler auf. a) Die Beschwerdeführerin beanstandet, die St rafkammer hätte sich, wenn sie davon ausgeht, dass die Geschädigte den Kanister selbst vor dem Wohnzimmerfenster abgestellt hat, nachdem sie sich mit Benzin übergossen hatte, mit dem Fehlen von Abtropfspuren an Kraftstoff im Wohnzimmer aus - einandersetzen m üssen, weil es infolge des Abtropfens von Brandbeschleun i- ger von der Geschädigten zu weiteren Brandnestern zwischen dem Auffindeort des Kanisters unter dem Wohnzimmerfenster und dem Auffindeort der Leiche auf dem Sofa hätte kommen müssen. Diese Beanstan dung übersieht, dass der Sachverständige im Rahmen seiner Schilderung möglicher Brandszenarien ausgeführt hat, es sei vorstellbar, dass der für das Legen einer Brandspur vom Sofa in den Flur notwendige Brandbeschleuniger (ca. 1,5 l) abgebrannt und etwaige Reste bis zur Sicherung der Spuren verdunstet seien und damit durch chemische Untersuchungen nicht mehr hätten festgestellt werden können. Dies muss erst recht für nur wenige Abtropfspuren gelten. 16 17 18 - 9 - b) Weiterhin rügt die Beschwerdeführerin, die Kammer hab e sich nicht damit auseinandergesetzt, ob die Auffindesituation der Leiche mittig auf dem Sofa, halb sitzend, halb nach rechts liegend mit dem (für möglich gehaltenen) Geschehensverlauf einer Entzündung der Geschädigten im Flur in Überei n- stimmung zu br ingen sei; die Geschädigte müsse nach den Urteilsfeststellu n- gen binnen kurzer Zeit in Flammen gestanden, aber dennoch das Sofa erreicht haben und die Feuerwehr habe, um an die noch brennende Leiche heranz u- kommen, einen direkt vor dem Sofa stehenden Couchti sch beiseiteschieben müssen. Wenn die Strafkammer einerseits davon ausgegangen ist, dass die G e- schädigte dem Brand nur kurze Zeit lebend ausgesetzt gewesen sei, andere r- seits aber auch für möglich hielt, dass sie sich brennend noch aufgrund eines gesteue rten Verhaltens vom Flur ins Wohnzimmer auf das Sofa begeben habe, ist diese Beweiswürdigung weder widersprüchlich noch lückenhaft. Nach den Feststellungen befand sich das Sofa nur einen halben Meter neben der Woh n- zimmertür und war von einem möglichen Anzü ndeort im Flur vor der geöffneten Wohnzimmertür mit nur wenigen Schritten erreichbar. Die Kammer hat daher nicht ausschließen können, dass die Geschädigte noch in der Lage war, sich willentlich in den Sekunden direkt nach der Entzündung zum Sofa zu begeben . c) Die Staatsanwaltschaft wendet sich auch gegen die Feststellung des Landgerichts, ein Tatmotiv des Angeklagten sei nicht erkennbar. Die Kammer hätte vielmehr als Motiv des Angeklagten in den Blick nehmen müssen, dass der Angeklagte nunmehr unter Ums tänden doch noch eine strafrechtliche Ah n- dung seiner früheren Körperverletzungshandlungen habe befürchten müssen, weil die Geschädigte ihren Sohn, also eine außerhalb des unmittelbaren U m- 19 20 21 - 10 - felds des Angeklagten und der Geschädigten stehende Person, über die Mis s- handlungen informier t hatte. Dies übersieht jedoch, dass der Sohn nach den Feststellungen kein In - teresse hatte, sich in den Konflikt zwischen Angeklagtem und Geschädigter einzumischen und nach Ermahnung des Angeklagten mit den Worten man liebt die Wohnung verließ, um in seine weit entfernte Wohnung in Bremerhaven z u- rückzukehren. d) Auch die Erwägung der Staatsanwaltschaft, der Kammer hätte sich die Prüfung einer alkoholbeding ten (motivlosen) Affekttat oder Kurzschlusshan d- lung aufdrängen müssen, trägt nicht. Die Kammer hat ausgeschlossen, dass der Angeklagte bei einem g e- wöhnlichen Streit zu einer solchen Tat geschritten wäre, weil er dadurch auch seine Wohnung und seine Exis tenz verloren, sich selbst einer erheblichen Ve r- letzungsgefahr ausgesetzt hätte und auf Grund der Art und Weise der mög - lichen Tatausführung mindestens mit direktem Vorsatz hätte handeln müssen. Nach den Feststellungen der Kammer waren verbale Streitigkeit en zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten und Tätlichkeiten seitens des Ang e- klagten üblich. A uch am Tag des Geschehens hatten Hausbewohner haup t- sächlich die laute Stimme des Angeklagten gehört; das sei nicht ungewöhnlich und habe sich nicht von ähnl ichen Situationen zuvor unterschieden. e) Die Staatsanwaltschaft beanstandet weiter, die Kammer habe zwar die Angaben des Angeklagten in verschiedenen Verfahrensstadien inhaltlich wiedergegeben und sich detailliert mit den insoweit bestehenden Widerspr ü- 22 23 24 25 - 11 - chen und Ungereimtheiten auseinandergesetzt, dabei aber die Entwicklung se i- nes Einlassungsverhaltens nicht einbezogen. Sein Einlassungsverhalten zeige, dass der Angeklagte in seinen späteren Angaben nach und nach eine schlüss i- ge und stimmige von früheren Angaben deutlich abweichende Darstellung entwickelt habe. Die Strafkammer hat durchaus das Einlassungsverhalten des Angekla g- ten gewürdigt. Sie hat herausgearbeitet, dass sie dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen habe, dass der Angeklagte bereits kurz nach Verlassen der Brandwohnung von einer Selbsttötung seiner Lebensgefährtin gesprochen und geäußert habe, er habe nicht gedacht, dass sie sich wirklich anzünden werde. Seine späteren Widersprüche in seinen Äußerungen ließen sich plaus i- bel durch sei n Bestreben erklären, sein Verhalten, das möglicherweise die ex - treme Reaktion seiner Lebensgefährtin ausgelöst hatte, herunterzuspielen. f) Die Staatsanwaltschaft beanstandet schließlich, die Kammer habe im Rahmen der abschließenden Gesamtwürdigung des psychischen und phys i- schen Zustands der Geschädigten im Hinblick auf das Bestehen einer Moti v- Hierbei übersieht die Beschwerdeführerin, dass die Verstorbene sich nach den Urteilsfeststellungen ihren Nachbarn gegenüber auch unflätig geä u- ßert hat. Die Besorgnis der Staatsanwaltschaft, die Kammer könne ungeprüft die Ausführungen des Angeklagten zum Gemütszustand seiner Lebensgefäh r- tin gegenüber dem Sachverständigen übernommen haben, teilt der Senat nicht. In den Feststellungen zur Person der Verstorbenen und zu ihrer Beziehung zum Angeklagten finden sich hierfür keine Anhaltspunkte. In der Gesamtwürdigung 26 27 28 - 12 - des psychische n und physischen Zustands der Geschädigten werden die vom Angeklagten gegenüber dem Sachverständigen genannten Aspekte nicht e r- wähnt. Das Landgericht hat nicht nur eine eingehende Erörterung der Einzel - indizien, sondern auch eine umfassende Gesamtwürdig ung vorgenommen, die nicht besorgen lässt, den Angeklagten belastende Beweisanzeichen könnten übersehen worden sein. Dass die Strafkammer auch nach der gebotenen G e- samtwürdigung aller Beweisanzeichen Zweifel an einer Täterschaft des Ang e- klagten nicht zu üb erwinden vermocht hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu b e- anstanden. Graf Jäger Radtke Fischer Bär 29
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