BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 20/00 vom 15. März 2000 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. März 2000 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 12. Oktober 1999 wird als unbegründet verwo r - fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s - rechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend bemerkt der Senat: 1. Die Strafkammer hat in den unter Ziffer II 1 der Urteilsgründe festgestellten Fällen allerdings nicht ausdrücklich erörtert, we l - che Menge von den insgesamt 1.280 g Kokain, die der Ang e - klagte erworben hat, zu seinem Eigenverbrauch bestimmt war. Die Urteilsgründe ergeben jedoch mit hinlänglicher Klarheit, daß die Strafkammer bei der Strafzumessung den Eigenko n - sum des Angeklagten nicht aus dem Blick verloren hat. Im Hi n - blick auf die - zumal angesichts der zahlreichen sonstigen T a - ten - insgesamt eher niedrigen Strafen in diesen Fällen kann der Senat daher ausschließen, daß sich die aufgezeigte Ung e - nauigkeit zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 2. Die Annahme, der beim Angeklagten sichergestellte und für verfallen erklärte Geldbetrag stamme aus den zahlreichen Rauschgiftverkäufen, die er zwischen Juli und Dezember 1998 getätigt hat und nicht etwa aus ihm im Januar und Mai 1998 ausbezahlten Sparverträgen, bewegt sich im Rahmen revis i - onsrechtlich nicht zu beanstandender tatrichterlicher Bewei s - - 3 - würdigung. Auf die von der Strafkammer angestellte Hilfserw ä - gung kommt es daher nicht an. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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