BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 200/00 vom 23. Mai 2000 in der Strafsache gegen wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Mai 2000 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 19. Januar 2000 wird mit der Maßgabe als unb e - gründet verworfen, daß der Vorwurf tateinheitlicher bandenmäß i - ger unerlaubter Ein- und Ausfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge entfällt. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a - gen. Gründe: Der Vorwurf bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betä u - bungsmitteln in nicht geringer Menge verdrängt den der entsprechenden Ein- und Ausfuhr unter den hier gegebenen Tatumständen (vgl. die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 2. Mai 2000 m.w.N.). Der Wegfall dieses Vorwurfs hat auf den Rechtsfolgenausspruch keinen Einfluß. Das Landgericht hat die Strafe dem zutreffenden Strafrahmen en t - nommen. Das Tatunrecht hat sich nicht verändert. - 3 - Im übrigen ist die Revision im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegrü n - det. Maul Granderath Wahl Boetticher Schluckebier
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