BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 200/01 vom 25. Oktober 2001 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 25. Oktober 2001, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schäfer und die Richter am Bundesgerichtshof Nack, Dr. Wahl, Schluckebier, Dr. Kolz, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwälte als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts München I vom 14. Dezember 2000 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurg e - richt zustndige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Nach wegen fehlerhafter Beweiswürdigung erfolgter Aufhebung einer früheren Verurteilung durch Senatsbeschluß vom 26. Januar 2000 (1 StR 649/99) und Zurückverweisung der Sache hat das Landgericht den Angekla g - ten erneut wegen Mordes in Tateinheit mit schwerem Raub mit Todesfolge zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. - 4 - I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts suchte der Angeklagte am Vormittag des 7. November 1997 ± möglicherweise zusammen mit einem u n - bekannten Mittter ± die ihm bekannte B. M. in deren Wohnung in Ga. auf, mit der er sich unter dem Vorwand einer Reise nach D. verabredet hatte. In der Wohnung tötete der Angeklagte (oder sein Mittter) ± vorgefaßtem Tatentschluß entsprechend ± B. M. , indem er (oder sein Mittter) sie mit einem Kchenmesser erstach, um Geld und andere G e - genstnde an sich zu bringen. Da das Opfer laut schrie und die Entdeckung der Tat drohte, sah der Angeklagte von der Durchsuchung der Wohnung ab. Lediglich der Schlssel zur Wohnung der Eltern der Getöteten in Ga. - wurde ± wie beabsichtigt ± mitgenommen, um auch dort Gege n - stnde zu entwenden. Am Nachmittag des Tattages reiste der Angeklagte nach Kroatien. 2. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Insbesondere zwei Umstnde sprechen fr die Tterschaft des Angeklagten: Spurenbefunde, die auf seine Anwesenheit am Tatort hinweisen, und seine Verabredung mit dem Opfer zur Tatzeit unter einem Vorwand. a) An einer drei Tage vor der Tat gekauften Mineralwasserflasche auf dem Wohnzimmertisch fanden sich Fingerabdrcke des Angeklagten. An Fi n - gernagelschnitten des Opfers sowie an einem Handtuch im Bad wurde Zellmaterial gefunden, das mittels der DNA-Analyse dem Angeklagten zug e - ordnet werden konnte (Merkmalshufigkeit 1:24, 1:454 und 1:909). Diese Sp u - ren hat der Angeklagte damit erklrt, daß er am Vorabend der Tat mit dem Opfer in dessen Wohnung den Geschlechtsverkehr ausgebt habe. - 5 - Andere Tatortspuren stammen nicht vom Angeklagten. Mineralwasse r - flaschen auf dem Wohnzimmertisch enthielten Speichelabriebe einer unb e - kannten Person. Gleichfalls von einer unbekannten ± wahrscheinlich derselben ± Person stammte eine Blutanhaftung an einem sichergestellten Kchenme s - ser. Deswegen geht das Landgericht wahlweise von Mittterschaft aus. b) Fr den Vormittag des Tattages hatte der Angeklagte mit dem Opfer eine Autofahrt zu seinem Bekannten nach D. verabredet; dazu wollte er das Opfer in dessen Wohnung abholen. Tatschlich hatte er die Reise indes nicht vor. Diese Verabredung hat der Zeuge I. ± ein Bekannter des O p - fers ± bekundet. Das Opfer hatte ihm bei ei nem Treffen kurz vor Mitternacht des Vortages berichtet, es werde am frhen Vormittag des Tattages mit dem Angeklagten nach D. fahren. Ferner hat der Zeuge angegeben, das Opfer habe ihn am Tattag um 9:35 Uhr angerufen und dabei erwhnt, daû sich die Fahrt nach D. verzgern wrde. Die Angaben dieses Zeugen hlt das Landgericht fr glaubhaft, unter anderem aufgrund der Verbindungsdaten des Anrufs und weil das Opfer reisefertig gewesen sei. Zudem habe auch der Angeklagte (spter) eingerumt, die Reise nach D. verabredet zu h a - ben. Er habe dem Opfer in einem Anruf gegen 9:00 Uhr aus einer Telefonzelle sein versptetes Kommen angekndigt. Er habe sich zur Wohnung des Opfers begeben, allerdings sei er unverrichteter Dinge wieder gegangen, nachdem ihm auf sein Klingeln nicht geffnet worden sei. 3. Das Landgericht ist von der Tterschaft des Angeklagten (entweder als Allein- oder als Mittter) berzeugt. Neben den Spuren, die eine Anwese n - heit des Angeklagten am Tatort belegen, und der Verabredung zur Tatzeit u n - ter einem Vorwand hat das Landgericht als zustzlich belastende Indizien auch - 6 - die wechselnden und erlogenen Einlassungen des Angeklagten zur Erklrung dieser beiden Belastungsindizien und ein vorab zurechtgelegtes Alibi gewertet. Zwar knne auch ein Unschuldiger Zuflucht zu einer Lge suchen. Das sei hier jedoch auszuschlieûen; vielmehr sei der Angeklagte bemht gewesen, seine Einlassung der jeweiligen Beweislage anzupassen. Zudem seien Einzelheiten seiner letzten Einlassung widerlegt. Andere Personen seien als Tter ausz u - schlieûen. II. Die Beweiswrdigung hlt rechtlicher Nachprfung nicht stand. 1. Ein besonders gewichtiger ± weil tatnaher ± Umstand ist die Blutspur eines Unbekannten an einem sichergestellten Kchenmesser. Zu den Spuren des Unbekannten hat das Landgericht ± dem Sachverstndigen folgend ± au s - gefhrt: Auf den auf dem Wohnzimmertisch gefundenen Mineralwasserflaschen ± eine verschlossene (Spur 1) und eine offene (Spur 2) Flasche ± wurden Speichelabriebe gesichert, die nach DNA-Merkmalen untersucht wurden. Die Spur an der offenen Flasche sei eine Mischspur von der Toten und einer unb e - kannten Person, die aber sehr wahrscheinlich dieselbe sei wie bei der ve r - schlossenen Flasche und (nur) wahrscheinlich dieselbe sei wie bei der Bluta n - haftung an dem sichergestellten Kchenmesser mit schwarzem Plastikgriff. An letzterem seien Blutanhaftungen am Griff und am Übergang zwischen Klinge und Griff gewesen. Diese Spuren htten Merkmale derselben Person wie bei den Mineralwasserflaschen und das Merkmal der Toten gehabt, seien also eine Mischspur. Auf dem Messer seien vom Angeklagten keine DNA-Spuren gefu n - den worden. - 7 - Diese Tatortspur hat das Landgericht nur unzureichend ± auch nicht im Hinblick auf eine mglicherweise andere Art der Tatbeteiligung des Angekla g - ten ± der hier gebotenen Gesamtschau (vgl. BGH StV 1996, 367; NStZ-RR 2000, 45; BGH, Urteil vom 23. Mai 2001 ± 3 StR 17/01) unterzogen, wie der Aufbau der Beweiswrdigung zeigt. a) Zunchst wird aus den wechselhaften und erlogenen Einlassungen des Angeklagten, insbesondere zur Erklrung seiner Tatortspuren, gefolgert, daû er bemht gewesen sei, seine Angaben der jeweiligen Beweislage anz u - passen. Bei einer telefonischen Befragung als Zeuge in Kroatien am 26. November 1997 und bei einer Zeugenvernehmung im Rahmen eines Rechtshilfeersuchens vom 15. April 1998 hatte der Angeklagte noch angeg e - ben, nur einmal, im Mai 1997 (ein halbes Jahr vor der am 7. November 1997 begangenen Tat) in der Wohnung des Opfers gewesen zu sein. Eine sexuelle Beziehung zum Opfer hatte er bestritten. Bei seinen Beschuldigtenvernehmungen vom 6. und 7. Oktober 1998 ± der Angeklagte war im September 1998 wieder nach Deutschland gekommen ± wurde ihm zunchst sein Fingerabdruck vorgehalten. Fr dessen Zustand e - kommen hatte er keine Erklrung. Er bestritt sowohl eine Verabredung mit dem Opfer fr den Tattag als auch sexuelle Kontakte in der Tatwoche. Auch nach Vorhalt des Ergebnisses der DNA-Analyse blieb er dabei, nicht in der Wo h - nung des Opfers gewesen zu sein. Im Dezember 1998 erklrte er die Fingerabdrcke seinem Verteidiger gegenber mit der gedanklichen Vorstellung, er habe das Opfer in der Wo h - - 8 - nung mit einem Messer oder einer Schere in der Brust steckend aufgefunden und ihm Mineralwasser bringen wollen. Erstmals in der frheren Hauptverhandlung erklrte er die Spuren mit dem einvernehmlichen Geschlechtsverkehr am Vorabend des Tattages. Diesen habe er bisher verschwiegen, weil er die sexuellen Beziehungen gegenber seiner Ehefrau und Familie verheimlichen wollte. b) Sodann kommt das Landgericht zu dem Schluû, der vom Angeklagten behauptete Geschlechtsverkehr am Vorabend (nach 20:50 Uhr) ± mit dem er seine Tatortspuren erklrt ± sei zwar theoretisch mglich gewesen, in Anb e - tracht der Gesamtumstnde erscheint er jedoch der Kammer nicht glaubhaft. Dazu fhrt das Landgericht insbesondere zwei Grnde an: aa) Die Zeit fr den Geschlechtsverkehr sei knapp gewesen; dafr h t - ten nur 20 bis 35 Minuten zur Verfgung gestanden. Am Abend des Tages vor der Tat war der Angeklagte mit dem Opfer in der Wohnung der Eltern des Opfers, wo dieses von 20:00 Uhr bis 20:30 Uhr an zwei Mnner einen Computer fr 3.000 DM verkaufte. Um 20:30 Uhr fuhren beide im PKW des Opfers in Richtung F. . Das Opfer wollte in der Werkstatt seines Bekannten Lu. nach dem Auto sehen lassen. Unterwegs berholten sie auf der Autobahn um 20:40 Uhr die beiden Computerkufer. In der Werkstatt kamen sie ± vom Zeugen Lu. zuverlssig bekundet ± zwischen 21:30 Uhr und 21:45 Uhr an und blieben dort bis 22:00 Uhr. Allerdings wre die restliche Fahrstrecke (nach dem Überholen der Computerkufer) in zehn Minuten zurckzulegen gewesen, so daû sie um 20:50 Uhr bei der Werkstatt ankommen konnten. Diese Zeitlcke zwischen 40 Minuten (Ankunft um 21:30 Uhr) und 55 Minuten (Ankunft um 21:45 Uhr) - 9 - konnte das Landgericht nicht aufklren. Mglicherweise sei langsamer gefa h - ren oder ein Umweg benutzt worden; die Zeit knne auch auf sonst nicht b e - kannte Weise verbracht worden sein. Der Angeklagte hat diese Zeitlcke damit erklrt, in diesem Zeitraum habe der Geschlechtsverkehr in der Wohnung des Opfers stattgefunden. Nach dem Über holen der Computerkufer sei dieses auf seinen Vorschlag eing e - gangen, den Geschlechtsverkehr auszuben. Man sei von der Autobahn a b - gefahren und habe sich in die Wohnung des Opfers (Fahrtzeit zehn Minuten) begeben. Nachdem man sich in der Wohnung ca. 45 bis 60 Minuten aufgeha l - ten habe ± dort habe er Mineralwasser getrunken und sich im Bad die Hnde abgetrocknet ±, sei man in die Werkstatt nach F. gefahren. bb) Ein Geschlechtsverkehr ± so fhrt das Landgericht weiter aus ± sei zudem aufgrund der Gesamtsituation und der Person des Opfers nicht sehr wahrscheinlich. Ein spontaner Entschluû whrend der Autofahrt mit der u m - stndlichen Rckfahrt wre nicht situationsgerecht gewesen. Auch habe es keinen Grund fr eine Bereitschaft des Opfers zum Geschlechtsverkehr mit dem Angeklagten gegeben. Das wird unter anderem damit begrndet, daû das Opfer die Nacht zuvor mit dem Zeugen R. Ge schlechtsverkehr gehabt und im brigen eine neue Beziehung zu I. angebahnt habe. c) Danach begrndet das Landgericht, weshalb die fr den Tattag vera b - redete Reise nur ein Vorwand gewesen sei. So habe der Angeklagte siche r - stellen knnen, daû das Opfer alleine zu Hause war und bei seinem Eintreffen nicht mehr geschlafen habe. Auch dazu habe der Angeklagte wechselhafte und erlogene Einlassu n - gen vorgebracht. Bei der Rechtshilfevernehmung als Zeuge in Kroatien hat der - 10 - Angeklagte die Verabredung nicht erwhnt; er habe das Opfer lediglich ang e - rufen, um dieses zu wecken. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung hat er die Verabredung bestritten. In der frheren Hauptverhandlung gab er erstmals die Verabredung zu. Er habe mit dem Opfer zu seinem Bekannten bei D. fahren wollen, um dort Werkzeug fr einen Bauauftrag der Firma des Opfers zu besorgen. Das habe er bisher verschwiegen, da es sich bei diesem Auftrag um Schwarzarbeit gehandelt habe. Zudem sei fr das Landgericht nicht plausibel, weshalb der Angeklagte ohne weitere Erkundigungen wieder gegangen sein will, nachdem ihm auf sein Klingeln nicht geffnet worden sein soll. d) Auch die Einlassungen des Angeklagten zum Ablauf des Vormittags des Tattages in der Wohnung seines Bekannten Fo. ± dort hatte er bernac h - tet ± seien widerlegt. Daraus ergebe sich vor allem, daû er sich schon vor der Tat ein Alibi zurechtgelegt habe. Er habe Fo. und dessen Mutter die Verabredung mit dem Opfer ve r - schwiegen, obwohl er dies ohne weiteres htte erzhlen knnen. Am Vormittag des Tattages sei er unbeobachtet von seinen Gastgebern aus der Wohnung geschlichen. Wenn ± wie der Angeklagte bei seiner Planung angenommen h a - be ± der noch schlafende Fo. und dessen Mutter, die blicherweise frh zur Arbeit ging, weder seinen Weggang noch seine Rckkunft bemerkt htten, htte er als Alibi vorbringen knnen, er habe die Wohnung am Vormittag nicht verlassen. Diese Alibiplanung folgert das Landgericht unter anderem daraus, daû der Angeklagte wahrheitswidrig ein heimliches Verlassen der Wohnung bestritten habe. e) Im Anschluû daran wrdigt das Landgericht die Tatortspuren. - 11 - aa) Aufgrund der Tatortspuren des Angeklagten steht fest, daû der A n - geklagte diese Spuren ... hinterlieû. Das Landgericht ist somit ersichtlich b e - reits an dieser Stelle davon berzeugt, daû er die Spuren nicht anlûlich des behaupteten Geschlechtsverkehrs, sondern anlûlich der Tat gesetzt habe. bb) Nachdem das Landgericht weitere namentlich bekannte Mnner (Fo., I. , R. , den Freund einer Bekannten des Opfers, den Ehemann des Opfers) und Personen aus dem Umkreis des Opfers als Tter und Sp u - renleger ausgeschlossen hat, befaût sich das Landgericht damit, die Tatortsp u - ren (Mineralwasserflaschen und Kchenmesser) des Unbekannten zu erklren. Die Zeitpunkte, zu denen diese Spuren gesetzt wurden, seien nicht a l - lein auf den Tatzeitpunkt eingrenzbar. Die Spur am Kchenmesser knne bei der Tat, msse aber nicht zwingend dabei gesetzt worden sein. Wohl deshalb hat das Landgericht ± was gleichwohl angezeigt gewesen wre ± nicht errtert, ob dieses Kchenmesser das Tatmesser gewesen ist. Die Spuren an den M i - neralwasserflaschen seien zwar nach dem 4. November 1997 (dem Kauftag, drei Tage vor dem Tattag) gesetzt worden, sie knnten von einem harmlosen Besucher stammen, aber auch im Zusammenhang mit dem Tatgeschehen ve r - ursacht worden sein. Zwar habe der Angeklagte die Tat auch alleine begehen knnen, au f - grund der genannten Spuren (des Unbekannten) knne aber nicht ausg e - schlossen werden, daû bei der Tat auch ein Mittter beteiligt gewesen sei. Nachdem der Angeklagte im Verlauf des Vorabends des Tattages den Taten t - schluû gefaût habe, habe er auch eine gewisse Zeit gehabt, einen anderen als Mittter zu gewinnen. - 12 - 2. Aufgrund des Aufbaus der Beweiswrdigung besorgt der Senat, daû das Landgericht sich die Überzeugung von der Tterschaft (als Alleintter oder Mittter) des Angeklagten gebildet hat, bevor es das wichtige Indiz ªTatortsp u - ren des Unbekanntenº gewrdigt hat. Es hat dabei aus ± durchaus signifika n - ten ± einzelnen Indizien je weils abschlieûend auf die Tterschaft des Ang e - klagten geschlossen, ohne diesen Schluû ± was hier geboten war ± erst im Rahmen der Gesamtwrdigung aller Indizien zu ziehen. Dies gilt ungeachtet der knappen ªGesamtwrdigungº am Ende der Beweiswrdigung (UA S. 52). Das Revisionsgericht kann aber eine unzureichende Gesamtwrdigung des Tatrichters nicht durch seine eigene ersetzen. a) So hat sich das Landgericht von der Verursachung der Spuren des Angeklagten anlûlich der Tatbegehung berzeugt, ohne dabei die Tatortsp u - ren des Unbekannten in die Wrdigung einzubeziehen (UA S. 39/40). Da das Landgericht es aber fr mglich hlt, daû der Angeklagte die Tat alleine beg e - hen konnte, wre auch ± was unterblieben ist ± zu errtern gewesen, ob der unbekannte Spurenleger nicht ebensogut Alleintter war oder die Tat jedenfalls (mit oder ohne Wissen des Angeklagten) in der Wohnung des Opfers allein ausgefhrt hat. Allein der Umstand, daû andere (namentlich bekannte) Pers o - nen aus dem Umfeld des Opfers als Tter ausschieden, schlieût die Mglic h - keit eines unbekannten Alternativtters nicht aus. b) Entsprechendes gilt fr den vom Angeklagten behaupteten, ªtheor e - tisch zeitlich mglichenº Geschlechtsverkehr, den das Landgericht aufgrund des Zeitablaufs und der Situation nicht fr glaubhaft hlt (UA S. 26). Es spricht zwar manches dafr ± insbesondere auch die wechselhaften und erlogenen Einlassungen des Angeklagten ±, daû der behauptete G e - schlechtsverkehr eine an die Spurenlage angepaûte Schutzbehauptung ist. - 13 - War dem so, so konnte dieses erlogene Einlassungsverhalten hier durchaus als belastendes Indiz gewertet werden (vgl. BGHSt 41, 153, 156; BGH StV 1985, 356, 357; NStZ 1986, 325; NStZ 2000, 549; BGHR StPO § 261 Bewei s - kraft 3). Eine abschlieûende Beurteilung darber, ob die Erklrung des Ang e - klagten erlogen war, muûte jedoch der Gesamtwrdigung ± einschlieûlich der Tatortspuren des Unbekannten ± vorbehalten bleiben. Dabei kann offen bleiben, ob die Begrndung des Landgerichts tragfhig ist, ein spontaner Entschluû zum Geschlechtsverkehr whrend der Fahrt sei nicht situationsgerecht gewesen, weil das Opfer die Nacht zuvor mit R. Geschlechtsverkehr gehabt und sich im brigen eine neue Beziehung zu I. angebahnt habe. Jedenfalls aber wre die nicht aufgeklrte Zeitlcke von 40 bzw. 55 Minuten, die sich dann ergeben htte, wenn die Fahrt zur Werksttte ohne Unterbrechung durch den Geschlechtsverkehr fortgesetzt worden wre, in die Gesamtwrdigung einzustellen gewesen. c) Hinzu kommt, daû das Belastungsindiz eines vorab zurecht gelegten Alibis (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 49; zum erlogenen Alibi vgl. BGH NStZ-RR 1998, 303; NStZ 1999, 423; StV 2001, 439) zustzlicher Errterung bedurfte. Ob eine solche Planung berhaupt vorlag und ob der vom Landgericht ang e - nommene Alibiplan hier als Belastungsindiz gewertet werden konnte, wird nicht hinreichend deutlich. Immerhin hatte der Angeklagte bei seinen Befragungen von dem so geplanten Alibi keinen Gebrauch gemacht. Stattdessen hat er in wechselnden Angaben im Ergebnis vorgebracht, am Vormittag mit Fo. bzw. dessen Mutter zusammengewesen zu sein, was seine Gastgeber allerdings zuverlssig ausgeschlossen haben. Der Umstand, daû der Alibi-Plan des Angeklagten danach eigentlich aufgegangen wre, wenn er sich spter wie geplant eingelassen htte, htte - 14 - der Errterung bedurft. Zwar mag es sein, daû sich sein spteres Vorbringen dadurch erklrt, daû er sich ± mglicherweise auch, nachdem sein Telefonat aus der Telefonzelle feststand ± nachtrglich dafr entschieden hat, die g e - plante schwache Alibi-Behauptung (niemand hat gesehen, daû er die Wo h - nung verlassen hat), durch eine strkere Alibi-Behauptung zu ersetzen (die Gastgeber besttigen seine Anwesenheit). Das zu erwgen ist aber Sache des Tatrichters. 3. Rechtsfehlerfrei ist allerdings die Annahme des Landgerichts, die Verabredung des Angeklagten mit dem Opfer zur Tatzeit unter einem Vorwand sei ein erheblich belastendes Indiz. Dieses Indiz wird noch dadurch verstrkt, daû ± wie das Landgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat ± der Angeklagte auch insoweit gelogen und seine Einlassung dem Ermittlungsstand angepaût hat. Das Landgericht hat nachvollziehbar begrndet, weshalb ihm das Motiv fr das Verschweigen der Verabredung ªnicht verstndlich erscheintº. Gleiches gilt fr die auf zuverlssig festgestellte Tatsachen gegrndeten Schluûfolg e - rungen, der Angeklagte habe die Reise tatschlich nicht durchfhren wollen, und die Beschaffung von Werkzeugen habe das Opfer zur Verabredung der Reise nicht veranlassen knnen. Anlaû fr die Verabredung sei vielmehr g e - wesen, daû der Angeklagte dem Opfer finanzielle Hilfe durch seinen Bekan n - ten in Aussicht gestellt und dieses so zur Verabredung bewegt habe. Schon diese Umstnde sprechen jedenfalls fr eine Beteiligung des A n - geklagten an der Tat. Sollte der neue Tatrichter insoweit zu demselben Bewe i - sergebnis gelangen, so wird er unter Bercksichtigung der sonstigen B e - weisumstnde zu erwgen haben, ob er jedenfalls eine nach dem Zweifel s - - 15 - grundsatz denkbar mildeste Variante der Tatbeteiligung des Angeklagten fes t - stellen kann (vgl. dazu BGH NStZ-RR 2000, 171). Schfer Nack Wahl Schluckebier Kolz
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