BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 200/13 vom 27. Februar 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Feb ruar 2014 beschlo s- sen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 29. November 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Auf de n Inhalt des Beschlusses nimmt der Senat Bezug. Die form - und fristgerechte Anhörungsrüge behauptet nicht, der En t- scheidung lägen Tatsachen oder Beweisergebnisse zu Grunde, zu denen zuvor kein rechtliches Gehör gewährt worden wäre - was auch nicht zutr äfe - , so n- dern sie macht geltend, es habe keine Gelegenheit bestanden, zu einer une r- warteten rechtlichen Erwägung des Senats Stellung zu nehmen. Außerdem habe der Senat eine unerwartete Schlussfolgerung aus dem Revisionsvortrag gezogen. Auch insoweit habe er nicht zuvor die Gelegenheit g eboten, dieser Schlussfolgerung entgegen zu treten. Das Vorbringen versagt. 1. Die Revision hat Verfahrensgeschehen im Zusammenhang mit dem Maß der in der Hauptverhandlung erfolgten Angaben zu gescheiterten Verstä n- d igungsbemühungen geschildert und geltend gemacht, dadurch seien von § 338 Nr. 6 StPO umfasste Regelungen verletzt worden. Dementsprechend 1 2 3 4 - 3 - beruhe das Urteil ohne weiteres nach unwiderleglicher gesetzlicher Vermutung auf diesem Fehler. Der Generalbundesan walt hat in seinem Antrag gemäß § 349 Abs. 2 StPO erwidert, § 338 Nr. 6 StPO sei hier nicht einschlägig. Darüber hinaus hat er eingehend geprüft, ob das vorgetragene Geschehen unter dem Blickwinkel der Verletzung von Mitteilungspflichten, etwa gegenüber de m Angeklagten, den Bestand des Urteils gefährden könne. Hierauf hat die Revision erwidert (§ 349 Abs. 3 Satz 2 StPO), die Erw ä- gungen des Generalbundesanwalts gingen fehl, die verletzten Mitteilungspflic h- ten , Der Senat hat eine Verletzung des Öffentlichkeitsgrundsatzes i.S.d. § 338 Nr. 6 StPO verneint und sodann die vom Generalbundesanwalt aufg e- worfene Frage nach einer möglichen Verletzung von Mitteilungspflicht en g e- genüber dem Angeklagten und deren Auswirkungen erörtert. Dabei hat er a n- a- tion des Angeklagten, Zweifel daran geäußert, ob gleichwohl neben der Verle t- zung des Öffentlichkeitsgr undsatzes auch eine Verletzung von Information s- rechten des Angeklagten gerügt sein soll (sog. Klarheit der Angriffsrichtung e i- ner Verfahrensrüge). Dies, so trägt die Anhörungsrüge vor, verletze rechtliches Gehör. Es sei k- 5 6 7 8 - 4 - Dabei ist verkannt, dass Art. 103 Abs. 1 GG zwar Überraschungsen t- scheidungen verbietet, jedoch das Gericht grundsätzlich weder vor der En t- scheidung zu einem Hinweis auf seine Rechtsauffassung verpflichtet, noch dessen allgemeine Frage - und Aufklärungspflicht begründet (BVerfG, B e- schluss vom 27. November 2008 - 2 BvR 1012/08 mwN). - also von den sich aus dem Revisionsvorbringen ergebenden Zweifeln an der in Rede stehenden Angriffsrichtung - die Rüge auch in der S a- che keinen Erfolg haben kann. Schon deshalb wäre selbst dann, wenn rechtl i- ches Gehör verletzt wäre - was nicht der Fall ist - , dies nicht in i.S.d. § 356a StPO entscheidungserheblicher Weise geschehen. Möglicherweise verkennt dies auch die Anhörungsrüge nicht, da sie ei n- für die Entscheidung des Senats wohl nicht trage r- bringen zur Angriffsrichtung dennoch dahin verstanden werden will, dass es die angebrachte Anhörungsrüge begründen soll, mag unter den gegebenen U m- ständen auf sich beruhen bleiben. Gleiches gilt für ihre Darlegungen dazu, was im Falle der für geboten erachteten Aufklärung zur Angriffsrichtung vorgetragen worden wäre. 2. Das weitere Vorbringen der Anhörungsrüge wendet sich gegen Schlussfolgerungen aus dem Revisionsvortrag. Auch dieser Gesichtspunkt sei Unbeschadet d er bereits dargelegten rechtlichen Bewertung der Anna h- me einer Aufklärungspflicht gegenüber dem Revisionsführer über das Ve r- 9 10 11 12 13 - 5 - ständnis des Inhalts seines Vortrags, teilt der Senat diese Auffassung der A n- hörungsrüge schon in tatsächlicher Hinsicht nicht: W ie dargelegt hatte sich der Generalbundesanwalt in seinem Antrag damit befasst, ob das Urteil auf einer Verletzung von Mitteilungspflichten ber u- hen könne. Seine Annahme, dies sei ausgeschlossen , hat er u.a. wie folgt b e- Erörterung mit beiden Verteidigern jedoch zur Abgabe eines Geständnisses nicht bereit gewesen (RB S. 11). Zu weiteren Gesprächen, in denen die Mö g- lichkeit r- klärung des Instanzve rteidigers Rechtsanwalt G. . Danach hat der Ang e- klagte nach den beiden Gesprächen jeweils ein - als Voraussetzung für eine Verständigung genanntes - Geständnis abgelehnt. Die Erwiderung auf den Antrag des Generalbundesanwalts führt näher Beruhenszusammenhang zu verneinen Der Senat ist der Auffassung des Generalbundesanwalt s zum Beruhen gefolgt und hat dabei auf die von der Revision ebenfalls vorgetragene Erkl ä- run g des (mit Rechtsanwalt G. in einer gemeinsamen Kanzlei tätigen) weitere n Instanzverteidigers Rechtsanwalt K . verwiesen. Nach dieser Erkl ä- rung sei es nach dem letzten Gespräch auf einen bestimmten Punkt im Z u- der Angeklagte ohnehin nicht zur Abgabe eines G 14 15 16 17 - 6 - e- - also mit Schlussfolgerungen aus den von der Revision vorgetragenen Erklärungen der Instanzverteid i ger auf die Auswirkungen des Maßes der g e- richtlichen Erk lärungen zu den gescheiterten Verständigungsgesprächen auf das Prozessverhalten des Angeklagten - n- sicht keine tragfähige Grundlage. 3. Der Senat sieht keine Veranlassung, sich zu der im Rahmen der A n- hörungsrüge gestellten Frage nach seinen internen Arbeitsabläufen zu äußern (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 3 StR 149/13). Raum Wahl Jäger Radtke Mosbacher 18 19
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