BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 200 /15 vom 19. Mai 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter Erpressung - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Mai 2015 beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts München II vom 16. Dezember 2014 im Strafausspruch aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tel s, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die mit der näher ausgeführten Sachrüge begründet wird, hat hinsichtlich des Strafausspruchs Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloss der Angeklagte, durch die Erpress ung des ehemaligen Präsidenten des Fußballvereins B . e.V., H . , eine größere Geldsumme zu erlangen. Er hatte die Medienberichterstattung des gegen H . wegen Steuerhinterzi e- hung in Millionenhöhe geführten Strafverfahrens verfolgt und war zu der Au f- fassung gelangt, gegen diesen sei eine zu milde Strafe ausgesprochen worden. In ei nem längeren an H. gerichteten Schreiben schilderte der haf t- erfahrene Angeklagte detailliert die Abläufe in ein er Justizvollzugsanstalt aus 1 2 - 3 - Sicht eines Inhaftierten. Er spiegelte dem kurz vor Haftantritt stehenden Adre s- saten seines Schreibens vor, er könne tatsächlich auf dessen Haftverlauf e t- wa die Gewährung von Vollzugslockerungen oder Besuchsmöglichkeiten ei nwirken und habe bei seinem Vorgehen Mittäter oder Helfer. Wenn H . e- stimmter Stückelung in einer Tüte verstauen und diese zu einem benannten Zeitpunkt an einer bestimmten Bushaltestelle in den Mülleimer werfen. Nachdem das Schreiben bei der Familie H . angekommen war, schaltete diese die Polizei ein; die Drohungen nahmen H . und se i- ne Frau sehr ernst, beide waren hierdurch angesichts des bevorste henden Haftantritts erheblich belastet. Die Polizei deponierte eine Plastiktüte, in der sich kein Geld befand, in dem bezeichneten Mülleimer und observierte den Übergabeort. Etwa zwanzig Minuten vor dem von ihm genannten Übergab e- zeitpunkt fuhr der Angeklag te mit dem Fahrrad an dem Mülleimer vorbei und hielt in umliegenden Straßen Ausschau nach Polizeibeamten. Einige Zeit später fuhr er mit dem Fahrrad erneut zum Mülleimer, entnahm diesem die dort dep o- nierte Plastiktüte und fuhr in dem Glauben, das Geld er halten zu haben d a- ließ er die Plastiktüte fallen, beschleunigte und entfernte sich mit hoher G e- schwindigkeit. Ein weiterer Polizist hielt den Angeklagten dann zwangsweise an, w obei dieser vom Fahrrad stürzte und sich eine Kopfplatzwunde, einen Schlüsselbeinbruch und diverse Schürfwunden zuzog. Ob H . zur Zahlung des von dem Angeklagten geforderten Betrages in der Lage gewesen wäre, war zum Tatzeitpunkt wegen eine s noch ausstehenden Steuerbesche i- des für ihn selbst noch nicht absehbar. 3 - 4 - 2. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen tragen den Schuldspruch; e r- gänzend verweist der Senat insoweit auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwa lts. 3. Das Landgericht hat einen unbenannten besonders schweren Fall der (versuchten) Erpressung nach § 253 Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen und den so bestimmten Strafrahmen nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert. Die Strafzumessung hält rechtliche r Überprüfung nicht stand. Bei der Wahl des Strafrahmens und aufgrund vollumfänglicher Bezugnahme bei der konkr e- ten Strafzumessung hat das Landgericht eine Reihe von Erwägungen zu La s- ten des Angeklagten angestellt, die sich als nicht tragfähig erweisen : r- die Datei mit dem Erpresserschreiben bewusst nicht auf seinem Computer a b- gespeichert, um ein späteres Auf finden zu vermeiden (aktiv gelöscht wurde die Datei hingegen nicht); weil er auch das Aufbringen seiner Fingerabdruckspuren durch Tragen von Handschuhen und Verwenden eines Geschirrspültuchs ve r- mieden habe, wäre eine Ermittlung des Angeklagten als Täter du rch die Ermit t- erheblich gewesen und durch den Umstand, dass der Angeklagte in dem In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist zwar anerkannt, dass die sorgfältig geplante Vermeidung von Tatspuren oder deren Beseitigung vor der Tat als die Tat prägende Umstände strafschärfend herangezo gen werden dürfen (vgl. Theune in LK, 12. Aufl., § 46 Rn. 201; Detter NStZ 1997, 476, 477 f., je mwN; vgl. zuletzt auch BGH, Beschluss vom 26. März 2015 2 StR 4 5 6 7 - 5 - 489/14). Dem Angeklagten darf aber nicht straferschwerend zur Last gelegt werden, er habe den E rmittlungsbehörden seine Überführung nicht erleichtert, indem er keine auf ihn hindeutenden Hinweise geschaffen habe (vgl. BGH, B e- schluss vom 17. Januar 2006 4 StR 422/05; zur einfachen Spurenverhind e- rung auch Theune aaO Rn. 202). Dies wäre aber der Fall , wenn man einem Erpresser anlastet, er trete nicht unter seinem Namen, sondern anonym auf, und er habe ein Erpresserschreiben nicht abgespeichert, sondern ohne Spe i- cherung auf seinem Computer erstellt. b) Ganz maßgeblich zu Lasten des Angeklagten hat da s Landgericht z u- dem die Höhe des von ihm angestrebten Vermögensvorteils gewertet, auch weil der Erpresste diesen Betrag nicht ohne weiteres, sondern nur abhängig von dem Ergebnis eines noch ausstehenden Steuerbescheids habe aufbringen können. Ob der Angekl agte damit rechnete oder damit rechnen konnte, dass die e rpresste Summe von H. nur unter Schwierigkeiten hätte au f- gebracht werden können, teilt das Landgericht nicht mit; dieser für die Frage der Vorwerfbarkeit des genannten Straferschwe rungsgrundes mitbestimmende Umstand versteht sich vorliegend aber nicht von selbst und hätte deshalb näh e- rer Darlegung bedurft. c) Nicht unbedenklich erscheint zudem die strafschärfende Erwägung der Kammer, die Tat sei nach Vorstellung des Angeklagten be reits vollendet davon gekennzeichnet, dass der subjektive Tatbestand vollständig erfüllt wird, während die Tat objektiv unvollständig bleibt (vgl. Eser/Bosch in Schö n- ke/Schröder, 29 . Aufl. , § 22 Rn. 2). Die Verwertung von Umständen, die für die Durchführung der Tat (hier des Versuchs) typisch sind und diese nicht über den Tatbestand hinaus besonders kennzeichnen oder die regelmäßige Begleite r- 8 9 - 6 - scheinungen eines Delikts sind, ist regelm äßig fehlerhaft (vgl. Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, 29. Aufl. , § 46 Rn. 45c mwN). 4. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die insoweit getroff e- nen Feststellungen sind von dem Wertungsfehler nicht betroffen und bleiben daher bestehen (vgl. § 353 Abs. 2 StPO). Das neue Tatgericht kann hierzu e r- gänzende Feststellungen treffen, soweit diese mit den bisherigen nicht in W i- derspruch stehen. Rothfuß Jäger Cirene r Mosbacher Fischer 10
Full & Egal Universal Law Academy