ECLI:DE:BGH:2016:1407 16B1STR200.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 200/16 vom 14. Juli 2016 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 1 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 , § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision der Angeklagten D . wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 17. Dezember 2015 auch so weit es den Mitangeklagten P. betrifft a) im Fall 1 der Urteilsgründe im Schuldspruch dahingehen d abgeändert, dass die Angeklagten der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig sind, b) im Fall 2 der Urteilsgründe im jeweiligen S chuldspruch mit den zugehörigen Feststellungen und c) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkamm er des Landgerichts zurückve r- wiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat die beiden Angeklagten wie folgt verurteilt: die A n- geklagte D. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitstrafe von vier Jahren und neun Monaten, den nichtrevidiere n- den Mitangeklagten P . wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben m it Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge und mit unerlaubtem Besitz von Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmit teln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten. Zudem hat die Kammer den Verfall von Wertersatz in Höhe von 3.000 Euro gegen beide Angeklagte als Gesamtschuldner und beim Mita ngeklagten P . die Unterbringun g in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Angeklagten D . führt zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des General bundesanwalts im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Soweit die Revision Erfolg hat, ist die Entscheidung auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten nach § 357 StPO zu erstrecken. 1. Die jeweils täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht g e- ringer Menge verdrängt in Fall 1 der Urteilsgründe den dazu tateinheitlich au s- 1 2 3 - 4 - geurteilten Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge; der Besitz tritt in solchen Fällen als Auffangtatbestand hinter der vollendeten Einfuhr z u- rück (st. Rspr.; vg l. Senat, Beschluss vom 3. September 2015 1 StR 322/15 mwN). Dieser Teil des Schuldspruchs hatte deshalb entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts zu entfallen. Der Senat schließt aus, dass sich der Wegfall des tateinheitlichen Schuldspruchs auf d ie Bemessung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafen ausgewirkt hätte, zumal das Landgericht an ke i- ner Stelle der Strafzumessung auf den wegfallenden Schuldspruch Bezug g e- nommen hat. 2. Im Fall 2 der Urteilsgründe tragen die Feststellungen des Landge richts den Schuldspruch der (mittäterschaftlichen) Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge durch die beiden Angeklagten nicht, wie der Generalbu n- desanwalt in seiner Zuschrift zutreffend ausgeführt hat. Denn anders als im Fall 1 der Urteilsgr ünde hatten beide Angeklagte keinerlei konkreten Einfluss auf die Fahrt des von ihnen beauftragten Kuriers (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 31. März 2015 3 StR 630/14 , StV 2015, 632 ). Ob in diesem Fall anstelle von Täterschaft eine (Ketten - ) Anstiftung des Kuriers durch beide Angeklagte hinsichtlich der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geri n- ger Menge in Frage kommt, wird der neue Tatrichter klären müssen. Dem S e- nat ist insoweit eine eigene Änderung des Schuldspruchs verwehrt (vgl. § 265 StPO). Um dem neuen Tatrichter hierzu umfassende widerspruchsfreie Fes t- stellungen zu ermöglichen, hebt der Senat die zu diesem Fall getroffenen Fes t- stellungen insgesamt auf. 3. Der Wegfall der in Fall 2 verhängten Einzelstrafen, die zugleich jeweils die Einsatzstrafen sind, führt zur Aufhebung der verhängten Gesamtfreiheit s- strafen. 4 5 - 5 - 4. Da die aufgezeigten Rechtsfehler beide Angeklagten gleichermaßen betreffen, war die Entscheidung gemäß § 357 StPO auch auf den nichtrevidi e- renden Mitangeklagten P. z u erstrecken. Raum Cirener Radtke Mosbacher Bär 6
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