BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 20/06 vom 23. M344rz 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. M344rz 2006 beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Coburg vom 27. Juli 2005 werden verworfen. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten, beide sind Apotheker, wegen Be-truges zu Freiheitsstrafen verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts rechneten sie in einer Vielzahl von F344llen von dem mitangeklagten Arzt Dr. S. ausgestellte Rezepte 374ber hochpreisige Fertigarzneimittel ab, um den Kostentr344ger, die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) Bayern, zur Auszahlung des Arzneimittelpreises zu veranlassen. Tats344chlich wurden die Arzneimittel nicht an bei der AOK versicherte Patienten abgegeben, wovon die Angeklagten Kenntnis hatten. Die auf Verfahrensr374gen und die Sachr374ge ge-st374tzten Revisionen haben keinen Erfolg (247 349 Abs. 2 StPO). 1 N344herer Er366rterung bedarf allein die von beiden Angeklagten erhobene Verfahrensr374ge wegen Verletzung von 247 338 Nr. 1 StPO, die Strafkammer sei nicht vorschriftsm344337ig besetzt gewesen, weil die Auslosung der Reihenfolge der Sch366ffen entgegen 247247 77 Abs. 1, 45 Abs. 2 Satz 1 GVG nicht in 366ffentlicher Sit-zung stattgefunden habe. 2 - 3 - 1. Der R374ge liegt Folgendes zugrunde: 3 a) Am 26. Oktober 2004 fand im Dienstzimmer des Pr344sidenten des Landgerichts die Auslosung der Reihenfolge der Hauptsch366ffen f374r die Straf-kammern f374r das Jahr 2005 statt. Laut Protokoll 374ber die Auslosung und einer dienstlichen Stellungnahme des Pr344sidenten des Landgerichts vom 6. Juni 2005 geschah dies in 366ffentlicher Sitzung. Durch einen Aushang am T374rschild des Dienstzimmers sei auf die Sitzung und ihre 326ffentlichkeit hingewiesen wor-den. Jedermann habe Gelegenheit gehabt, an der Sitzung teilzunehmen. Aus der dienstlichen Stellungnahme der Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle vom 6. Juni 2005 ergibt sich, dass der Aushang an der Au337enseite der Zimmert374r des Pr344sidenten befestigt worden war. 4 Der Pr344sident des Landgerichts erkl344rte in einer weiteren dienstlichen Stellungnahme vom 6. Juni 2005, die 326ffentlichkeit habe zu dem Geb344udeteil, in dem sich sein Dienstzimmer befinde, uneingeschr344nkten freien Zugang. Dort bef344nden sich zahlreiche Dienstzimmer von Richtern, Staatsanw344lten, Rechts-pflegern und Gesch344ftsstellen und die Landgerichtsbibliothek. In den hier gele-genen Dienstzimmern f344nden immer wieder 366ffentliche Sitzungen in Zivilverfah-ren statt. Auch in seinem Dienstzimmer seien bereits Sitzungen der Berufungs-zivilkammer abgehalten worden. An seinem T374rschild befinde sich ein Hinweis auf das daneben liegende Vorzimmer, das st344ndig, auch am 26. Oktober 2004, besetzt sei. Durch das Vorzimmer k366nne jedermann sein Dienstzimmer betre-ten. Wenn an seiner Zimmert374re geklopft werde, 366ffne er diese stets selbst. 5 b) Die Revision tr344gt vor, auf dem Aushang sei nicht angegeben, zu wel-cher Uhrzeit die Auslosung erfolgen solle; aus der dienstlichen Stellungnahme der Urkundsbeamtin ergebe sich, dass der Aushang erst unmittelbar vor Beginn der Auslosung an der Zimmert374r angebracht worden sei. Die T374r zum Dienst- 6 - 4 - zimmer des Pr344sidenten verf374ge nicht 374ber eine T374rklinke, sondern 374ber einen Knauf; sie sei von au337en nur mit einem Schl374ssel zu 366ffnen. Neben der T374r sei ein Blechschild mit der Aufschrift 204Anmeldung in Zimmer 213223 angebracht, die, ebenso wie der Aushang, vom Treppenaufgang nicht zu lesen sei. Die Revision ist der Auffassung, 204aufgrund der mit einem Knauf versehe-nen, verschlossenen Dienstzimmert374r des Pr344sidenten des Landgerichts ist die 326ffentlichkeit verletzt. Die 326ffentlichkeit ist nur dann gewahrt, wenn diese jeder-zeit ungehinderten Zugang zu dem Sitzungssaal habe, ohne hierbei irgendwel-che Barrieren wie z.B. eine Anmeldung oder 304hnliches 374berwinden zu m374ssen.223 7 2. Die Verfahrensr374gen sind erfolglos. 8 a) Der Senat kann offen lassen, ob die Verfahrensr374gen den Anforde-rungen des 247 344 Abs. 2 Satz 2 StPO gen374gen. Es bestehen Zweifel, ob der Revisionsvortrag beider Angeklagter zur form- und fristgem344337en Geltendma-chung des Besetzungseinwands nach 247 222b StPO vollst344ndig ist. Weder wird der Ablauf der am 31. Mai 2005 begonnenen, am 1. Juni 2005 ausgesetzten und am 6. Juni 2006 neu begonnenen Hauptverhandlung vollst344ndig mitgeteilt, noch ist dargelegt, ob der Besetzungseinwand schon in der ersten Hauptver-handlung h344tte erhoben werden k366nnen und worauf die Entscheidung 374ber die Aussetzung beruhte. 9 b) Die Verfahrensr374gen sind jedenfalls unbegr374ndet, weil nach dem Re-visionsvorbringen den Anforderungen an die Herstellung der 326ffentlichkeit bei der Sch366ffenauslosung gen374gt worden ist. 10 - 5 - F374r die Auslosung der Reihenfolge der Hauptsch366ffen nach 247 77 Abs. 1 GVG i. V. m. 247 45 Abs. 2 Satz 1 GVG gelten dieselben Bedingungen wie f374r die Verfahrens366ffentlichkeit vor dem erkennenden Gericht nach 247 169 GVG (BGH NStZ 1984, 89). Der Grundsatz der 326ffentlichkeit besagt, dass jedermann ohne Ansehung seiner Zugeh366rigkeit zu bestimmten Gruppen und ohne Ansehung bestimmter pers366nlicher Eigenschaften die M366glichkeit hat, an den Verhandlun-gen des Gerichts als Zuh366rer teilzunehmen (BGHSt 27, 13, 14, st. Rspr.). 11 Unbeschadet der Tatsache, dass es zur Vermeidung von Verfahrensbe-schwerden wie diesen angezeigt ist, generell die Sch366ffenauslosung ebenso wie eine Hauptverhandlung in Strafsachen anzuk374ndigen und - regelm344337ig in einem Sitzungssaal - durchzuf374hren, ist es von Rechts wegen nicht zu bean-standen, gewisse Anforderungen an den interessierten B374rger, der sich den Zugang zu einer 366ffentlichen Verhandlung in einem Gericht verschaffen will, zu stellen. Die M366glichkeit, ohne besondere Schwierigkeiten an einer 366ffentlichen Gerichtsverhandlung teilzunehmen, bedeutet nicht, dass dem B374rger, der heute bei vielen Gerichten aus Sicherheitsgr374nden durch Bedienstete kontrolliert wird, nicht zuzumuten w344re, ein Richterzimmer oder einen Verhandlungssaal entwe-der 374ber ein Vorzimmer zu betreten oder den Einlass durch Klopfen zu erlan-gen. Dem entspricht es, dass die 326ffentlichkeit in einem Verhandlungssaal auch dann als gewahrt anzusehen ist, wenn zwar die unmittelbare T374r verschlossen ist, potentielle Zuh366rer aber durch die ge366ffnete Saalt374r den Zuh366rerraum betre-ten k366nnen (Senatsurteil vom 14. Juli 1970 - 1 StR 102/70; Kissel/ Mayer, GVG 4. Aufl. 247 169 Rdn. 22). Die Voraussetzungen f374r eine 204366ffentliche223 Verhandlung liegen auch dann vor, wenn die Eingangst374r des Gerichtsgeb344udes - etwa aus Sicherheitsgr374nden - verschlossen ist, der Zuh366rer sich aber mit Hilfe einer Klingel Einlass verschaffen kann (BVerwG NVwZ 2000, 1298). 12 - 6 - So liegt der Fall auch hier. Nach den dienstlichen Stellungnahmen des Pr344sidenten des Landgerichts, die f374r das Revisionsgericht hinsichtlich der Be-schreibung der tats344chlichen Verh344ltnisse grunds344tzlich ma337geblich sind (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Januar 2006 - 1 StR 527/05), liegt sein Dienstzimmer in einem f374r den Besucherverkehr frei zug344nglichen Teil des Landgerichts. Zwar ist sein Dienstzimmer, in dem bisher nicht nur Sch366ffenwahlen, sondern auch andere Sitzungen stattfinden, mit einem (nicht drehbaren) Knauf und nicht mit einer Klinke gegen einen g344nzlich ungehinderten Eintritt gesichert. Es bereitet dem interessierten Zuh366rer keine besonderen Schwierigkeiten, entsprechend dem hier angebrachten Hinweisschild das Pr344sidentenzimmer durch das regel-m344337ig besetzte Vorzimmer zu betreten oder durch Klopfen an der T374r Einlass zu erlangen (vgl. in 344hnlichem Sinne schon Senat NStZ 1985, 514). 13 Wahl Boetticher Schluckebier Kolz Hebenstreit
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