BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 201/01 vom 19. Juni 2001 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2001 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 15. Februar 2001 wird als unzulässig ve r - worfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die am 17. Februar 2001 eingelegte Revision ist unzulässig, § 349 Abs. 1 StPO, da der nach Urteilsverkündung ordnungsgemäß belehrte Ang e - klagte dem Gericht mit Schreiben vom 15. Februar 2001, eingegangen am 16. Februar 2001, mitgeteilt hatte, er werde keine Revision einlegen. Dieser Rechtsmittelverzicht führte, wie der Generalbundesanwalt im einzelnen zutre f - fend ausgeführt hat, zur Rechtskraft des Urteils (st. Rspr., vgl. nur BGH bei Kusch, NStZ-RR 1999, 262 m.w.Nachw.). Mit Schreiben an den Senat vom 23. Februar 2001 hat der Angeklagte dargelegt, sein Verteidiger habe ihm vor der Hauptverhandlung erklärt, gegen das zu erwartende Urteil könne keine R e - vision eingelegt werden. Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts wird auch durch dieses Vorbringen jedoch nicht in Frage gestellt. Unbeschadet der Frage nach seiner rechtlichen Erheblichkeit kann ihm schon in tatsächlicher Hinsicht nicht gefolgt werden. Schon das Schreiben vom 15. Februar 2001 belegt, daß der Angeklagte eine Revision nicht für unzulässig gehalten hat. Im übrigen hat ihn auch der Verteidiger nicht falsch belehrt. Ausweislich des von ihm vorg e - legten Schriftverkehrs mit seinem Verteidiger hat dieser den Angeklagten - 3 - zweimal rechtlich zutreffend lediglich darauf hingewiesen, daß die dem Schul d - spruch zu Grunde liegenden Feststellungen keiner Überprüfung mehr zugän g - lich sind, nachdem der Senat die Revision des Angeklagten gegen das erste in dieser Sache ergangene Urteil insoweit verworfen hatte (Beschluß vom 19. Oktober 2000 - 1 StR 282/00). Auch sonst brauchte die vom Angeklagten bestrittene Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin nicht erneut übe r - prüft zu werden. Soweit der Senat das genannte Urteil in anderen, ebenfalls die Nebenklägerin betreffenden Punkten auch im Schuldspruch aufgehoben hatte, waren diese Vorwürfe danach aus dem Verfahren ausgeschieden wo r - den (§ 154 Abs. 2 StPO). Schäfer Wahl Boetticher Schluckebier Hebenstreit
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