BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 201/07 vom 14. August 2007 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. August 2007, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl, Dr. Boetticher, Hebenstreit, Dr. Graf, Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanw344ltin als Vertreterin der Nebenkl344ger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Bayreuth vom 12. Dezember 2006 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenkl344gern dadurch entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. 2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichne-te Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von einer Anordnung von Sicherungsverwahrung abgesehen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten dieses Rechts-mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Der Angeklagte wurde wegen zwei Verst366337en gegen 247 145a StGB (Stra-fe je sechs Monate), schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (247 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF, Strafe ein Jahr drei Monate), sexuellen Missbrauchs von Kindern (247 176 Abs. 1 StGB, Strafe zwei Jahre sechs Monate) und sexuellen 1 - 4 - Missbrauchs von Jugendlichen in drei F344llen (247 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB, Strafe je ein Jahr neun Monate) zu f374nf Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Die unbeschr344nkte Revision des Angeklagten ist auf die zur Verurteilung gem344337 247 176a Abs.1 StGB ausgef374hrte Sachr374ge gest374tzt. Sie bleibt erfolglos. Die auf die Sachr374ge gest374tzte und auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nk-te Revision der Staatsanwaltschaft wendet sich ausweislich ihrer ma337geblichen Begr374ndung nur gegen das Absehen von Sicherungsverwahrung. Sie hat Er-folg. 2 I. 1. Der Angeklagte war seit 1987 wegen n344her geschilderten sexuellen Missbrauchs von Kindern - Jungen und M344dchen zwischen sechs und neun Jahren, die zu ihm Vertrauen hatten, etwa wegen seiner Beziehungen zu ihren M374ttern - zweimal zu zwei Jahren und einmal zu drei Jahren Freiheitsstrafe ver-urteilt worden, zuletzt wegen Taten von Januar/Februar 1994 durch Urteil vom 9. Mai 1995, rechtskr344ftig seit 13. September 1995. Er hat die Strafen vollst344n-dig verb374337t, zuletzt ununterbrochen bis Ende Februar 2000 374ber drei Jahre und acht Monate. Er gibt an, er sei seither st344ndig in therapeutischer Behandlung. N344heres war nicht festzustellen, weil er den Therapeuten nicht von der Schwei-gepflicht befreit hat. 2002 wurde der Angeklagte, der unter F374hrungsaufsicht stand, zu Geldstrafe verurteilt, weil er entgegen einer Weisung einen Minderj344h-rigen in seine Wohnung aufgenommen hatte. 3 - 5 - 2. Die jetzige Verurteilung beruht auf folgenden Feststellungen: 4 a) Entgegen der ihm im Rahmen der F374hrungsaufsicht erteilten Weisung, keine Minderj344hrigen zu beherbergen, hat er: 5 - Ende 2003 f374nf Kinder oder Jugendliche im Alter zwischen zw366lf und 14 Jahren, darunter den Nebenkl344ger F. B. (geboren 9. Februar 1989) und dessen Schwester, die Nebenkl344gerin M. B. (geboren 19. Oktober 1991) bei sich in der Wohnung 374bernachten lassen, die dabei 204in erheblichem Ma337 Alkohol223 tranken, jedenfalls M. B. war betrunken; - im Sommer 2004 zwei Jungen im Alter von 13 und 13 oder 14 Jahren, die von zu Hause ausgerissen waren, bei sich schlafen lassen. b) Der Angeklagte hatte, 374ber den genannten Fall hinaus, daf374r gesorgt, dass die genannte Gruppe 374ber Jahre nahezu t344glich bei ihm war. Man konnte 204rauchen, fernsehen, essen, spielen223, aber auch alkoholische Getr344nke trinken. Bei Gastst344ttenbesuchen zahlte er alles und finanzierte etwa M. B. das Spielen an Automaten. Immer wieder gab er sich als Onkel oder Vater der Ne-benkl344ger aus. Er entschuldigte M. B. in der Schule als krank, obwohl sie gesund war. In diesem Rahmen kam es zu folgenden Straftaten: 6 (1) Im September 2003 umarmte er M. B. und streichelte sie in der Absicht, sich sexuell zu erregen, 374ber der Kleidung (T-Shirt) an der Brust. 7 (2) Im August oder September 2004 weckte er M. B. , die sich in seiner Wohnung wegen starker Trunkenheit schlafen gelegt hatte, und forderte 8 - 6 - sie auf, sein entbl366337tes Glied in die Hand zu nehmen. Sie wollte erst nicht, als er aber drohte, sie und ihre Familie 204kaputt223 zu machen, rieb sie sein Glied bis es steif war. (3) Ab Mitte September 2004 nahmen im Abstand allenfalls weniger Wo-chen in drei F344llen F. B. und der Angeklagte jeweils gegenseitig Hand-verkehr bis zum Samenerguss vor. Wie jeweils vorher vereinbart, wurde F. B. hinterher belohnt, zweimal mit Geld - einmal 50 und einmal etwa 40 Euro -, einmal mit Playstationspielen. 9 II. Die Revision des Angeklagten ist unbegr374ndet. N344her auszuf374hren ist dies nur zur Verurteilung gem344337 247 176a Abs.1 Nr. 4 StGB aF. 10 1. Die - inzidente - Annahme einer i. S. d. 247 184f StGB erheblichen sexu-ellen Handlung ist nicht zu beanstanden. 11 a) Ob eine sexuelle Handlung erheblich ist, richtet sich nach dem Grad ihrer Gef344hrlichkeit f374r das betroffene Rechtsgut (BGH NStZ 1992, 432; H366rnle in M374Kom 247 184f Rdn. 19 m.w.N.). 247247 176, 176a StGB sch374tzen die M366glichkeit ungest366rter sexueller Entwicklung von Kindern (BGHSt 45, 131, 132; Tr366nd-le/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 176 Rdn. 2 m.w.N.). Schon deshalb ist eine sexuell get366nte Handlung gegen374ber einem Kind eher erheblich als gegen374ber einem Erwachsenen (BGH NStZ 1999, 45; H366rnle aaO Rdn. 26 m.w.N.). Die Annah-me, das Streicheln der - auch (hier nur mit einem T-Shirt) bekleideten - Brust eines Kindes sei erheblich, liegt regelm344337ig nahe (vgl. H366rnle aaO Rdn. 28 m.w.N.). Anhaltspunkte f374r eine Ausnahme sind nicht ersichtlich: 12 - 7 - b) Sie ergeben sich nicht aus Art, Intensit344t und Dauer der Handlung (BGH NStZ 1992, 432). Der Angeklagte hat das Kind nicht nur an der Brust ge-streichelt, sondern es auch umarmt. Seine Einlassung, er habe es allenfalls bei einer 204Kissenschlacht223 an der Brust ber374hrt, ist rechtsfehlerfrei widerlegt. 13 c) Auch aus den Beziehungen der Beteiligten oder der vom Angeklagten geschaffenen Atmosph344re (vgl. BGH NStZ 1992, 432, 433) ergeben sich keine f374r ihn g374nstige Gesichtspunkte. Er hat sich bei M. , wie bei den anderen Kindern und Jugendlichen, eine Vertrauensposition geschaffen und sie zugleich z.B. durch Alkohol, Nikotin, Gl374cksspiel und auch falsche Entschuldigung in der Schule letztlich korrumpiert. Wegen dieses Rahmens ist eine sexuelle Handlung aber offenbar nicht weniger erheblich. 14 d) Soweit bei der Strafzumessung diese Handlung als nicht 204sehr223 erheb-lich bewertet ist, ist nur zutreffend zum Ausdruck gebracht, dass auch bei Hand-lungen von einiger Erheblichkeit (247 184f StGB) bei der Gewichtung des Schuld-vorwurfs f374r solche Differenzierungen Raum ist. 15 2. Auch die Voraussetzungen von 247 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF liegen vor. 16 a) Die Revision meint, weil 247 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF - eingef374hrt 1998 (BGBl. I S. 164) - bei Begehung der 1995 abgeurteilten Taten noch nicht galt, h344tte der Angeklagte nicht wegen dieses Urteils gem344337 247 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF bestraft werden d374rfen (Art. 103 Abs. 2 GG, 204nulla poena sine lege"). Dies trifft nicht zu. Bei Begehung einer Tat muss ihre Strafbarkeit fest-stehen, nicht die Auswirkung ihrer Aburteilung auf die Aburteilung k374nftiger wei- 17 - 8 - terer Straftaten. Daher kann auch ein Urteil wegen einer vor Einf374hrung von 247 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF begangenen Tat zu einer Verurteilung nach dieser Bestimmung f374hren (so im Ergebnis auch BGH NStZ 2002, 198, 199). b) Da der Angeklagte zwischen 1996 und 2000 inhaftiert war, bleibt 247 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF gem344337 247 176a Abs. 5 Satz 1 StGB aF anwendbar, obwohl zwischen Tat (2003) und fr374herem Urteil (1995) mehr als f374nf Jahre la-gen. Dabei kommt es hier nicht darauf an, ob die Frist des 247 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF mit Erlass des fr374heren Urteils begann (Tr366ndle/Fischer aaO 247 176a Rdn. 2) oder nicht vielmehr mit dessen Rechtskraft (Roggenbuck in LK 11. Aufl. 247 176a Rdn. 5; so auch jetzt eingehend Labitzky, Die Strafrahmen-sch344rfung bei R374ckfall nach 247 176a Abs.1 StGB S. 146 ff.). 18 R374ckfallverj344hrung k366nnte dagegen vorliegen, wenn die Tat, wie die meisten hier abgeurteilten Taten, erst 2004 begangen w344re. Die Auffassung, dies sei nicht auszuschlie337en, teilt der Senat nicht. Die Urteilsgr374nde stellen 2003 als Tatjahr wiederholt klar fest. S344mtliche Feststellungen zu den Taten z. N. von M. B. beruhen im Kern auf deren Aussagen, die die (sachver-st344ndig beratene) Strafkammer rechtsfehlerfrei f374r glaubhaft h344lt. 19 c) Anhaltspunkte daf374r, dass die fr374here Verurteilung keine Warnfunktion entfaltet h344tte, ohne dass dies dem (uneingeschr344nkt schuldf344higen) Angeklag-ten vorzuwerfen w344re (vgl. BGH NStZ 2002, 198, 199 m.w.N.), gibt es nicht. 20 d) Bei der Strafzumessung sind die drei einschl344gigen Vorstrafen zu voll-st344ndig verb374337ten langj344hrigen Freiheitsstrafen insgesamt strafsch344rfend erwo-gen. W344hrend dies hinsichtlich der beiden ersten Vorstrafen offensichtlich un-bedenklich ist, kann die Ber374cksichtigung der Vorstrafe, die erst zu einer Verur- 21 - 9 - teilung gem344337 247 176a Abs. 1 Nr. 4 StGB aF (statt gem344337 247 176 StGB) f374hrt, gegen 247 46 Abs. 3 StGB versto337en (BGH aaO). Eine solche Vorstrafe ist aber bei der Strafzumessung dann nicht ohne jedes Gewicht, wenn ihr eine beson-ders hohe Warnwirkung zukommt (BGH aaO). Dies ist der Fall, wenn, wie hier, der T344ter damals zu mehrj344hriger und vollst344ndig verb374337ter Freiheitsstrafe ver-urteilt worden war. Hinsichtlich der 374brigen Taten und der Gesamtstrafe sind Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten weder konkret behauptet noch ersichtlich. 22 III. Die Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Das Absehen von Siche-rungsverwahrung (247 66 StGB) h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. 23 1. Die Strafkammer hat die formellen Voraussetzungen von 247 66 Abs. 1 StGB und 247 66 Abs. 3 Satz 1 StGB zutreffend verneint, die von 247 66 Abs. 2 StGB dagegen zutreffend bejaht. Soweit sie auch die formellen Voraussetzun-gen von 247 66 Abs. 3 Satz 2 StGB bejaht hat, trifft dies nicht zu. Der Angeklagte wurde hier nicht zu zwei Einzelstrafen von mindestens zwei Jahren verurteilt. 24 2. Die Strafkammer hat einen Hang i. S. d. 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht zutreffend verneint. 25 a) Dabei verkennt sie nicht, dass ein Hang wiederholte Straftaten auf Grund eines eingeschliffenen Verhaltensmusters voraussetzt. Es muss eine auf charakterlicher Anlage beruhende oder durch 334bung erworbene Neigung zu 26 - 10 - Rechtsbr374chen vorliegen, die den T344ter immer wieder straff344llig werden l344sst (st. Rspr., vgl. d. Nachw. b. Tr366ndle/Fischer aaO 247 66 Rdn. 18). b) Dies wird verneint. Eine eingeschliffene Verhaltensschablone bei den Sexualpraktiken des Angeklagten sei nicht erkennbar. Solche Schablonen seien durch 204abnehmende Befriedigung, zunehmende Frequenz, durch Ausbau des Raffinements und durch gedankliche Einengung auf diese Praktiken223 gekenn-zeichnet. All dies liege nicht vor. Obwohl er 374ber Jahre nahezu t344glich Gele-genheit zu Sexualstraftaten gehabt h344tte, sei es 204nur223 zu f374nf Sexualstraftaten zum Nachteil der Nebenkl344ger gekommen. Zunehmendes Raffinement sei nicht zu erkennen, auch seien die sexuellen Handlungen nicht intensiver geworden und seien seine fr374heren Opfer j374nger gewesen. So sei er fr374her etwa wegen Analverkehrs und h344ufigem wechselseitigen Oralverkehrs mit einem neun Jahre alten Jungen verurteilt worden. 27 c) All dem liegt ein rechtlich unzutreffender Ma337stab zu Grunde. Liegen die von der Strafkammer genannten Verhaltensschablonen bei einem Sexual-straft344ter vor, so sind dies Anhaltspunkte f374r eine schwere (andere) seelische Abartigkeit i. S. d. 247247 20, 21 StGB (BGH, Beschl. vom 10. Oktober 2000 - 1 StR 420/00 = NStZ 2001, 243, 244 mit zust. Anmerkung Nedopil aaO 474; zu erheblich verminderter Schuldf344higkeit bei Sexualstraftaten vgl. auch BGH NStZ 1998, 30). Typische oder notwendige Merkmale eines Hangs sind sie nicht, ihr Fehlen spricht nicht gegen einen Hang. 28 3. Da die Strafkammer demnach von einem rechtlich schon im Ansatz nicht tragf344higen Ma337stab ausgeht, k366nnen die hierauf aufbauenden einzelnen Erw344gungen nicht tragf344hig sein. Teilweise bestehen gegen diese Erw344gungen auch im 374brigen Bedenken. 29 - 11 - (1) Liegen die formellen Voraussetzungen von 247 66 Abs. 2 StGB vor, so kann nach gesetzlicher Wertung schon allein aus den abgeurteilten Taten ein Hang ableitbar sein. Es versteht sich daher nicht von selbst, dass es ma337geb-lich gegen einen Hang sprechen kann, wenn der T344ter nicht fr374her, nicht 366fter oder nicht intensiver straff344llig wurde. Au337erdem 374bersieht der Hinweis auf die nicht zunehmende 204Frequenz223 der Taten, dass es ab August/September 2004 in kurzem Abstand zu vier Taten kam. 30 (2) Ebenso wenig versteht sich von selbst, dass (zu Recht strafsch344rfend bewertete, einschl344gige) Vorstrafen ma337geblich gegen einen Hang sprechen k366nnen. Jedenfalls spricht aber ein Vergleich des Alters der jetzigen (elf bis 15 Jahre) und der fr374heren Opfer (sechs bis neun Jahre) so wenig gegen einen Hang zu Sexualdelikten an Kindern und Jugendlichen wie ein Vergleich der Praktiken bei den jetzigen (haupts344chlich Handverkehr) und den fr374heren Taten (z. B. Anal- und Oralverkehr). 31 4. Nicht rechtsfehlerfrei sind auch die Erw344gungen zur 204Gef344hrlichkeit des Angeklagten 205 auf Grund der Erheblichkeit der Straftaten223. 32 a) Die Strafkammer stellt unter anderem darauf ab, der Angeklagte habe keine k366rperliche Gewalt angewandt. Dann w344re er aber auch noch der sexuel-len N366tigung (247 177 StGB) schuldig. Dass dies nicht der Fall ist, kann ihm bei der Rechtsfolgenbestimmung wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern (bzw. Jugendlichen) nicht zugute kommen (vgl. BGH b. Miebach NStZ 1998, 132; Renzikowski in M374Kom 247 176 Rdn. 67), auch nicht bei der Pr374fung von 247 66 StGB (BGH NStZ 2007, 464, 465). 33 - 12 - b) Die Erw344gung, die Nebenkl344ger h344tten keine Angst vor dem Ange-klagten gehabt, ist in tats344chlicher Hinsicht undifferenziert. M. B. wurde erst durch seine Drohung, er mache sie und ihre Familie 204kaputt223, zu einer se-xuellen Handlung veranlasst. Im 334brigen liegt die Gef344hrlichkeit von Taten ge-gen 247247 176, 176a StGB in der Beeintr344chtigung der ungest366rten Entwicklung von Kindern. Diese Gefahr ist nicht geringer, wenn die Tat nicht auf Angst des Kindes beruht, sondern z. B. auf manipulativem Missbrauch einer Vertrauens-stellung. Hinsichtlich 247 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB gilt hier Entsprechendes. Der Ju-gendliche soll davor gesch374tzt werden, sexuelle Handlungen als k344uflich zu er-fahren (BGHSt 42, 51, 54) und es soll verhindert werden, dass die sexuelle Selbstbestimmung des Jugendlichen, der - nahe liegend aus Unreife - seine materielle Lage verbessern will, manipuliert wird (vgl. BGH aaO; Tr366ndle/ Fischer aaO 247 182 Rdn. 10). Fehlende Angst vor dem Erwachsenen, der f374r sexuelle Handlungen bezahlt, spricht also nicht f374r eine geringe Gef344hrlichkeit dieser Taten. 34 c) Schlie337lich erw344gt die Strafkammer, bei den Nebenkl344gern seien zur-zeit keine seelischen Sch344den feststellbar, was aber auf Verdr344ngung beruhen und sich daher noch 344ndern k366nne. 35 Seelische Sch344den bei Kindern oder Jugendlichen durch Sexualstrafta-ten sind oft nur schwer festzustellen oder hinsichtlich k374nftiger Taten zu prog-nostizieren. Die 204namentlich - Klausel223 in 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB belegt jedoch, dass Sicherungsverwahrung auch in derartigen F344llen m366glich ist. Auch die all-gemeine und abstrakte Gef344hrlichkeit von Delikten kann Grundlage von Siche-rungsverwahrung sein (BGH NJW 2000, 3015; Hanack in LK 11. Aufl. 247 66 Rdn. 103, 139 ff. m. N.). Es gen374gt daher, wenn die in 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ge-nannten Sch344den f374r die (begangenen und zu erwartenden) Taten typisch sind, 36 - 13 - auch wenn ihr konkreter Eintritt nicht exakt feststellbar ist. Dies ist hier der Fall. Psychische Beeintr344chtigungen sind typische Folgen sexuellen Missbrauchs von Kindern und Jugendlichen (vgl. zusammenfassend Tr366ndle/ Fischer aaO 247 176 Rdn. 36 m.w.N.; zu seelischen Sch344den bei Jugendlichen durch das Erleben eigener K344uflichkeit vgl. BGH NStZ 2001, 28, 29). 5. Nach alledem muss 374ber Sicherungsverwahrung neu entschieden werden: Zwar kann der Tatrichter nach seinem vom Revisionsgericht nur be-grenzt 374berpr374fbaren Ermessen von Sicherungsverwahrung auch absehen, wenn alle Voraussetzungen von 247 66 Abs. 2 StGB vorliegen (BGH NStZ 2007, 464 m.w.N.). Hier hat die Strafkammer jedoch schon Hang und Gef344hrlichkeit verneint. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Strafkammer dies bei zutreffen-den Ma337st344ben anders beurteilt und unter Abw344gung aller Erkenntnisse Siche-rungsverwahrung angeordnet h344tte. 37 - 14 - 6. Die Urteilsaufhebung wegen unterbliebener Sicherungsverwahrung f374hrt hier nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs gem344337 247 301 StPO. Es ist nicht ersichtlich, dass das Absehen von Sicherungsverwahrung zu h366herer Strafe gef374hrt haben k366nnte. 38 Nack Wahl Boetticher Hebenstreit Graf
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