BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 201/09 vom 24. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen Rechtsbeugung u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14. November 2008 wird als unbegr374ndet verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Rechtsbeugung in 47 F344l-len und versuchter Rechtsbeugung in sieben F344llen zu einer Gesamtfreiheits-strafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die R374ge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gest374tzte Revisi-on des Angeklagten hat keinen Erfolg. Das Rechtsmittel ist aus den Gr374nden der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1 1. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuld-spruch der Rechtsbeugung gem344337 247 339 StGB. Rechtsbeugung kann auch durch den Versto337 gegen Verfahrensvorschriften begangen werden (vgl. BGHSt 42, 343, 344; BGHR StGB 247 339 Rechtsbeugung 6; jew. m.w.N.). Aller-dings ist nicht jeder Rechtsversto337 als 204Beugung223 des Rechts anzusehen, viel-mehr enth344lt dieses Tatbestandsmerkmal ein normatives Element und soll nur Verst366337e gegen die Rechtspflege erfassen, bei denen sich der T344ter bewusst 2 - 3 - und in schwerer Weise zugunsten oder zum Nachteil einer Partei von Recht und Gesetz entfernt (vgl. BGHSt aaO m.w.N.). Solche elementaren Rechtsver-st366337e liegen hier vor. a) Nach den Feststellungen hat der Angeklagte als am Amtsgericht t344ti-ger Richter in Betreuungssachen in den 54 verfahrensgegenst344ndlichen F344llen gegen374ber in Pflegeheimen befindlichen Personen freiheitsentziehende Ma337-nahmen nach 247 1906 Abs. 1 bzw. Abs. 4 BGB - wie etwa die Anbringung von Bettgittern, die Fixierung im Bett, Sessel oder Rollstuhl oder die Verwendung einer Schutzdecke, aber auch die Verl344ngerung der Unterbringung - genehmigt und dabei entgegen der ihm bekannten gesetzlichen Verpflichtung aus 247 70c FGG systematisch darauf verzichtet, die Betroffenen zuvor pers366nlich anzuh366-ren und sich einen unmittelbaren Eindruck von ihnen zu verschaffen. Hierdurch wollte der Angeklagte die Verfahren leichter und schneller entscheiden k366nnen und sich Arbeit ersparen, namentlich auch, um mehr Zeit f374r Familie, Hobbys und Nebent344tigkeiten zu haben (UA S. 8, 70). Um den Anschein ordnungsge-m344337 durchgef374hrter Anh366rungen zu erwecken, erstellte der Angeklagte formu-larm344337ig vorgefertigte Anh366rungsprotokolle, die er zu den Verfahrensakten nahm. In sieben F344llen dokumentierte er damit Anh366rungen von Personen, die zum angeblichen Zeitpunkt der Anh366rung bereits verstorben waren. Als er in einem Fall von der Gesch344ftsstelle im Amtsgericht angesichts einer Todesmit-teilung darauf hingewiesen wurde, dass der Betroffene am Tag der angeblichen Anh366rung bereits verstorben gewesen sei, ver344nderte der Angeklagte nachtr344g-lich den Inhalt der Verfahrensakten. 3 b) Mit dem systematischen Versto337 gegen die Anh366rungspflicht aus 247 70c FGG bei gleichzeitiger Vorspiegelung einer verfahrensrechtlich ord-nungsgem344337en Vorgehensweise mit fingierten Anh366rungsprotokollen hat sich 4 - 4 - der Angeklagte in einer derart schweren Weise bewusst von Recht und Gesetz entfernt, dass darin ein elementarer Rechtsversto337 zu sehen ist. aa) Die gesetzlich vorgeschriebene Anh366rungspflicht aus 247 70c FGG ver-folgt nicht nur den Zweck, dass der Betroffene in den Entscheidungsprozess einbezogen wird, indem ihm rechtliches Geh366r im allgemeinen Sinne gew344hrt wird (Jansen/Sonnenfeld, FGG 3. Aufl. 247 70c Rdn. 3); vielmehr soll die Vor-schrift auch sicherstellen, dass das Gericht in Unterbringungssachen und Betreuungssachen seiner Kontrollfunktion gegen374ber Zeugen und Sachver-st344ndigen besser gerecht werden kann. Das Gericht darf bei derart wichtigen Angelegenheiten, die die Freiheitsgrundrechte der von den jeweiligen Ma337nah-men Betroffenen ber374hren, keine Entscheidungen ohne eigene Anschauungs-grundlage nur auf Grund von Beweismitteln treffen (vgl. BTDrucks. 11/ 4528 S. 90; Jansen/Sonnenfeld aaO Rdn. 1). Nach der Rechtsprechung des Bundesver-fassungsgerichts ist zudem unverzichtbare Voraussetzung f374r ein rechtsstaatli-ches Verfahren, dass Entscheidungen, die den Entzug der pers366nlichen Freiheit betreffen, auf zureichender richterlicher Sachaufkl344rung beruhen und eine in tats344chlicher Hinsicht gen374gende Grundlage haben, die der Bedeutung der Freiheitsgarantie entspricht (vgl. BVerfG NJW 1998, 1774). Demnach haftet einer Unterbringungsma337nahme, die unter Versto337 gegen das Gebot vorheriger pers366nlicher Anh366rung ergeht, der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentzie-hung an, der r374ckwirkend nicht mehr zu heilen ist (BVerfG NJW 1990, 2309, 2310 m.w.N.). 5 bb) Der Angeklagte hat in den ihm zur Last liegenden F344llen 374ber die An-tr344ge nach 247 1906 BGB entweder allein nach Aktenlage entschieden oder auf-grund von Informationen, die er aus kurzen, oberfl344chlichen Gespr344chen mit dem Pflegepersonal 374ber den Zustand der Betroffenen erlangt hatte. In keinem 6 - 5 - der F344lle hat der Angeklagte die Betroffenen pers366nlich angeh366rt oder sich ei-nen unmittelbaren Eindruck von deren Zustand im Pflegeheim verschafft. Er hat dabei seine richterliche Pflicht zur Anh366rung nicht nur im Einzelfall, etwa aus beruflicher 334berlastung, vernachl344ssigt, sondern hat aus sachfremden Erw344-gungen, n344mlich 204um seine Freizeit zu optimieren223 (UA S. 70), systematisch auf Anh366rungen verzichtet. Damit hat er die mit der Anh366rungspflicht bezweckte St344rkung der Rechtsposition von Personen im Verfahren, die aufgrund ihres Alters oder Gesundheitszustandes in besonderem Ma337e schutzbed374rftig sind (vgl. BTDrucks. 11/4528 S. 89), durch seine Vorgehensweise wieder aufgeho-ben. Da er sich nicht einmal einen pers366nlichen Eindruck von den Betroffenen verschaffte, fehlte ihm zudem eine wichtige Entscheidungsgrundlage f374r die Genehmigung der beantragten Ma337nahmen. cc) Durch den systematischen Verzicht auf die Durchf374hrung der richter-lichen Anh366rungen hat der Angeklagte mit der Genehmigung der freiheitsent-ziehenden Ma337nahmen gem344337 247 1906 Abs. 1 bzw. Abs. 4 BGB bewusst einen Rechtsbruch zum Nachteil der Betroffenen begangen. Er hat die Betroffenen durch den Versto337 gegen seine Anh366rungspflicht nach 247 70c FGG aus sach-fremden Erw344gungen, n344mlich um mehr Freizeit zu haben, nicht nur der kon-kreten Gefahr eines Nachteils ausgesetzt (vgl. BGHSt 42, 343), sondern hat ihre Rechtsstellung durch die Genehmigung der jeweiligen Ma337nahme in der Sache bereits unmittelbar verletzt. Denn weder der pers366nliche Eindruck noch W374nsche oder sonstige m366glichen 304u337erungen, die sich auf die Entscheidung h344tten auswirken k366nnen, wurden so Entscheidungsgrundlage. Der Verfahrens-versto337 f374hrte somit in jedem Einzelfall auch zu einer sachlich-rechtlich fehler-haften Entscheidung. Entgegen der Auffassung der Revision liegt damit der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit nicht in einem Unterlassen der nach 247 70c FGG gebotenen Anh366rung, sondern in der Genehmigung freiheitsentziehender 7 - 6 - Ma337nahmen auf unzureichender Entscheidungsgrundlage. Die hypothetische Frage, ob der Angeklagte im Falle einer durchgef374hrten Anh366rung ebenfalls zu einer Genehmigung der jeweiligen Ma337nahme gelangt w344re, ist f374r die Frage, ob sich der Angeklagte 204zum Nachteil einer Partei der Beugung des Rechts schuldig223 gemacht hat, ohne Bedeutung. Denn dies lie337e die Beugung des Rechts, n344mlich die Sachentscheidung auf unvollst344ndiger Grundlage und da-mit die Verletzung der Rechtsposition der Betroffenen, nicht entfallen. c) Die Feststellungen tragen auch den Tatvorsatz des Angeklagten. Der Vorsatz muss sich darauf richten, das Recht zugunsten oder zuungunsten einer Partei zu verletzen; einer besonderen Absicht bedarf es nicht (vgl. Fischer, StGB 247 339 Rdn. 17). Diese Voraussetzungen sind hier erf374llt. Es begegnet keinen rechtlichen Bedenken, dass das Landgericht den Umstand, dass dem Angeklagten die Schwere der von ihm begangenen Verfahrensverst366337e zum Nachteil der Betroffenen bewusst war, aus seinen Verschleierungshandlungen geschlossen hat. 8 Um den Anschein einer ordnungsgem344337en Anh366rung zu erwecken, hatte der Angeklagte ein Formular entwickelt, auf dem sich K344stchen zum Ankreuzen befanden, die den gesundheitlichen Zustand des Betroffenen, wie z.B. 204nicht ansprechbar223 bzw. 204ansprechbar und allseits / teilweise / nicht orientiert223, doku-mentieren sollten. Au337erdem hatte er auf dem Formular folgenden Satz vorfor-muliert: 204D. Betroffene 344u337erte zum Grund der Anh366rung: nichts.223. In den ihm zur Last liegenden F344llen legte der Angeklagte jeweils ein auf den Tag der Be-schlussfassung datiertes Anh366rungsprotokoll bei, obwohl er eine Anh366rung ge-m344337 247 70c FGG 374berhaupt nicht durchgef374hrt hatte. Der Angeklagte hat hier-durch inhaltlich unzutreffende Dokumente zu Aktenbestandteilen der Verfah-rensakten gemacht, um auf diese Weise einen den gesetzlichen Vorschriften 9 - 7 - entsprechenden Verfahrensablauf vorzut344uschen. Im Hinblick auf die Vielzahl der F344lle, in denen der Angeklagte die von ihm begangenen schweren Verfah-rensverletzungen planvoll vertuscht hat, ist die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte bewusst und aus sachfremden Motiven, namentlich um seine Freizeit zu optimieren, das Recht gebeugt hat, revisionsgerichtlich nicht zu beanstanden. Bereits das systematische Vorgehen zur Vermehrung der ei-genen Freizeit legt nahe, dass das Handeln des Angeklagten nicht am Wohl der Betroffenen ausgerichtet war. 2. Der Strafausspruch h344lt ebenfalls revisionsgerichtlicher Nachpr374fung stand. Es beschwert den Angeklagten nicht, dass es das Landgericht nicht aus-zuschlie337en vermochte, 204dass die vom Angeklagten genehmigten Ma337nahmen tats344chlich erforderlich waren, seine Entscheidungen damit materiell richtig wa-ren223, ohne dies im Einzelfall tats344chlich ermittelt zu haben. 10 RiBGH Dr. Kolz befindet sich in Urlaub und ist deshalb an der Unterschrift gehindert. Nack Nack Hebenstreit Elf J344ger
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