BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 20/11 vom 26. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 2011 , an der teilgenommen haben: V orsitzender Richter am Bundesgerichtshof Nack und die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Wahl , Rothfuß , Hebenstreit , Prof. Dr. Sander , Staat sanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw älte als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 24. August 2010 wird als u n- begründet verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdu rch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. Von Rechts wegen Gründe: Der Angeklagte wurde wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nac h- teil seiner Frau zu Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte R e- vision der Staatsa nwaltschaft führt aus, es läge versuchter Totschlag vor. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt erfol g los. I. 1. Die Strafkammer hat festgestellt: Der angetrunkene Angeklagte hatte seine Frau mit (bedingtem) T ö- tungsvorsatz du rch eine Machete schwer verletzt und meinte, er hätte sie get ö- tet. Das sagte er auch einem Nachbarn, der dann ohne Wissen des Angekla g- 1 2 3 - 4 - ten telefonisch die Polizei informierte, die Beamte und Rettungskräfte schickte. Noch bevor sie eintrafen, rief auch der A ngeklagte die Polizei an und sagte, er habe seine Frau getötet. Dies berichtigte er, als er während des Gesprächs merkte, dass sie noch lebte, und forderte, bald einen Arzt zu schicken, sonst f Zuruf nicht s o- i- cherung Pfefferspray ein. Die Frau wurde gere t tet. 2. Die Strafkammer nimmt einen Rücktritt vom Totschlagsversuch nach Korrektur des Rücktrittshorizonts an; der A ngeklagte habe seine Frau nicht mit einem möglichen neuen Machetenangriff getötet, als er mer k te, dass sie noch i- nem Arzt zurückgetreten. Weil dieser schon allein wegen des Anrufs des Nac h- barn gekommen sei, habe er objektiv nichts zur Rettung beigetragen, sich aber i- te r StGB) . II. Die rechtsfehlerfreien Feststellungen (1.) begründen zwar keinen Rüc k- tritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB (2.); wohl aber den (auch bejahten) Rüc k- tritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB (3.). Im Übri gen ist das Urteil rechtsfehle r- frei (4.). 1 . Die Feststellungen sind insgesamt rechtsfehlerfrei. Die Angriffe der Revision gegen die im Zusammenhang mit der Forderung nach einem Arzt g e- troff e nen Feststellungen versagen. 4 5 6 - 5 - a) Da der Angeklagte schon ges agt hatte, er habe seine Frau getötet, wäre, so die Revision, zu erörtern gewesen, ob er auch ohne konkrete Kenntnis vom Anruf des Nachbarn für möglich hielt, dass ohnehin ein Arzt k ä me. Warum der angetrunkene Angeklagte dies in der konkreten Lage erw o- g en h a ben sollte, ist nicht erkennbar. Nur theoretische Möglichkeiten sind nicht zu beha n deln. b) Die Strafkammer, die hierzu insbesondere den Nachbarn und einen Polizeibeamten vernommen hat, konnte einen Versuch des Angeklagten zur Behinderung von Polize i und Rettungskräften nicht feststellen. Dies, so die R e- vision, sei rechtsfehlerhaft, er habe die Tür(en) nicht geöffnet (1) und (mit Pfe f- (1) Die Urteilsgründe ergeben nicht, dass der Angeklagte die Tür(en) nic ht g e öffnet hätte. Die Revision trägt hierzu vielmehr die Abschrift des in der Hauptverhandlung abgehörten Mitschnitts vom - bei Ei n treffen der Polizei noch nicht beendeten - Anruf des Angeklagten sowie einen dort angebrachten pol i- zeilichen Vermerk vor. Ur teilsfremder Vortrag kann die Sachrüge nicht begrü n- den ( BGH, Beschluss vom 17. März 1988 - 1 StR 361/87, BGHSt 35, 238, 241; Kuckein in KK 6. Aufl. , § 337 Rn. 28 mwN). Im Übrigen wäre aber auch eine entsprechende Verfahrensrüge erfolglos. Über das Ergebnis eines Auge n- scheins - hierunter fällt auch das Abhören eines Tonbands ( BGH, Beschluss vom 3. März 1977 - 2 StR 390/76, BGHSt 27, 135; Pfeif fer/Hannich in KK 6. Aufl. , Einl. Rn. 113 mw N ) - hat allein der Tatrichter zu befinden ( BGH, B e- schluss vom 7. Juni 19 79 - 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18). Ebenso wenig kann die Sach - oder eine Verfahrensrüge auf einen Abgleich von Urteilsgründen und Akteninhalt, etwa dem von der Revision vorgetragenen Vermerk, gestützt we r- den (vgl. zusammenfassend Wahl in NJW - SH f. G. Sch ä fe r, 73 mwN). 7 8 9 10 - 6 - (2) Die Annahme der Strafkammer, der sofortige Einsatz von Pfeffe r- spray bel e ge keine vom Angeklagten verursachte oder erstrebte nennenswerte Verzög e rung des Einsatzes, ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer musste dies auch nicht breiter als geschehen ausführen, da Gründe für einen entspreche n- den Sinneswandel des Angeklagten weder aufgezeigt noch sonst e r kennbar sind. 2. Die Strafkammer nimmt in erster Linie einen Rücktritt vom unbeend e- ten Versuch des Totschlags an, da der Angeklagte sein e Frau nicht mittels e i- nes e r neuten Angriffs getötet hat, als er merkte, dass sie noch lebte. Ob ein Versuch unbeendet oder beendet ist, hängt von der Vorstellung des T ä ters nach der letzten Ausführungshandlung (Rücktrittshorizont) ab. Hält er für den Taterfolg noch weitere Han d lungen für (möglich und) nötig, ist der Versuch unbeendet, er kann durch Untätigkeit zurücktreten (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB erste Alte r native). Hält er dagegen den Eintritt des Taterfolgs für möglich, ist der Versuch beendet; ein Rücktritt erfordert eine Verhinderung des Erfolgs durch eigene Tätigkeit (§ 24 Abs. 1 Satz 1 StGB zweite Alternative) oder en t- sprechende Bemühungen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 StGB), wenn der E r folg ohne sein Zutun ausgeblieben ist ( BGH, Beschluss vom 19. Mai 1993 - GSSt 1/93, BGHSt 39, 221, 229 mwN). Hier liegt kein Rücktritt vom unbeendeten Versuch vor; wie der Hinweis des Ang e klagten, ohne Arzt werde seine Frau verbluten, zeigt, hielt er ihren Tod für möglich. Dem entsprechend ist allein der Verzicht au f eine (gewisse) Beschle u nigung ihres von ihm ohnehin erwarteten verletzungsbedingten Todes kein Rücktritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 StGB erste Alternative. Darüber hi n aus bemerkt der Senat, dass der Angeklagte nicht seinen Rücktrittshorizont korr i- gierte (v gl. hierzu BGH, Beschluss vom 19. Juli 1989 - 2 StR 270/89, BGHSt 11 12 13 14 - 7 - 36, 224; Lilie/Albrecht in LK 12. Aufl. , § 24 Rn. 178 ff . mwN). Als er be merkte, dass seine Frau doch noch lebte, entstand vielmehr erstmals ein Rücktrittsh o- rizont, nachdem er sie zuvor für tot gehalten hatte und er daher zuvor noch ke i- nen Rücktrittshor i zont gehabt haben konnte. 3. Auf der Annahme eines Rücktritts vom unbeendeten Versuch beruht das Urteil aber nicht, da rechtsfehlerfrei (auch) ein Rüc k tritt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 StGB bejaht ist (vgl. I 2). a) Zu Unrecht hält die Revision dem gegenüber das Verhalten des A n- geklagten nicht für freiwillig, da die Tat, wie er wusste, schon entdeckt gewesen sei. Freiwillig ist ein Rücktritt, wenn weder eine äußere Zwangslage noch seel i scher Druck den Täter an der Vollendung der Tat hindert (st. Rspr., vgl. schon BGH, Beschluss vom 14. April 1955 - 4 StR 16/55 , BGHSt 7, 296, 299; zusammenfassend Lilie/Albre cht aaO Rn. 222, 248 f . , 319 mwN); eine vorher i- ge En t deckung der Tat kann gegen F reiwilligkeit sprechen (BGH , Bes c hluss vom 29. J a nuar 1982 - 3 StR 496/8 1 , StV 1982, 219 mwN). Für die Freiwilligkeit von Rücktrittsbemühungen gilt all dies entsprechend (Li lie/Albrecht aaO Rn. 359). Hier hatte der Angeklagte vor seiner Forderung nach einem Arzt gege n- über dem Nachbarn und (zu Beginn des Gespräches) der Polizei ein hinsich t- lich einer Gewaltanwendung zum Nachteil seiner Frau zwar zutreffendes, hi n- abgelegt. Nach Erkenntnis seines Irrtums hat er sich bemüht, diese zwar dr o- 15 16 17 18 - 8 - Folge seiner Tat zu verhindern. Es ist nicht zu erkennen, dass dies aus seiner Sicht auf äußerem oder innerem Druck ber uht hätte und daher unfreiwillig w ä re. b) Auch die Bewertung der Bemühungen des Angeklagten als ernsthaft ist rechtsfehlerfrei. Die, wie dargelegt (II 1 b), rechtsfehlerfreien Urteilsfestste l- lungen ergeben entgegen der Auffassung der Revision insbesonde re auch ke i- ne Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte sein Verhalten für die Verhind e- rung des Todes seiner Frau selbst für nicht erforderlich gehalten, sondern g e- glaubt hä t te, sie würde auch ohne sein Zutun gerettet (vgl. hierzu BGH b. Holtz MDR 1978, 988 ; Lilie/Albrecht aaO Rn. 331, 332 mwN), oder dass er s o gar die Rettung behindert (vgl. hierzu Lilie/Albrecht aaO Rn. 343) oder dies jedenfalls versucht hä t te. 4. Im Übrigen hat die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des U r teils weder im Schulds pruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zu Gunsten oder zu Lasten (§ 301 StPO) des Angeklagten e r geben. Nack Wahl Rothfuß Hebenstreit Sander 19 20
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